

Auf einen Blick
Der bilaterale Weg mit der EU hat sich für die Schweiz als massgeschneiderte Lösung erwiesen. Mit dem dritten bilateralen Vertragspaket (Bilaterale III) bietet sich die Chance, diesen erfolgreichen Ansatz zu sichern und weiterzuführen. Die Debatte über die Schweizer Europapolitik wird oft emotional geführt. Der «Faktencheck Bilaterale III» beleuchtet die wichtigsten Hintergründe, liefert Fakten, beantwortet aktuelle Fragen und trägt damit zu einer Versachlichung der Diskussion bei.
Nachfolgend finden Sie eine aufdatierte Übersicht, die zentrale Hintergründe und Fakten zu den Bilateralen III beleuchtet und aktuelle Fragen rund um dieses Thema beantwortet.
Eine Einordnung von economiesuisse zum dritten bilateralen Vertragspaket und seinen verschiedenen Elementen finden Sie in unserem Dossierpolitik Bilaterale III: Beste Option und Umsetzung vom November 2025 sowie in unserem Dossierpolitik Bilaterale III: Den Schweizer Weg weitergehen vom Februar 2025. Sämtliche vom Bund publizierten Informationen zum Vertragspaket inklusive Vertragstexte, Faktenblätter, Erklärvideos und Studien finden Sie auf der nachfolgenden Website des EDA.
1. Die EU ist und bleibt die mit Abstand wichtigste Handelspartnerin der Schweiz
Frage: Sollte sich die Schweiz nicht stärker auf Märkte ausserhalb Europas konzentrieren?
Das Kredo lautet: Das eine tun und das andere nicht lassen! Natürlich braucht die Exportnation Schweiz bestmögliche Beziehungen und Freihandelsabkommen mit asiatischen Ländern, den USA oder den Mercosur-Staaten. Wer aber behauptet, dass die Schweiz mit verbesserten Handelsbeziehungen zu diesen Staaten einen Wegfall der bilateralen Abkommen mit der EU kompensieren könnte, verkennt die Realität. Wir sind aufgrund unserer geographischen Lage umgeben von EU-Staaten und haben deshalb ein grosses Eigeninteresse, mit der EU in für uns relevanten Bereichen eng zusammenzuarbeiten.
Die EU ist mit Abstand unsere wichtigste Handelspartnerin: Sie nimmt 51 Prozent der Schweizer Exportwaren ab und liefert 72 Prozent der Importwaren.
In absoluten Zahlen betrachtet, haben die Warenexporte in die EU seit 2018 um rund 35 Milliarden Franken zugenommen, während jene in die USA um 17 Milliarden und jene nach China um 3 Milliarden Franken zugenommen haben. Bei den derzeitigen Wachstumsraten ist davon auszugehen, dass die EU auch im Jahr 2050 die wichtigste Handelspartnerin der Schweiz sein wird.
Die Schweizer Wirtschaft ist tief in die europäischen Produktions- und Wertschöpfungsketten integriert, insbesondere mit den Grenzregionen Deutschlands, Frankreichs, Italiens und Österreichs. Als Folge davon nehmen diese einen gewichtigen Stellenwert in unserem Aussenhandel ein. Betrachtet man unser Handelsvolumen, dann sind Baden-Württemberg und Bayern fast so wichtig wie China, unsere französischen Grenzregionen wichtiger als Japan und unsere italienischen Grenzregionen wichtiger als Indien. Pro Arbeitstag werden zwischen der Schweiz und der EU Waren im Wert von über 1 Milliarde Schweizer Franken ausgetauscht – das ist so viel wie mit Indonesien in einem ganzen Jahr.

2. In Zeiten globaler Umbrüche braucht die Schweiz starke Beziehungen zur EU
Frage: Ist nicht auch die EU auf gute Beziehungen zur Schweiz angewiesen?
Gerade jetzt, da das Umfeld für die Schweizer Exportwirtschaft von Tag zu Tag rauer wird, ist eine stabile Partnerschaft mit der EU als wichtigste Handelspartnerin zentral. Geopolitische Spannungen, Handelskonflikte, steigende Energiepreise, der starke Franken und das Wiederaufflammen des Protektionismus erhöhen den Druck auf grosse wie kleine Unternehmen und somit den Standort Schweiz als Ganzes.
Zudem erfordert die Verschlechterung der Sicherheitslage in Europa und die Ungewissheit über die Zukunft des transatlantischen Bündnisses eine stärkere Zusammenarbeit mit unseren europäischen Partnern. Verlässliche Beziehungen zu unserer wichtigsten Handels- und Sicherheitspartnerin EU sind kein «nice-to-have», sondern schlicht eine strategische Notwendigkeit.
Wir dürfen unsere Bedeutung für die EU nicht überschätzen. Ein möglichst hindernisfreier Zugang zum grossen EU-Binnenmarkt mit 450 Millionen Konsumenten und über 32 Millionen Unternehmen ist für die Schweiz und unsere Unternehmen unverzichtbar. Umgekehrt ist der Schweizer Markt für die EU zwar nicht unbedeutend, aber eben doch vergleichsweise klein. Das zeigt sich auch an den folgenden Zahlen: Während wir mit unseren Warenexporten in die EU rund 16'000 Franken pro Kopf verdienen, verdient die EU im Gegenzug mit ihren Warenexporten in die Schweiz gerade mal 350 Franken pro Kopf.
3. Es gibt keine gleichwertigen Alternativen zum bilateralen Weg
Frage: Reichen der Status quo mit den bestehenden Bilateralen I und II oder ein Freihandelsabkommen nicht aus?
Die Fortführung des bilateralen Wegs mit den Bilateralen III ist für die Schweiz klar die beste aller Optionen. Der Status quo ist keine Option, da die EU ihn nicht weiterführen will.
Spätestens seit dem Brexit bietet die EU (abgesehen von der Schweiz) allen Drittstaaten, mit denen sie geografisch und wirtschaftlich eng verbunden ist, nur noch die Optionen EU-Mitgliedschaft, Teilnahme am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie Freihandelsabkommen (gemäss Handels- und Kooperationsabkommen mit UK) an.
In der folgenden Tabelle sind die theoretischen Alternativen zur Weiterentwicklung des bilateralen Wegs mit den Bilateralen III und deren Nachteile dargestellt:
Alternative
Nachteile gegenüber den Bilateralen III
Assoziationsabkommen
(Modell San Marino und Andorra – EU)
- Steht der Schweiz aufgrund ihrer Grösse und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht zur Verfügung.
Zollunion
(Modell Türkei – EU)
- Kein gleichberechtigter Zugang zum EU-Binnenmarkt (technische Handelshemmnisse)
- Die Schweiz könnte ihre Handelspolitik nicht mehr eigenständig gestalten und müsste ihre Freihandelsabkommen weitgehend an jene der EU anpassen.
Modernisierung Freihandelsabkommen von 1972
(Modell UK – EU)
- Kein gleichberechtigter Zugang zum EU-Binnenmarkt (technische Handelshemmnisse).
- In Verhandlungen würden die hohen Schweizer Agrarzölle und Agrarsubventionen sowie der mit der EU vereinbarte Preisausgleichsmechanismus für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte vermutlich zur Disposition gestellt.
- Das UK-EU-Abkommen enthält im Gegensatz zu den Bilateralen III ein institutionelles Kapitel zur Einhaltung gleicher Wettbewerbsvorschriften bei Sozial- und Umweltstandards.
