Neues Urheberrecht bei Fotografien

URG-Revision: Klarere Grundsätze bei Fotografien

Seit dem 1. April 2020 gilt das revidierte Urheberrechtsgesetz. Neu sind alle Fotos in der Schweiz urheberrechtlich geschützt. Sowohl für Profis wie auch für Laien stellen sich dazu zahlreiche rechtliche Fragen – der renommierte Urheberrechtsexperte Dr. Reinhard Oertli weiss die passenden Antworten. 

Unter dem bisherigen Urheberrechtsgesetz (URG) waren Fotografien in der Schweiz nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie «originell» waren und einen «individuellen Charakter» hatten. Durch den neu eingeführten Art. 2 Abs. 3bis URG werden nun alle Fotos geschützt, auch wenn sie keines dieser Merkmale aufweisen. Eine ähnliche Regelung kennen beispielsweise schon Deutschland und Österreich als «Lichtbildschutz», und auch in Italien sowie Spanien gibt es analoge Gesetzesbestimmungen. 

Mehr Verantwortung im digitalen Raum

Durch die neue Regelung gelten nun für die Verwendung von Bildern, gerade auch im digitalen Raum, klare Vorgaben. Nutzerinnen und Nutzer fremder Aufnahmen müssen ausserhalb des privaten und engen betrieblichen Rahmens die Nutzungsrechte für jede Verwendung abklären, denn jede Fotografie ist urheberrechtlich geschützt und der Inhaber der Urheberrechte darf über deren Verwendung entscheiden und hat Anspruch auf eine Entschädigung. Die Kampagne «Geknipst.Geschützt» des Instituts für Geistiges Eigentum fasst die Essenz dieser Neuerungen zusammen und spricht gerade auch ein jüngeres Publikum an. Es hat die Informationen in Form eines Flyers aufbereitet.  

Antworten auf Fragen zum Urheberrecht 

Die Kampagne «Geknipst.Geschützt» hat economiesuisse dazu bewogen, die Rechtslage zur Welt in Bildern aus Sicht der Schweizer Unternehmen weiterzudenken. Der Urheberrechtsspezialist Dr. Reinhard Oertli hat sich den Fragen zum Urheberrecht an Fotos im revidierten URG gestellt. Nachfolgend geht er auf die häufigsten Fragen zur aktuellen Rechtslage ein.

 

24 FRAGEN UND ANTWORTEN

Fotos sind nach dem neuen Art. 2 Abs. 3bis URG auch dann geschützt, wenn sie ohne den bewussten Einsatz von Gestaltungsmitteln, ohne geistige Überlegungen zur fotografischen Inszenierung etc. entstanden sind, beispielsweise bei Selfies oder Aufnahmen von Familienangehörigen oder Gegenständen (dreidimensionale Objekte), ohne dass es dem Fotografen auf die Wahl des Aufnahmeorts, des Kameratyps, eines bestimmten Objektivs sowie von Feineinstellungen (wie Blende und Zeit) ankommt. 

Auch die Qualität des Bildes spielt keine Rolle, d.h. geschützt sind auch Porträts mit abgeschnittenen Köpfen oder überbelichtete, verwackelte oder verschwommene Aufnahmen. Auch die Aufnahmen mit einer Smartphone-Kamera der ersten Generation oder einer LOMO-Kamera sind geschützt.

Nichts. Auch das Hinzufügen des Urheberrechtszeichens © schafft keine besseren Rechte. Sobald ein Foto geschossen ist, wird man automatisch zu dessen Urheber, womit einem auch die entsprechenden Rechte am Foto zustehen. Insbesondere kannst man entscheiden, ob, wann und wie das Foto verwendet werden darf. 

 

Eine andere Frage ist, wie Sie Ihr Urheberrecht und den Zeitpunkt, an dem Sie das Foto geschossen haben, beweisen wollen. Dafür gibt es verschiedene Techniken (z.B. Eingabe in eine elektronische Sammlung mit authentischem Datumsstempel), neuerdings werden auch Lösungen unter Verwendung von Blockchains diskutiert. 

