

Kartellrecht: Compliance muss sich lohnen
18.09.2026
Auf einen Blick
- Mit den Verordnungen zur Teilrevision werden wichtige Präzisierungen am Kartellrecht vorgenommen, gleichzeitig geraten aber auch wichtige Errungenschaften der Reform in Gefahr.
- Die Aufnahme der Compliance Defense ins Gesetz ist erfreulich. Die Anforderungen dafür sind aber so hoch, dass Compliance-Massnahmen in der Praxis kaum je berücksichtigt würden – dies entgegen dem erklärten Willen des Parlaments.
- Korrekturbedarf besteht auch bei den Sanktionen und der Fusionskontrolle, wo der Entwurf Unternehmen unnötig belastet.
Heute endet die Vernehmlassung zu den Verordnungen zum revidierten Kartellgesetz. Der Vorentwurf enthält erfreuliche Anpassungen und Präzisierungen. Die neue Compliance Defense jedoch droht dabei zum toten Buchstaben zu werden: Die vorgeschlagenen Anforderungen sind so hoch, dass kaum ein Unternehmen sie erfüllen dürfte.
Erfreulich ist, dass der Gesetzgeber mit der Teilrevision des Kartellgesetzes vergangenes Jahr die Compliance Defense ins Gesetz aufgenommen hat. Unternehmen, die mit Compliance-Massnahmen Kartellrechtsverstösse zu verhindern versuchen, sollen dafür bei der Sanktion berücksichtigt werden. Wer ernsthaft in Prävention investiert, soll nicht gleich behandelt werden wie ein Unternehmen, das nichts unternimmt. Die Ausführungsbestimmungen, deren Vernehmlassung heute endet, werden diesem Anliegen jedoch nicht gerecht.
Zu hohe Hürden gefährden die Compliance Defense
Der Bundesrat knüpft die Sanktionsminderung an eine ganze Reihe von Voraussetzungen, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen. Einzelne davon sind in der Praxis kaum zu erfüllen. So soll ein Compliance-Programm etwa nur zählen, wenn es den Verstoss aufgedeckt oder beendet hat. Damit fallen gerade jene Fälle durch, für welche die Compliance Defense gedacht ist: Ein Unternehmen hat alles Zumutbare getan, und dennoch umgehen einzelne Mitarbeitende die internen Regeln. economiesuisse fordert deshalb, Compliance-Programme in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen statt anhand einer starren Checkliste. Nur so entsteht der Anreiz, den das Parlament schaffen wollte.
Korrekturbedarf auch bei Sanktionen und Fusionskontrolle
Auch bei der Bemessung von Sanktionen lässt der Entwurf den Behörden zu viel Spielraum. Unternehmen müssen vorhersehen können, womit sie bei einem Verstoss zu rechnen haben. Die Sanktion muss sich deshalb an ihren eigenen Verhältnissen orientieren und darf nicht beliebig ausgeweitet werden.
Korrekturbedarf besteht auch bei der Fusionskontrolle, die der Gesetzgeber mit der Teilrevision an das europäische Recht angeglichen hat. Die Verordnung verlangt bei der Meldung eines Zusammenschlusses umfangreiche Angaben, auch zu Märkten, die vom Vorhaben gar nicht betroffen sind. Das verursacht einen hohen administrativen Aufwand, ohne wesentliche Erkenntnisse zur Wettbewerbsstellung der Unternehmen oder zum Schutz des Wettbewerbs zu liefern. Auch die Erleichterung für internationale Zusammenschlüsse droht ins Leere zu laufen: Prüft bereits die EU ein Vorhaben, muss es unter bestimmten Voraussetzungen nicht zusätzlich in der Schweiz gemeldet werden. Ohne verbindliche Frist, innert der die Schweizer Behörden dennoch eine Meldung verlangen können, bleibt für die Unternehmen jedoch unklar, ob sie sich darauf verlassen dürfen.
Die vollständigen Anliegen und Begründungen finden sich in der Stellungnahme von economiesuisse.
Dossierpolitik
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