EWR-Mitgliedschaft
(Modell Norwegen, Island und Liechtenstein – EU)
- Die Schweiz müsste das gesamte EU-Binnenmarktrecht ohne jegliche Ausnahmen übernehmen.
- Innenpolitisch zurzeit nicht mehrheitsfähig (siehe auch EWR-Nein bei Abstimmung von 1992).
EU-Mitgliedschaft
(Modell der 27 EU-Mitgliedstaaten)
- Nicht kompatibel mit unserem politischen System und Staatsmodell.
- Die Schweiz würde ihre eigenständige Handels- und Agrarpolitik verlieren.
- Die Schweiz müsste das gesamte EU-Binnenmarktrecht ohne jegliche Ausnahmen übernehmen.
- Innenpolitisch nicht mehrheitsfähig.
Nichtstun
(= Erosion / Stillstand)
- Die Option «gar nicht zu handeln» ist nicht im Interesse der Schweiz.
- Sie würde zu einer schrittweisen Erosion der bilateralen Abkommen führen, den Zugang zum EU-Binnenmarkt zunehmend einschränken und neue Abkommen sowie Kooperationen im Interesse der Schweiz erschweren oder verhindern (siehe auch Fakt Nr. 12 zum MRA).
Der bilaterale Weg geht weit über ein Freihandelsabkommen hinaus. Er regelt die Zusammenarbeit mit der EU in für die Schweiz zentralen Bereichen wie Handel, Forschung, Personenfreizügigkeit, Verkehr, Polizei und Justiz, Sicherheit, Landwirtschaft und vielen mehr.
Die Bilateralen haben sich für die Schweiz als massgeschneiderte Lösung jenseits von EU-Mitgliedschaft, EWR-Beitritt und der Isolation entpuppt. Sie erlauben es unserem Land, in ausgewählten Bereichen sektorielle Binnenmarktabkommen mit der EU abzuschliessen.
In jenen Bereichen, in denen wir einen besseren Marktzugang oder eine stärkere Zusammenarbeit anstreben, werden Verträge mit gemeinsamen Regeln abgeschlossen; wo dies nicht gewünscht ist, wird darauf verzichtet.
So kann die Schweiz ihre Eigenständigkeit, die direkte Demokratie und den Föderalismus bewahren und dennoch von den wirtschaftlichen Vorteilen des EU-Binnenmarkts profitieren. Doch um den bilateralen Weg weiterzugehen, brauchen wir die Bilateralen III.
Seit 2010 hat die EU wiederholt klar gemacht, dass sie nicht gewillt ist, bestehende Abkommen aufzudatieren und neue Abkommen und Kooperationen mit der Schweiz abzuschliessen, solange die institutionellen Fragen nicht geklärt sind.
Ohne Einigung beim Streitschlichtungsmechanismus und bei der dynamischen Rechtsübernahme verlieren die bilateralen Verträge schrittweise an Aktualität und Wert (Erosion). Die Schweiz würde faktisch wie ein Drittstaat behandelt. Die Bilateralen III sind daher unerlässlich, um den bilateralen Weg zu sichern und weiterzuentwickeln.

4. Breite Unterstützung für die Bilateralen III
Frage: Hat das neue Vertragspaket vor dem Stimmvolk überhaupt eine Chance?
Gemäss der jüngsten repräsentativen Umfrage vom gfs.bern im Auftrag von Interpharma vom Mai 2026 sehen 59 Prozent der befragten Stimmberechtigten hauptsächlich Vorteile in den bilateralen Verträgen. Die Bilateralen III zwischen der Schweiz und der EU werden von einer klaren Mehrheit (62 Prozent) unterstützt.
Ganz generell hat der bilaterale Weg, der mit den Bilateralen III gesichert und weiterentwickelt wird, eine starke demokratische Legitimation. So hat die Schweizer Stimmbevölkerung den bilateralen Erfolgsweg mit der EU seit dem Jahr 2000 in elf Volksabstimmungen immer wieder bestätigt (siehe auch Abstimmungsübersicht des EDA).
Die Ergebnisse der Vernehmlassung des Bundes zum neuen Vertragspaket zeigen eine breite Unterstützung in der Schweizer Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft: Insgesamt fiel eine klare Mehrheit aller 318 eingegangenen Stellungnahmen positiv aus. Ausser der SVP werden die Bilateralen III von allen massgeblichen politischen Parteien befürwortet. Besonders erfreulich ist, dass auch eine deutliche Mehrheit der Kantone das neue Abkommenspaket unterstützt. Diese breite Zustimmung unterstreicht die Relevanz der Bilateralen III für die Schweiz und zeigt, dass ein solides Fundament für die Weiterentwicklung der bilateralen Zusammenarbeit mit der EU vorhanden ist.
5. Dynamische Rechtsübernahme gilt künftig nur für acht von 140 bilateralen Abkommen
Frage: Muss die Schweiz mit den Bilateralen III bald sämtliche Regulierungen und Gesetze übernehmen, welche die EU beschliesst?
Nein. Insgesamt verfügen die Schweiz und die EU über rund 140 bilaterale Abkommen. Die Anwendbarkeit der dynamischen Rechtsübernahme im Rahmen der Bilateralen III ist stark limitiert. Sie gilt nicht flächendeckend, sondern beschränkt sich auf sechs bilaterale Abkommen, mit denen die Schweiz am europäischen Binnenmarkt teilnimmt. Dazu gehören vier bestehende Binnenmarktabkommen (Personenfreizügigkeit, Luftverkehr, Landverkehr, Technische Handelshemmnisse) und die zwei neuen Binnenmarktabkommen Strom und Lebensmittelsicherheit.
Zusätzlich ist im Rahmen des Kooperationsabkommens Gesundheitssicherheit eine stark limitierte dynamische Rechtsübernahme vorgesehen (diese dient lediglich zur Teilnahme an den europäischen Krisenbewältigungsmechanismen). Das bestehende Binnenmarktabkommen Landwirtschaft ist von der dynamischen Rechtsübernahme gänzlich ausgenommen. Bei den bestehenden Schengen-/Dublin-Abkommen (Bilaterale II) gilt die Pflicht zur dynamischen Rechtsübernahme bereits seit deren Inkrafttreten im Jahr 2008. Die Erfahrungen damit waren durchwegs positiv (siehe hierzu Punkt 3 bei Fakt Nr. 6).
Die Schweiz übernimmt im Rahmen der Bilateralen III somit 94 EU-Rechtsakte (61 davon betreffen die Lebensmittelsicherheit). Diese sind in den Abkommen klar und abschliessend aufgelistet (siehe auch Übersicht des EDA). Damit übernimmt die Schweiz weniger als 1 Prozent des EU-Binnenmarktrechts, während die EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein sämtliche 14'000 EU-Binnenmarktrechtsakte übernehmen müssen.

Bilaterale Verträge: Gemeinsame Regeln, wo sie Vorteile bringen
In klar definierten Bereichen profitieren Schweizer Unternehmen von gleichwertigen Regeln wie in der EU. Genau darauf beruht der bilaterale Weg: Dort, wo die Schweiz einen besseren Marktzugang oder eine engere Zusammenarbeit mit der EU anstrebt, schliesst sie sektorspezifische Abkommen mit gemeinsamen Regeln ab.