Ja, Fotos von Produkten waren schon zuvor urheberrechtlich geschützt, wenn sie Individualität aufwiesen, und sind neuerdings in jedem Fall geschützt, auch wenn sie diese Voraussetzung nicht erfüllen.

Nein. Auch der Schutz von Art. 2 Abs. 3bis URG verlangt ein Mindestmass an persönlicher geistiger Leistung eines Menschen. Fotokopien, Scans, Abzüge von Negativen, Ausdrucke digital gespeicherter Werke usw. bilden keine neuen geschützten fotografischen Wiedergaben. Durch einen Bewegungsmelder ausgelöste Fotografien einer Überwachungskamera oder eines Geräts zur Geschwindigkeitsüberwachung geniessen den Schutz von Art. 2 Abs. 3bis URG nicht, ebenso wenig die einzelnen Aufnahmen von dauerhaft installierten Dashcams, Webcams, Wettersatellitenkameras usw. Die Einzelheiten werden sich aus der zukünftigen Gerichtspraxis ergeben.

Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass eine Maschine durch einen Menschen derart programmiert wird, dass die Bedingungen (Zeitpunkt, gewählter Ausschnitt usw.) der einzelnen Fotos zwar durch die Maschine bestimmt werden, diese aber aufgrund der entsprechenden Programmierung der Maschine doch das Mindestmass an persönlicher geistiger Leistung des Programmierers für den Schutz nach Art. 2 Abs. 3bis URG respektive an eigener geistiger Schöpfung des Programmierers für den Schutz als fotografisches Werk nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. g URG erfüllt. 

Bezüglich der gewählten Technik ist die neue Bestimmung offen formuliert: Sie umfasst alle Formen des Aufnehmens, Festhaltens und Wiedergebens von Objekten mittels chemischer oder digitaler Sensoren und Träger für Licht, Infrarot- oder Röntgenstrahlen, Ultraschall, Computertomografie oder Kernspintomografie und andere Strahlen. 

Eine am Computer mittels elektronischer Befehle erstellte Visualisierung eines virtuellen Gegenstands stellt jedoch keine fotografische Wiedergabe im Sinne des Art. 2 Abs. 3bis URG dar, auch dann nicht, wenn die so geschaffene Grafik wie eine Fotografie wirkt, da sie nichts wiedergibt, sondern vollständig elektronisch geschaffen worden ist. Sie kann aber, wenn die notwendige Originalität vorliegt, durchaus Urheberrechtsschutz nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. g URG («andere visuelle … Werke») geniessen. Auch eine Komposition aus vorbestehenden Fotos (Fotocomposing) schafft eventuell ein neues urheberrechtlich geschütztes Werk, aber keine neue fotografische Wiedergabe.

Vom Schutz erfasst sind auch mit einem fotografischen oder ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben, die selbst dreidimensionalen Charakter haben (fotogrammetrisch berechnete Modelle, mit einem 3D-Drucker erstellte Erzeugnisse).

Die neue Regelung schützt nur Fotos, die dreidimensionale Objekte abbilden. Sämtliche fotografischen Wiedergaben zweidimensionaler Objekte (Gemälde, Zeichnungen, Pläne, Schriftstücke) sind somit grundsätzlich vom neu geschaffenen Schutz ausgeschlossen. 

Allerdings können auch auf den ersten Blick zweidimensionale Objekte eine dritte Dimension aufweisen, wenn sie nicht frontal aufgenommen und wenn die Körnigkeit des Grundmaterials (Leinwand) und der pastose Farbauftrag in der Fotografie sichtbar werden.

Doch. Ein Foto konnte und kann nach wie vor urheberrechtlichen Schutz als fotografisches Werk geniessen, wenn dem Foto individueller Charakter zukommt. Es gibt also parallel zwei Schutzstufen von Fotos unter dem URG, einmal als fotografisches Werk (mit individuellem Charakter) und daneben nun auch als fotografische Wiedergabe (ohne individuellen Charakter).  