Im Rahmen der bestehenden bilateralen Abkommen hat die Schweiz punktuell auch immer wieder EU-Recht übernommen, etwa bei technischen Normen für Fahrtenschreiber in Camions (Landverkehrsabkommen), Wartungsregeln für Flugzeuge (Luftverkehrsabkommen) oder beim Informationsaustausch zu Tatverdächtigen (Schengen).
Die im Paket Bilaterale III vorgesehene dynamische Rechtsübernahme stellt sicher, dass die Binnenmarktabkommen auch künftig aktuell bleiben und die daraus resultierenden Vorteile für die Schweiz langfristig erhalten bleiben, statt schrittweise zu erodieren (siehe hierzu auch Fakt Nr. 12 zum MRA).
6. Die dynamische Rechtsübernahme ist mit dem direktdemokratischen System der Schweiz kompatibel
Frage: Verliert die Schweiz mit der «automatischen» Rechtsübernahme ihre Selbstbestimmung und die direkte Demokratie?
Nein. Die Schweiz bleibt auch in Zukunft souverän und eigenständig.
- Die direkte Demokratie bleibt unangetastet: Die direktdemokratischen Volksrechte wie das Initiativ- und das Referendumsrecht bleiben selbstverständlich weiterhin bestehen. Es gibt auch keinen Automatismus bei der Rechtsübernahme: Die verfassungsmässige Ordnung der Schweiz wird in jedem Fall respektiert. Die Schweiz wird über jede einzelne Übernahme von EU-Recht im Geltungsbereich der sechs Binnenmarktabkommen selbständig entscheiden können. Wir können also auch Regelungen ablehnen, die wir gemäss den Abkommen grundsätzlich übernehmen müssten.
- Das Parlament behält das letzte Wort: Bevor eine Rechtsübernahme erfolgen kann, muss auf Schweizer Seite jeweils das innerstaatlich zuständige Organ zustimmen. Grundsätzlich ist das Parlament für die Genehmigung zuständig. Es kann jedoch, wie in anderen Bereichen des Schweizer Rechts auch, Kompetenzen für technische Detailfragen an den Bundesrat oder die Verwaltung delegieren. Sobald eine Rechtsübernahme eine Änderung auf Gesetzesstufe erfordert, liegt der Entscheid sowieso beim Parlament. Das Parlament kann diese diskutieren, ändern oder ablehnen. Gegen Beschlüsse auf Gesetzesstufe bleibt zudem das Referendum möglich.
- Positive Erfahrungen mit Schengen/Dublin: Bei den Schengen-/Dublin-Abkommen (Bilaterale II) gilt die Pflicht zur dynamischen Rechtsübernahme bereits seit deren Inkrafttreten im Jahr 2008. Seit 2004 gab es rund 460 Weiterentwicklungen bei Schengen, wovon gut 50 vom Schweizer Parlament genehmigt wurden und drei vom Volk (biometrische Pässe, Waffenrecht, Grenzschutz). Dieses Beispiel zeigt, dass die dynamische Rechtsübernahme in der Schweiz funktioniert, das Parlament seine Aufgaben als Gesetzgeber wahren und das Volk gegen Parlamentsbeschlüsse das Referendum ergreifen kann.
- Die Handlungsfähigkeit nimmt im Vergleich zu heute zu: Mit den Bilateralen III erhält die Schweiz neue Instrumente, über die sie heute nicht verfügt (Streitschlichtungsmechanismus, Decision Shaping, Schutzklausel und Verhältnismässigkeitsprinzip bei Ausgleichsmassnahmen). Damit verbessert sich die Ausgangslage für die Schweiz verglichen mit der heutigen Situation und somit auch die materielle Abstimmungsfreiheit.
- Wir nehmen freiwillig am europäischen Binnenmarkt teil: Das Schweizer Volk hat mit seiner Zustimmung zu den Bilateralen I eigenständig entschieden, bilaterale Binnenmarktabkommen mit der EU abzuschliessen. Niemand hat uns das aufgezwungen; wir haben uns bewusst dafür entschieden, weil wir von den Vorteilen einer Teilnahme profitieren wollten. Zugleich hätte die Schweiz bei nicht zu erwartenden unüberbrückbaren staatspolitischen Herausforderungen auch künftig die Möglichkeit, die bilateralen Verträge zu kündigen.
7. Ein paritätisches Schiedsgericht urteilt in den Streitigkeiten zwischen der Schweiz und der EU
Frage: Wird die Schweiz in Zukunft von «fremden Richtern» gelenkt?
Nein. Mit den Bilateralen III hat bei Streitfällen künftig ein neutrales, paritätisches Schiedsgericht das letzte Wort. Grundsätzlich sind drei Arten von Streitfällen zu unterscheiden:
- Entsteht ein Rechtsstreit in der Schweiz, ist ein Schweizer Gericht zuständig.
- Entsteht ein Rechtsstreit in einem EU-Land, etwa Deutschland, ist ein deutsches Gericht und allenfalls der Europäische Gerichtshof (EuGH) zuständig.
- Gibt es Differenzen zwischen der EU-Kommission und dem Bundesrat über die Auslegung von Regeln, zum Beispiel im Landverkehr oder bei der Personenfreizügigkeit, dann kommt ein paritätisches Schiedsgericht zum Zug.
Das paritätische Schiedsgericht (z.B. mit je einem Richter aus der Schweiz und der EU sowie einem unabhängigen Präsidium) entscheidet künftig, welches Recht bei einem Streitfall zur Anwendung kommt – Schweizer Recht, Vertragsrecht oder EU-Binnenmarktrecht.
Hat die Schweiz das EU-Binnenmarktrecht vertraglich übernommen, z.B. technische Normen im Medtech-Bereich, entscheidet der EuGH ausschliesslich über die Frage der Auslegung des EU-Binnenmarktrechts. Haben sich die Schweiz und die EU auf spezielle Regeln verständigt, etwa Spezialregeln bei der Landwirtschaft oder Ausnahmen wie die flankierenden Massnahmen (FlaM) zur Personenfreizügigkeit, gilt dieses Recht (Vertragsrecht).
Rolle des EuGH:
Der EuGH legt ausschliesslich EU-Binnenmarktrecht aus. Er äussert sich weder zu den Ausnahmen, dem Geltungsbereich der Abkommen noch zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit von Ausgleichsmassnahmen. Eine automatische oder generelle Zuständigkeit des EuGH besteht nicht. Der EuGH kann auch nicht von sich aus in einem Streitfall aktiv werden. Die Anrufung des EuGH durch das Schiedsgericht erfolgt nur dann, wenn die Auslegung von EU-Binnenmarktrecht durch den EuGH für den konkreten Streitfall relevant und notwendig ist. Das Schiedsgericht muss die Auslegung des EuGH zwar berücksichtigen, entscheidet aber selbständig und abschliessend über den konkreten Streitfall.
Der Schiedsgerichtsmechanismus entspricht gängigen völkerrechtlichen Prinzipien: Die Schweiz hat in vielen ihrer Abkommen solche paritätischen Schiedsverfahren abgeschlossen, so zum Beispiel auch im Freihandelsabkommen mit Indien.
Mit dem in den Bilateralen III vorgesehenen Streitschlichtungsmechanismus verbessert sich die Verhandlungsposition der Schweiz im Streitfall gegenüber heute. Sie erhält damit ein neues Instrument, um ihre Interessen im Verhältnis zur EU auf dem Rechtsweg wirksam durchzusetzen. Heute kann sich die Schweiz nicht vor einem paritätischen Schiedsgericht gegen willkürliche Massnahmen wie bspw. die Nichtaufdatierung des Abkommens über technische Handelshemmnisse (MRA) wehren.
Ausgleichsmassnahmen:
Stellt das paritätische Schiedsgericht eine Verletzung eines Abkommens fest, dürfen nur im betroffenen Abkommen oder einem anderen Binnenmarktabkommen verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen ergriffen werden (abgesehen vom Landwirtschaftsabkommen). Das schränkt die Möglichkeiten der EU stark ein. Ausgleichsmassnahmen dienen schlicht dazu, das Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien wiederherzustellen, wenn sich eine Partei nicht an den Vertrag hält. Eine Suspendierung ganzer Abkommen durch die EU dürfte jedoch kaum verhältnismässig sein, sollte die Schweiz einzelne Rechtsentwicklungen ablehnen. Das paritätische Schiedsgericht entscheidet dabei selbständig und abschliessend, ob Ausgleichsmassnahmen verhältnismässig sind. Auch das Konzept von Ausgleichsmassnahmen ist nicht neu. Es ist vor allem im Handelsrecht verbreitet, etwa im Recht der Welthandelsorganisation WTO oder in Investitionsabkommen. Zudem hat die Schweiz Freihandelsabkommen mit Partnern wie Kanada, Indonesien, China und der Türkei abgeschlossen, die ebenfalls Ausgleichsmassnahmen vorsehen.

8. Eine eigenständige Standortpolitik ist auch in Zukunft möglich
Frage: Kann die EU einseitig neue Gesetze wie die Lieferketten-Regulierung für binnenmarktrelevant erklären und die Schweiz zu deren Übernahme verpflichten?
Nein. 99 Prozent der EU-Regulierungen haben mit den Bilateralen (III) nichts zu tun. Da die Schweiz nur in ausgewählten Bereichen beim Binnenmarkt mitmacht, spielt es im Rahmen der dynamischen Rechtsübernahme keine Rolle, ob eine neue EU-Regelung allgemein binnenmarktrelevant ist. Entscheidend ist vielmehr, ob sie in den Geltungsbereich eines Binnenmarktabkommens fällt. Das massgebende Recht wird dort klar und abschliessend aufgeführt.
Entgegen der Behauptung der Gegner der Bilateralen III müssen zahlreiche EU-Regulierungen wie z.B. das Lieferkettengesetz (CS3D), die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), die Entwaldungsverordnung (EUDR), der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM), die Verordnung über künstliche Intelligenz (AI-Act) oder die Einwegkunststoff-Richtlinie (SUPD) nicht übernommen werden.
Es bestehen schlicht keine entsprechenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU in diesen Bereichen. Deshalb gibt es zum Beispiel auch keinen Grund und keine Pflicht, sich im Steuerbereich der EU anzugleichen oder die Nachhaltigkeitsregulierung der EU zu übernehmen. Eine eigenständige Standortpolitik ist auch in Zukunft möglich und das ist wichtig und gut so.
9. Das Paket Bilaterale III ist keine Neuauflage des Rahmenabkommens
Frage: Handelt es sich bei den Bilateralen III nicht einfach um alten Wein in neuen Schläuchen?
Nein. Die Bilateralen III sind aus Schweizer Sicht eine andere und deutlich bessere Lösung als das institutionelle Rahmenabkommen (InstA), über das die Schweiz und die EU bis 2021 verhandelten.
Mit dem Paketansatz der Bilateralen III wurden die institutionellen Fragen (dynamische Rechtsübernahme, Streitschlichtung) neu in jedem Binnenmarktabkommen einzeln gelöst (vertikaler, sektorbezogener Ansatz). Das ist ein gewichtiger Unterschied zum InstA, bei dem über einen Rahmenvertrag für alle Binnenmarktabkommen diskutiert wurde (horizontaler Ansatz).
Wir haben nun ein Paket mit neuen Abkommen und Kooperationen. Und besonders wichtig: Alle heiklen Fragen wurden geklärt und zahlreiche Ausnahmen für die Schweiz erwirkt, welche unsere Interessen schützen. Verbesserungen zeigen sich konkret unter anderem bei folgenden Punkten:
- Die Super-Guillotine-Klausel (ganzheitliche Verknüpfung von alten und neuen Abkommen) ist weg.
- Die flankierenden Massnahmen konnten abgesichert werden. Beim Lohnschutz konnte eine Non-Regression-Klausel ausgehandelt werden (sollte die EU den Lohnschutz im Entsenderecht künftig reduzieren, müsste die Schweiz diese Regeln nicht übernehmen).
- Die staatlichen Beihilfen beziehen sich nur auf die Strom-, Luftverkehrs- und Landverkehrsabkommen.
- Bei der Unionsbürgerrichtlinie (UBRL) gibt es Ausnahmen, die eine Einwanderung in die Sozialsysteme der Schweiz verhindern. Die Zuwanderung über die Personenfreizügigkeit bleibt auch künftig arbeitsmarktorientiert.
- Die Schutzklausel bei der Personenfreizügigkeit konnte konkretisiert werden. Die Schweiz kann sie eigenständig aktivieren und den Auslösemechanismus sowie allfällige Schutzmassnahmen im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) selbst bestimmen.
- Dazu kommen unzählige Ausnahmen und Garantien, z.B. im Landwirtschafts-, Landverkehrs- und Stromabkommen. Alle Ausnahmen sind von der dynamischen Rechtsübernahme ausgenommen.

10. Wohlstand und Löhne haben seit Abschluss der Bilateralen klar zugenommen
Frage: Ist die Schweiz seit Abschluss der Bilateralen nur in die Breite gewachsen oder hat auch der Wohlstand pro Kopf zugenommen?
Produktivität, Wohlstand und Freizeit pro Kopf haben in der Schweiz in den letzten Jahren deutlich zugenommen (siehe auch Dossierpolitik vom März 2023). Diese positive Entwicklung wurde durch die bilateralen Verträge und die Personenfreizügigkeit begünstigt. Seit der Unterzeichnung der Bilateralen I im Jahr 1999 ist das reale Bruttoinlandprodukt (BIP) pro Kopf in der Schweiz um 28 Prozent gewachsen.
Auch im internationalen Vergleich und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Preisniveaus steht die Schweiz mit ihrer Wohlstandsentwicklung sehr gut da. Der durchschnittliche Wohlstandsgewinn seit 1999 betrug in absoluten Zahlen 17'108 internationale Dollar. Damit stieg in der Schweiz der Wohlstand, der bereits zu Beginn auf einem deutlich höheren Niveau lag, noch einmal stärker als in Deutschland, Grossbritannien, Frankreich oder Italien. Einzig die USA, die ihrerseits in den letzten 15 Jahren ebenfalls ein sehr starkes Wirtschaftswachstum verzeichnet haben, konnten kaufkraftbereinigt etwas Boden gegenüber der Schweiz gutmachen.
Seit der Einführung der Bilateralen I haben sich zudem auch die Löhne positiv entwickelt: Der durchschnittliche Schweizer Reallohn ist zwischen 2002 und 2022 gemäss dem 19. Observatoriumsbericht des SECO um durchschnittlich 0,5 Prozent pro Jahr gestiegen. In den zehn Jahren vor dem Inkrafttreten der Bilateralen I lag das jährliche Reallohnwachstum hingegen lediglich bei 0,2 Prozent. Zudem nehmen die Schweizer Durchschnittslöhne auch kaufkraftbereinigt seit Jahren einen Spitzenplatz in Europa ein (siehe auch Analyse des Schweizerischen Arbeitgeberverbands). Auch Niedrigverdienende profitieren im internationalen Vergleich von deutlich höheren Löhnen.