Ursprünglich bestand die Erwartung, Fotografien könnten durch das lauterkeitsrechtliche Leistungsschutzrecht wirkungsvoll geschützt werden. Art. 5 lit. c UWG schützt das marktreife Arbeitsergebnis gegen Übernahme und Verwertung als solches durch technische Reproduktionsverfahren ohne angemessenen eigenen Aufwand des Übernehmenden. Nach der unglücklichen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Bestimmung des Aufwands des Erstberechtigten aber unter anderem zu berücksichtigen, ob dieser die Kosten für die Entwicklung seines Arbeitsergebnisses bereits amortisieren konnte. Da Kosten einzelner Fotografien in der Regel nicht leicht zu bestimmen und häufig bereits bezahlt sind, ist es regelmässig schwierig, noch nicht amortisierte Kosten nachzuweisen. Diese Bestimmung hat deshalb den Fotografen keinen wirklichen Schutz gebracht.

Nein, nicht völlig. Die Rechtsinhaber an fotografischen Wiedergaben ohne individuellen Charakter geniessen zwar praktisch dieselben Rechte wie solche an fotografischen Werken mit individuellem Charakter. Das schliesst insbesondere das Recht auf Namensnennung des Fotografen und den Schutz gegen Bearbeitungen (siehe dazu Frage 13) ein.

Allerdings ist der Schutzbereich von fotografischen Wiedergaben enger. Insbesondere ist es zulässig, ein Foto ohne individuellen Charakter «nachzufotografieren», d.h. denselben Ausschnitt von derselben Position aus mit denselben Einstellungen der Kamera zu fotografieren. Bei fotografischen Werken (mit individuellem Charakter) wäre ein derartiges Nachfotografieren hingegen grundsätzlich unzulässig.

Ja. Für originelle fotografische Werke besteht der Schutz für 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers; fotografische Wiedergaben ohne individuellen Charakter sind für 50 Jahre ab dem Zeitpunkt der Herstellung geschützt. Dieser Fristablauf ist für Dritte schwierig zu bestimmen. Der Zeitpunkt der Publikation ist in keinem Fall relevant. 

Sobald die entsprechende Schutzdauer abgelaufen ist, wird das Foto gemeinfrei, d.h. es ist nicht mehr urheberrechtlich geschützt. Gemeinfreie Fotos dürfen ohne Zustimmung und ohne Nennung des Urhebers weiterverbreitet oder bearbeitet werden.

Das ist ein verbreiteter Irrtum. Das ©-Zeichen hilft, bei Dritten die Rechtsverhältnisse klarzumachen, was aber umgekehrt nicht heisst, dass alle Werke ohne das ©-Zeichen frei benutzt werden dürfen.
 

Nein, das heisst es nicht. Eine Verwendung zum persönlichen Gebrauch und eine Weiterverbreitung im privaten Kreis, d.h. unter Familienangehörigen und engen Freunden, ist auf jeden Fall zulässig. Dazu gehört aber prinzipiell nicht das Hochladen von Fotos ins Internet, auch nicht im Bereich von Facebook und ähnlicher Social-Media-Plattformen. Auch wenn der Kreis der Verbreitung auf auch sonst eng verbundene Personen beschränkt wird und die Weiterverbreitung ausgeschlossen wird, dürfte diese Schranke wegen der allgemeinen Nutzungsbedingungen der meisten Plattformen nicht anwendbar sein. 

Wenn jemand auf Twitter, Facebook oder Ähnliches Fotos hochlädt, ohne den Kreis der Adressen klar einzuschränken («enge Freunde»), kann daraus geschlossen werden, dass er mit der Weiterverbreitung dieser Fotos – jedenfalls in demselben Medium und in einem unveränderten Kontext – einverstanden ist.  

In jedem Fall erlaubt ist und bleibt die Nutzung von Fotos als Zitat (Bildzitat) zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung, jedoch nicht nur zur schmückenden Illustration. Im Weiteren muss der Umfang des Zitats durch den Zitatzweck gerechtfertigt sein. Das heisst, man darf nur so viel eines Werkes als Zitat verwenden, wie für den konkreten Zweck erforderlich ist. Im Fall eines Bildes genügt in der Regel eine Wiedergabe in einem sehr kleinen Format (thumbnail) oder mit einer tiefen (groben) Auflösung.