11. Der wirtschaftliche Nutzen der Bilateralen ist klar positiv
Frage: Ist der wirtschaftliche Nutzen der bilateralen Verträge für die Schweiz belegt?
Ja. Im Jahr 2025 wurden die Berechnungen von Ecoplan und BAK Economics aktualisiert. Beide aufdatierten Analysen zeigen einen klar positiven Effekt der Bilateralen I auf die wirtschaftliche Entwicklung.
Damit bestätigen beide Studien die Befunde aus vorherigen Modellrechnungen. Die Studie von Ecoplan, die erneut vom SECO in Auftrag gegeben wurde, beziffert das BIP im Jahr 2045 um 4.9 Prozent tiefer, sollten die Bilateralen I wegfallen. BAK Economics kommt zum Ergebnis, dass das BIP bei einem Wegfall der Bilateralen I im Jahr 2045 um 7.1 Prozent tiefer ausfallen würde als im Szenario mit dem Vertragspaket.
In einer BIP-Pro-Kopf-Betrachtung resultieren im Jahr 2045 Einbussen von 1.7 bzw. 4.7 Prozent. Oder andersrum formuliert: Ausgehend von der aufdatierten BAK-Studie beträgt der durchschnittliche Wert der Bilateralen I im Jahr 2045 rund 5200 Franken pro Kopf. Das entspricht etwa den durchschnittlichen Krankenkassenprämien für ein ganzes Jahr.
Bis 2045 kumuliert ergibt dies einen Nutzen von rund 45’700 Franken pro Kopf. Dabei handelt es sich um eine konservative Schätzung. Der wirtschaftliche Nutzen des Vertragspakets dürfte noch weitaus höher liegen.
Mehr Informationen dazu im Dossierpolitik zum wirtschaftlichen Nutzen der Bilateralen vom 6. März 2026.
12. Schweizer Unternehmen sind auf den Abbau technischer Handelshemmnisse angewiesen
Frage: Kann die Schweiz nicht auf das Abkommen zum Abbau technischer Handelshemmnisse (MRA) verzichten?
Nein. Das MRA umfasst 20 Produktsektoren (u. a. Maschinen, Medizinprodukte, elektrische Geräte, Bauprodukte, Aufzüge, pharmazeutische Produkte) und damit 73 Prozent aller in die EU ausgeführten Schweizer Industrieprodukte.
Es definiert einheitliche Produktvorschriften und hält fest, dass die Konformitätsbewertung (der Nachweis, dass ein Produkt den Vorschriften entspricht) nur einmal erbracht werden muss – in der Schweiz oder in der EU. So ist es bei einer regelmässigen Aufdatierung des Abkommens beispielsweise möglich, eine in der Schweiz hergestellte Hüftprothese, Seilbahn oder Waschmaschine ohne Zusatzaufwand in der Schweiz und in der EU zu verkaufen.
Weil sich die Vorschriften für Produkte laufend entwickeln, muss das MRA regelmässig aktualisiert werden. Ohne Aktualisierung des MRA würden mittelfristig bis zu 60 Prozent der Schweizer Exportunternehmen den hindernisfreien Zugang zum EU-Binnenmarkt verlieren. Nach der Medtech-Branche folgen als nächstes die Maschinen-, Bau- und Pharmaindustrie.
Aufgrund der hohen Bedeutung dieser Branchen für den Industriestandort Schweiz dürften die betriebswirtschaftlichen Anpassungskosten die Milliardenschwelle übersteigen (siehe auch Analyse von Avenir Suisse). Das ist Geld, welches für Investitionen in innovative Produkte und den Standort Schweiz fehlt.
Negative Erfahrungen der Medtech-Branche:
Seit dem Wegfall des MRA im Mai 2021 ist die Medtech-Branche direkt mit den Folgen der Erosion der bilateralen Beziehungen konfrontiert. Gemäss einer Branchen-Umfrage des gfs.bern im Auftrag von Swiss Medtech berichtet eine Mehrheit der Medtech-Unternehmen (60 Prozent respektive 193 Unternehmen, die meisten davon KMU) von einem eher hohen oder sehr hohen zusätzlichen betrieblichen Aufwand, sei er finanziell, personell und organisatorisch.
Schweizer Medtech-Unternehmen sind sehr anpassungsfähig und erfinderisch. Wegen der vorübergehenden Blockade beim MRA waren sie in den letzten Jahren aber gezwungen, Entscheidungen zu treffen, die für den Wirtschaftsstandort Schweiz negativ sind.
Das Medtech-Unternehmen Ypsomed musste bspw. 400 Produkte in Deutschland neu zertifizieren lassen, was über 20 Millionen Franken kostete und während 2 Jahren fast 40 Mitarbeitende in Anspruch nahm. Für KMU ist es noch schwieriger: Wenn eine kleine Schweizer Medtech-Firma, wie z.B. Bürki Innomed, in der EU eine rechtliche Vertretung benötigt, verlagert sie oft auch andere Geschäftsbereiche, etwa die Produktentwicklung, weil es insgesamt kostengünstiger ist. Dadurch finden Innovationen nicht mehr in der Schweiz statt und Arbeitsplätze gehen verloren, was den Standort schwächt. Langfristig beeinträchtigt dies das wirtschaftliche Wachstum und somit den Wohlstand der Schweiz.
13. Für KMU sind die Bilateralen III besonders wichtig
Frage: Sind es nicht vor allem exportorientierte Konzerne, die von den Bilateralen III profitieren?
Nein. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind besonders auf stabile und verlässliche Beziehungen zur EU angewiesen und profitieren deshalb stark von den Bilateralen III.
Gemäss der neusten NOGA-Studie des Bundes sind 90 Prozent aller exportierenden Unternehmen in der Schweiz KMU. Gleichzeitig erwirtschafteten KMU im Jahr 2024 rund 28 Prozent des gesamten Schweizer Exportvolumens. Für viele dieser Unternehmen ist die EU der mit Abstand wichtigste Absatzmarkt. Die Bilateralen sind damit keineswegs nur für Grossunternehmen relevant, sondern eine zentrale Grundlage für einen grossen Teil der Schweizer Wirtschaft.
Darüber hinaus profitieren viele Schweizer KMU und lokale Gewerbebetriebe als Zulieferer, Dienstleister oder Partner exportorientierter Unternehmen (z.B. Transportfirmen, IT-Dienstleister, Metallverarbeiter, Logistikunternehmen, Handwerksbetriebe oder Ingenieurbüros). Verschlechtert sich für Schweizer Exportfirmen der Zugang zum mit Abstand wichtigsten Absatzmarkt, werden das binnenorientierte Branchen und Betriebe also direkt spüren.
Die Bilateralen III sichern den Schweizer KMU zentrale Standortvorteile. Dazu zählen insbesondere die laufende Aktualisierung des Abkommens über den Abbau technischer Handelshemmnisse, der Zugang zu qualifizierten Arbeitskräften dank der Personenfreizügigkeit, die Teilnahme an europäischen Forschungsrahmenprogrammen sowie eine höhere Stromversorgungssicherheit durch das neue Stromabkommen.