Ja. Sofern das Teilen in der Form einer Verlinkung erfolgt, welche mit dem ursprünglichen Foto verbunden bleibt, so dass der geteilte Inhalt verschwindet, sobald das verlinkte Foto gelöscht wird, ist dies urheberrechtlich unproblematisch. 

Anders ist es, wenn beim Teilen das Foto erneut gespeichert und hochgeladen wird und unabhängig vom ursprünglichen Foto weiter existiert. In diesem Fall ist im Zweifel eine Einwilligung notwendig.

Bei vielen Fotos im Internet sind die Rechtsverhältnisse am Fusse des Fotos, in einem Hypertext usw. erklärt. Viele Rechteinhaber sind auf Anfrage gerne bereit, die Benutzung ihrer Fotos gratis oder für geringes Entgelt zu gestatten. Zudem kann man unter einer Creative Commons-Lizenz veröffentlichte Fotos weiterverbreiten, solange man sich an die entsprechenden Bedingungen hält. Zu diesen Bedingungen gehört mindestens die Nennung des Autors (Fotografen). Nur Fotos, die unter einer Creative Commons Zero (CC0)-Lizenz verbreitet werden, darf man frei, d.h. auch ohne Namensnennung des Fotografen verwenden bzw. verbreiten. 

An vielen Fotos halten Getty Images und andere Bildagenturen die Rechte. Sie unterhalten jeweils auch einen Stock von Fotos, der ohne Entschädigung genutzt werden kann, wenn man die entsprechenden Bedingungen einhält. An vielen Fotos hält ProLitteris die Verwertungsrechte und ist auf Anfrage in der Regel bereit, die Nutzung gegen ein tarifgemässes Entgelt zu gestatten. Auch stellen verschiedene Bildagenturen reiche Fotosammlungen zu einem Pauschalpreis zur Verfügung.  

Man muss sicherstellen, dass eine Nutzung zum angestrebten Zweck, insbesondere zu kommerziellen Zwecken, erlaubt ist. Bei Creative Commons-Bildern zeigt ein durchgestrichenes Dollar-Piktogramm, dass eine Weiterverwendung des Bildes zu kommerziellen Zwecken unzulässig ist. 

Das digitale Bearbeiten (Photoshop) und Vermischen (Fotocomposing) von Fotos ist heute für jedermann technisch problemlos möglich. Wenn man ein fremdes Foto so bearbeiten will, muss man praktisch immer den Rechteinhaber um Erlaubnis fragen. 

Bei Creative Commons-Fotos ist insbesondere darauf zu achten, dass kein Gleichheits-Zeichen erscheint. Dieses Symbol bedeutet, dass der Urheber es verbietet, sein Werk zu bearbeiten bzw. zu verändern. 

Bei fotografischen Werken ist jede Bearbeitung genehmigungsbedürftig bei der trotz der Bearbeitung der individuelle Charakter des ursprünglichen Werkes noch erkennbar bleibt. Der Schutzbereich von fotografischen Wiedergaben gegen Bearbeitung muss demgegenüber enger sein, da bei diesen ein individueller Charakter gerade nicht vorausgesetzt wird. Geringfügige Änderungen müssen genügen, um den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 3bis URG zu verlassen. Entscheidend ist, ob es sich noch um dieselbe Wiedergabe handelt, die dem ursprünglichen Entscheid des Autors zur Aufnahme zugrunde lag. Wenn die ursprüngliche Wiedergabe in der Bearbeitung vollständig und weitestgehend identisch bleibt, wenn auch um unwesentliche Teile beschnitten, in einem anderen Format, in einem neuen Rahmen, in abgeschwächten Farben (wenn die Farben nicht gerade die Essenz der ursprünglichen Wiedergabe ausmachen), liegt eine genehmigungsbedürftige Bearbeitung vor. Wenn dagegen die vorbestehende Wiedergabe nur in einzelnen Teilen übernommen oder wenn wesentliche Teile der Wiedergabe wegretuschiert oder wesentliche Teile neu hinzugefügt werden, oder wenn sie in einem neuen, dominierenden Zusammenhang (Fotocomposing) nur noch eine untergeordnete Rolle spielt, ist die Bearbeitung unserer Meinung nach nicht genehmigungsbedürftig, sondern frei möglich. Die Gerichtspraxis wird diese Fragen entscheiden müssen.