Gerade für KMU ist dies besonders wichtig. Im Gegensatz zu Grossunternehmen sind sie weniger mobil, stärker standortgebunden und verfügen in der Regel nicht über eigene Niederlassungen im Ausland. Das für exportorientierte Betriebe wichtige Abkommen über den Abbau technischer Handelshemmnisse (MRA) entlastet KMU überdurchschnittlich stark. Zusätzliche Bürokratie, Doppelzertifizierungen und neue Handelsbarrieren bei einer Nichtaufdatierung des MRA würden gerade KMU deutlich stärker treffen als international aufgestellte Grossunternehmen (siehe dazu auch Fakt Nr. 12 zum MRA sowie Fakt Nr. 14 zum Brexit).
14. Die Schweiz muss die richtigen Lehren aus dem Brexit ziehen
Frage: Geht es Grossbritannien seit dem Brexit nicht besser als zuvor? Sollte sich die Schweiz bei der Ausgestaltung ihrer Beziehungen zur EU nicht am Beispiel von UK orientieren?
Nein. Der Brexit brachte Grossbritannien eine höhere Migration und wirtschaftliche Nachteile. Wenig überraschend bewertet gemäss Umfragen eine Mehrheit der Britinnen und Briten den EU-Austritt als Misserfolg.
Laut einem Bericht der Aston University hat der Brexit den britischen Handel mit der EU stark geschwächt. Zwischen 2021 und 2023 – also direkt nach dem Austritt aus Zollunion und Binnenmarkt – sanken die britischen Warenexporte in die EU um 27 Prozent und die Importe aus der EU um 32 Prozent.
Eine Studie des Centre of Economic Performance der LSE zeigt: Von 120'000 britischen KMU, die vor dem Brexit in die EU exportierten, haben rund 20'000 danach den Export eingestellt. Sie gaben an, dass sich die Exporte wegen des höheren Aufwands schlicht nicht mehr lohnen würden.
Eine weitere Studie der Stiftung Schweizer Perspektiven in Europa kommt zum Schluss, dass der Brexit die britische Wirtschaft deutlich belastet hat. Die Autoren schätzen den langfristigen Wachstumsverlust auf 6 bis 8 Prozent des BIP gegenüber einem Verbleib in der EU. Zudem gingen die Direktinvestitionen um 12 bis 18 Prozent zurück. Die neu abgeschlossenen Freihandelsabkommen konnten den Verlust des uneingeschränkten Binnenmarktzugangs nicht ausgleichen.
Trotz des Versprechens, die Zuwanderung zu verringern, hat Grossbritannien nach dem Brexit Rekordzahlen bei der Einwanderung erlebt. Viele Zuwanderer kommen aus Ländern ausserhalb der EU, zum Beispiel aus Indien, Nigeria und China.

15. Von einem Stromabkommen profitieren wir alle
Frage: Ist ein Stromabkommen mit der EU wirklich nötig, um die Stromversorgung der Schweiz zu sichern?
Selbstverständlich müssen wir auch die inländische Winterstromproduktion ausbauen, gleichzeitig profitieren wir aber vom Stromhandel mit unseren Nachbarländern. Autarkie im Energiebereich ist eine romantische Vorstellung, die nichts mit der Realität zu tun hat.
Das Stromabkommen stärkt die Versorgungssicherheit, verbessert die Netzstabilität und ermöglicht den optimalen Einsatz der flexiblen Schweizer Wasserkraft. Je besser die Schweiz in den europäischen Strommarkt integriert ist, desto resilienter, sicherer und günstiger ist ihre Stromversorgung. Insbesondere für die Industrie ist das ein wichtiger Standortfaktor. Auch für Konsumentinnen und Konsumenten sowie Haushalte bringt die Integration Vorteile.
Mit einem Stromabkommen sinkt das Stromimportrisiko für die Schweiz insbesondere im Winter beträchtlich. Dieses Risiko erhöht sich unter anderem aufgrund neuer Regelungen in der EU, die per 2026 vorsehen, dass 70 Prozent der Netzkapazitäten für den Stromhandel im EU-Binnenmarkt reserviert sein müssen.
Laut einer ETH-Studie im Auftrag von economiesuisse könnte die Schweiz mit einem Stromabkommen bis 2050 rund 50 Milliarden Franken einsparen – das sind rund 2 Milliarden Franken pro Jahr. Wir sparen so viel, weil wir mit einer Einbindung in Europa viele Systeme nicht doppelt aufbauen müssen. Weitere Informationen finden Sie im nachfolgenden Meinungsbeitrag.

Stromabkommen stärkt die Konsumenten:
Der Service Public wird nicht gefährdet. Heute sind wir (anders als bei einem Handy- oder Krankenkassenvertrag) bei einem Stromanbieter gefangen. Wir haben keine freie Wahl. Mit dem Stromabkommen wird in der Schweiz neu ein Wahlmodell eingeführt. Mit diesem Modell haben Haushalte und kleine Unternehmen mit einem Verbrauch von maximal 50 MWh pro Jahr künftig die Wahl, ob sie im System der Grundversorgung (mit regulierten Preisen) verbleiben oder ihren Strom neu am freien Markt einkaufen möchten. Wir können künftig also selbst wählen, ob wir beispielsweise zu einem günstigeren Stromanbieter wechseln oder beim regionalen Grundversorger bleiben wollen. Zudem wird es (unter Berücksichtigung von Fristen und unterjährigen Wechselgebühren) auch möglich sein, in die Grundversorgung mit regulierten Preisen zurückzukehren.
16. Die Teilnahme an Horizon Europe stärkt die Innovationskraft der Schweiz
Frage: Ist die Teilnahme der Schweiz an Horizon Europe wirklich notwendig?
Ja. Im Bereich der Grundlagenforschung und Innovation gibt es auf der ganzen Welt kein vergleichbares Forschungsprogramm wie Horizon Europe.
Schweizer Forschungsinstitute wollen bei Horizon Europe mitmachen, weil die Assoziierung den Zugang zu den weltweit führenden Forschungsnetzwerken, Fördermitteln (wie ERC Grants) und Spitzeninfrastrukturen sichert. Dies ist entscheidend, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Forschungsstandorts Schweiz zu erhalten, Innovationen zu fördern und gemeinsam Lösungen für komplexe globale Herausforderungen zu entwickeln.
Seit September 2023 ist auch Grossbritannien wieder bei Horizon Europe dabei. Trotz Brexit setzen die Briten somit erneut auf die Vorteile des weltweit grössten Forschungsprogramms. Das spricht für die Qualität und Bedeutung des Programms. Ohne eine umfassende Teilnahme an Horizon Europe droht der Wissenschaftsstandort Schweiz den Anschluss zu verlieren.
Alternative Alleingänge sind teuer: Ohne eine Teilnahme an Horizon Europe wären erneut nationale Ersatzmassnahmen nötig. Diese würden den Bund rund 650 Millionen Franken pro Jahr kosten, wären aber weniger effizient. Denn die gemeinsame europäische Zusammenarbeit schafft einen Mehrwert durch Synergien und Kollaborationseffekte, die durch rein nationale Programme nicht in gleichem Masse erreicht werden können. Die Kosten der Teilnahme müssen deshalb im Verhältnis zu ihrem Nutzen betrachtet werden: Die Investitionen stärken nicht nur die Schweizer Forschung, sondern auch die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft der Schweizer Wirtschaft.
Eine Vollassoziierung an Horizon Europe ist nur gewährleistet, wenn die Schweizer Stimmbevölkerung den Bilateralen III zustimmt. Ohne die Bilateralen III ist die langfristige und vollwertige Teilnahmemöglichkeit der Schweiz in Gefahr. Damit würde für die Schweiz ein wichtiges und prestigeträchtiges Förderinstrument wegfallen. Von der Benachteiligung wären nebst Schweizer Universitäten auch zahlreiche Fachhochschulen und viele KMU betroffen. Auf diese Weise würde die Schweiz für talentierte Nachwuchs- und Spitzenforschende deutlich an Attraktivität einbüssen. Das schadet der Innovationskraft des Landes.

17. Mehr internationale Bahnverbindungen ohne Abstriche beim Service Public
Frage: Wird beim Landverkehrsabkommen der Service Public in der Schweiz gefährdet?
Nein. Der Service Public innerhalb der Schweiz bleibt unangetastet. Das Landverkehrsabkommen mit der EU ist seit über 25 Jahren eine Erfolgsgeschichte. Es sorgt für geregelte Verhältnisse im grenzüberschreitenden Verkehr, ermöglicht effiziente Gütertransporte, unterstützt die Verlagerung des Schwerverkehrs auf die Schiene und trägt zur Finanzierung der Bahninfrastruktur bei. Diese Errungenschaften bleiben mit den Bilateralen III vollständig erhalten.
Die Aufdatierung des Abkommens betrifft ausschliesslich den internationalen Schienenpersonenverkehr. Eine Liberalisierung des nationalen Bahnverkehrs ist nicht vorgesehen. Künftig können ausländische Bahnunternehmen zusätzliche internationale Verbindungen in die Schweiz anbieten. Gleichzeitig erhalten auch Schweizer Bahnunternehmen bessere Möglichkeiten, grenzüberschreitende Verbindungen ins europäische Ausland anzubieten.
Dabei gilt weiterhin Schweizer Recht auf Schweizer Boden: Ausländische Anbieter müssen den Schweizer Taktfahrplan berücksichtigen, die Tarifintegration mit Halbtax und GA respektieren, die Vorgaben zur Behindertengleichstellung einhalten und auf Schweizer Streckenabschnitten die Schweizer Arbeitsbedingungen beachten.
Für Bahnkundinnen und Bahnkunden bedeutet dies mehr internationale Verbindungen, mehr Wettbewerb und ein attraktiveres Angebot, ohne dass der Service Public innerhalb der Schweiz infrage gestellt wird.
18. Die Personenfreizügigkeit mit der EU bleibt arbeitsmarktorientiert
Frage: Droht aufgrund der Übernahme der Unionsbürgerrichtlinie (UBRL) eine Einwanderung in die Schweizer Sozialsysteme?
Nein. In den Verhandlungen ist es dem Bundesrat gelungen, die Risiken für das Schweizer Sozialhilfesystem zu minimieren.
Die UBRL wird lediglich massgeschneidert auf die Schweiz übernommen und mit einem wirksamen Schutzdispositiv verknüpft, welches Ausnahmen und Absicherungen umfasst. Die Freizügigkeit gilt weiterhin nur für den Arbeitsmarkt sowie Personen mit ausreichenden Mitteln zur Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts.
Beim Recht von EU-Staatsangehörigen auf Aufenthalt und beim Anspruch auf Sozialleistungen bis zu fünf Jahren ist die Rechtslage in der EU und der Schweiz bereits heute vergleichbar: Beides ist an einen bestehenden Arbeitsvertrag geknüpft.
Zudem räumt die EU der Schweiz mehrere Ausnahmen ein, welche sie vor einer künftigen Änderung des EU-Rechts schützen:
- Das in der UBRL vorgesehene Daueraufenthaltsrecht, welches EU-Staatsangehörigen nach fünfjährigem Aufenthalt zusteht, steht in der Schweiz nur Erwerbstätigen und ihren Familienangehörigen offen (anders als in den EU- und EFTA-Staaten). Dieses muss beantragt werden, man erhält es nicht automatisch.
- Die zusätzlich notwendigen Integrationskriterien für den Erhalt einer Niederlassungsbewilligung C gelten weiterhin (z.B. Kenntnisse einer Landessprache, Strafregisterauszug für den Nachweis der Beachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe etc.). Die Niederlassungsbewilligung C bleibt nach wie vor die Voraussetzung für eine Einbürgerung und damit den Schweizer Pass. Ein Daueraufenthaltsrecht nach fünfjährigem Aufenthalt in der Schweiz genügt dafür nicht.
- Die Schweiz kann den Aufenthalt von erwerbslosen Personen beenden, wenn sich diese nicht um ihre Erwerbsintegration bemühen und nicht mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung (RAV) kooperieren, um eine Stelle zu finden.
Bereits heute besitzen Bürgerinnen und Bürger von 14 EU-Staaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien) sowie der drei EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz und der Erfüllung von Integrationskriterien einen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung C. Damit verfügen bereits heute 88 Prozent aller EU- und EFTA-Staatsangehörigen in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung C oder haben nach fünf Jahren Aufenthalt ein Anrecht darauf.
Die Niederlassungsbewilligung C bleibt nach Einführung des neuen Daueraufenthaltsrechts gemäss UBRL parallel bestehen. Angehörige der oben aufgelisteten Staaten können somit künftig zwischen der Niederlassungsbewilligung C und dem neuen Daueraufenthaltsrecht nach UBRL wählen, sofern sie die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen. Mit der Teilübernahme der UBRL wird der Zugang zum neuen Daueraufenthaltsrecht zudem auf die Angehörigen der übrigen EU-Mitgliedstaaten ausgedehnt.
Die praktische Bedeutung dieser Ausdehnung dürfte sich in Grenzen halten, weil gerade für die EU-Staaten mit den grössten Ausländerkontingenten in der Schweiz bereits heute ein Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung C besteht. Für viele Staatsangehörige dieser Länder bringt das neue Daueraufenthaltsrecht keinen wesentlichen zusätzlichen Vorteil.

Teilübernahme der Unionsbürgerrichtlinie bringt nur punktuelle Anpassungen
Die praktischen Auswirkungen der Teilübernahme der Unionsbürgerrichtlinie (UBRL) dürften gering bleiben. Der grosse Systemwechsel erfolgte 2002: Die jetzigen Änderungen stehen materiell in keinem Verhältnis zur Einführung der Personenfreizügigkeit.
Es werden oft bestehende Regeln kritisiert. Im Vergleich zum bereits heute geltenden Freizügigkeitsabkommen verändert sich nur wenig:
- Familiennachzug: Neu hinzu kommt einzig der Anspruch auf Familiennachzug für eingetragene Partnerinnen und Partner. Dies betrifft eine eng begrenzte Personengruppe. Für alle übrigen gilt weiterhin die bisherige Rechtslage. Bereits heute wird die eingetragene Partnerschaft in der Praxis der Ehe gleichgestellt, aufgrund geltenden Rechts und des Diskriminierungsverbots.
- Pflegebedürftige Angehörige erhalten kein automatisches Aufenthaltsrecht, sondern es bleibt im Ermessen der Behörden mit Einzelfallprüfung – wie bisher.
- Daueraufenthaltsrecht gemäss UBRL: Dieses betrifft Personen, die bereits rechtmässig in der Schweiz leben. Es schafft keinen zusätzlichen Anspruch auf Einreise oder Erwerbstätigkeit und führt daher nicht zu einer zusätzlichen Zuwanderung.
- Kriminelle Staatsangehörige aus der EU können auch in Zukunft ausgewiesen werden. Die Schweiz erhielt eine Ausnahme: Der in der UBRL vorgesehene stärkere Schutz krimineller EU-Staatsangehöriger vor Ausweisung gilt hier nicht. Die Schweiz kann also bei ihrer bisherigen Ausschaffungspraxis bleiben.
19. Die Schutzklausel ist ein neues Instrument im Interesse der Schweiz
Frage: Ist die Schutzklausel nicht einfach eine Beruhigungspille fürs Volk?
Nein. Die Konkretisierung der Schutzklausel ist ein Verhandlungserfolg für die Schweiz. Es handelt sich um eine deutliche Verbesserung gegenüber heute.
Die neu konzipierte Schutzklausel kann von der Schweiz eigenständig aktiviert werden. Die Schweiz legt im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) selbst fest, wann die Schutzklausel greift (Indikatoren & Schwellenwerte) und welche Schutzmassnahmen gelten sollen.
Selbst wenn es keine politische Einigung mit der EU gibt oder das paritätische Schiedsgericht die Voraussetzungen als nicht erfüllt ansieht, kann die Schweiz trotzdem Schutzmassnahmen einführen. In diesem Fall darf die EU nur verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen innerhalb der Binnenmarktabkommen ergreifen. Die endgültige Beurteilung der Verhältnismässigkeit liegt wiederum beim Schiedsgericht (ohne Einbezug des EuGH).

20. Die Schweizer Agrarpolitik bleibt eigenständig
Frage: Kann die EU künftig über die Schweizer Agrarpolitik bestimmen?
Nein. Die Schweiz bleibt in der Ausgestaltung ihrer Agrarpolitik eigenständig. Der Grenzschutz mit Zöllen und Kontingenten sowie die Direktzahlungen für die Bauern bleiben unangetastet. Das Landwirtschaftsabkommen betrifft weder die Umwelt-, Klima-, Landschafts- oder Ernährungspolitik der Schweiz, noch umfasst es die Besteuerung von Agrarprodukten.
Die Bilateralen III sind für die Schweizer Bauern ein sehr vorteilhafter Deal. So ist das Landwirtschaftsabkommen von der dynamischen Rechtsübernahme ausgenommen und Ausgleichsmassnahmen in der Landwirtschaft sind nur im Falle einer Verletzung des Landwirtschafts- oder Lebensmittelsicherheitsabkommens möglich. Zudem ist es in den Verhandlungen gelungen, die in der Schweiz geltenden Standards in der Lebensmittelproduktion und im Tierschutz mithilfe von Ausnahmen abzusichern.
Jede Alternative zu den Bilateralen III birgt für die Schweizer Bauern erhebliche Risiken (Modernisierung Freihandelsabkommen Schweiz-EU von 1972, ausgehend vom Handels- und Kooperationsabkommen EU-UK): Die vergleichsweise hohen Schweizer Agrarzölle und Agrarsubventionen, der Preisausgleichsmechanismus bei verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten und das Abkommen über Zollerleichterungen und Zollsicherheit wären gefährdet. All diese Elemente würden bei Verhandlungen über eine Modernisierung des Freihandelsabkommens in die Verhandlungsmasse einfliessen respektive zur Disposition gestellt werden.
21. Der Kohäsionsbeitrag liegt auch im Interesse der Schweiz
Frage: Warum soll die Schweiz überhaupt einen Kohäsionsbeitrag an die EU zahlen?
Die Verstetigung und Erhöhung des Kohäsionsbeitrags sind angesichts des hohen Werts der Bilateralen für die Schweiz gerechtfertigt. Nimmt man die Zahlen der aufdatierten Ecoplan-Studie von Januar 2025 als Basis, beträgt der wirtschaftliche Nutzen der Bilateralen I im Jahr 2035 rund 31 Milliarden Franken. Der fixierte Kohäsionsbeitrag macht etwas mehr als 1 Prozent dieser Summe aus.
Im Vergleich zum EWR-Mitglied Norwegen, das für die volle Teilnahme am EU-Binnenmarkt bald einen Kohäsionsbeitrag von 450 Millionen Franken pro Jahr zahlen wird, ist die künftige Beitragshöhe der Schweiz in der Höhe von 350 Millionen Franken fair.
Zudem liegt es auch im Interesse der Schweiz, die wirtschaftlichen Unterschiede im europäischen Binnenmarkt zu verringern, so dass die teilnehmenden Staaten zu attraktiven Zielmärkten mit höherer Kaufkraft heranwachsen (Beispiel Polen). Einen ähnlichen Mechanismus kennen wir auch innerhalb der Schweiz mit dem nationalen Finanzausgleich.
Bereits heute leistet die Schweiz einen Kohäsionsbeitrag von rund 130 Millionen Franken pro Jahr. Er fliesst in ausgewählte Projekte und Programme in den Partnerländern und wird nicht direkt in deren Haushalte oder an die EU überwiesen. Mit den thematischen Schwerpunkten des zweiten Schweizer Beitrags, Berufsbildung und Migration, trägt die Schweiz aktuell zur Bewältigung von Herausforderungen in Europa bei, die auch die Schweiz betreffen. Die Schweiz kann bei der Umsetzung der Kohäsionsprojekte eigene Projektpartner einbeziehen. Zudem stehen öffentliche Ausschreibungen im Rahmen dieser Projekte auch Schweizer Unternehmen offen. Dadurch ergeben sich wirtschaftliche Chancen für die Schweiz.
22. Der Lohnschutz in der Schweiz ist nicht gefährdet
Frage: Wird der Lohnschutz in der Schweiz mit den Bilateralen III geschwächt?
Nein. Der Lohnschutz ist gesichert. Sämtliche wichtigen Fragen beim Lohnschutz für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer konnten in den aussenpolitischen Verhandlungen oder mit innenpolitischen Massnahmen zufriedenstellend geklärt werden.
Mit der Aktualisierung des Freizügigkeitsabkommens anerkennt die EU erstmals offiziell die Notwendigkeit eines Lohnschutzes in der Schweiz sowie der dafür notwendigen flankierenden Massnahmen (FlaM). So wird das bestehende duale Kontrollsystem inklusive Überwachungs- und Sanktionierungskompetenzen der paritätischen Kommissionen (Gewerkschaften und Arbeitgeber) und Kantone von der EU akzeptiert.
Die EU hat der Schweiz unter anderem die nachfolgenden Ausnahmen vom Entsenderecht zugestanden:
- eine Nicht-Regressions-Klausel (sollte die EU den Lohnschutz im Entsenderecht reduzieren, müsste die Schweiz diese Regeln nicht dynamisch übernehmen),
- eine Voranmeldefrist (für ausländische Firmen, die in der Schweiz Dienstleistungen erbringen wollen) von vier Arbeitstagen aufgrund einer objektiven und branchenspezifischen Risikoanalyse,
- eine Kautionspflicht für Unternehmen, die in der Vergangenheit den finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind und
- eine Dokumentationspflicht für selbstständige Dienstleistungserbringer als Massnahme zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit.
Wichtig sind dabei auch die folgenden Punkte:
- Die Kontrolldichte wird auch künftig autonom durch die Schweiz bestimmt.
- Bei Nichtleistung der Kaution kann eine Sanktion bis hin zu einer Dienstleistungssperre verhängt werden.
- Die bestehende Meldepflicht wird auf selbstständig Erwerbstätige ausgedehnt.
- In den Verhandlungen sicherte die Schweiz ihre Rolle als Beobachterin bei der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA) ab.

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