Wenn durch die Bearbeitung einer fotografischen Wiedergabe ein neues fotografisches oder jedenfalls visuelles Werk entsteht, handelt es sich dabei um ein Originalwerk, nicht um ein Werk zweiter Hand, da kein anderes urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 bearbeitet worden ist.

Da fotografische Wiedergaben keinen individuellen Charakter haben müssen, sind sie in der Regel auch nicht eng mit der Persönlichkeit ihres Urhebers verknüpft, sodass nicht leicht Fälle denkbar sind, bei denen eine an sich gestattete Bearbeitung eine Entstellung des Werkes darstellt, die den Autor derart in seiner Persönlichkeit verletzen würde, dass er sich ihr trotzdem widersetzen könnte. 
 

Ja. Als Grundsatz gilt, dass geschützte Fotos auch auf Social-Media-Plattformen weiterhin noch urheberrechtlichen Schutz geniessen (siehe Antwort zu Frage 10).

Aber als Nutzer einer Social-Media-Plattform hat man deren Nutzungsbedingungen akzeptiert. So sieht etwa Facebook in Ziff. 3 der Nutzungsbedingungen vor, dass man an den hochgeladenen Fotos gewisse Berechtigungen einräumt, wie etwa das Recht, diese zu verwenden, zu verbreiten, zu kopieren und öffentlich vorzuführen.

Wenn man an einer möglichst breiten Verteilung seines Fotos interessiert ist, kann man ausdrücklich auf das Urheberrecht an seinem Foto verzichten. Tut man das, können Nutzer das Foto kopieren, verändern, in neue Zusammenhänge stellen, verbreiten und zu kommerziellen Zwecken verwenden, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. 

Man kann sein Foto z.B. auch unter einer sogenannten Creative Commons Zero (CC0)-Lizenz veröffentlichen. Damit gibt man der Allgemeinheit bekannt, dass man an einer möglichst weiten und bedingungslosen Verbreitung interessiert ist.

Nein. Ob das abgebildete Objekt auch urheberrechtlich geschützt ist oder die abgebildete Person Persönlichkeitsrechte geltend machen kann, ist eine andere Frage, die durch die neue Regelung im URG nicht berührt wird. Ein Objekt, z.B. ein gemeinfreies Kunstwerk oder ein Bauwerk im Rahmen der Panoramafreiheit, kann jedenfalls erneut fotografiert werden, ohne das Recht an einer bestehenden fotografischen Wiedergabe zu verletzen. 

Problematisch wird der Schutz an der fotografischen Wiedergabe nur zusammen mit dem Hausrecht des entsprechenden Museums, welches der Museumsleitung erlaubt, das Erstellen anderer Aufnahmen desselben Objekts zu verbieten. Wenn die bestehenden Aufnahmen wegen deren Urheberrechtsschutz nicht verwendet und neue Aufnahmen wegen des Hausrechts nicht gemacht werden dürfen, führt dies zu einem faktischen Schutz für das abgebildete Objekt.

Auch wenn man ein Foto für den Arbeitgeber in Erfüllung seiner Arbeitspflichten aufnimmt, stehen die Urheberrechte am Foto primär dem Fotografen zu. In der Praxis wird in Arbeitsverträgen aber häufig vorgesehen, dass sich der Arbeitgeber die Urheberrechte an Werken des Arbeitnehmers übertragen oder sich an diesen zumindest Nutzungsrechte einräumen lässt. Ohne vertragliche Regelung wird davon ausgegangen, dass sich der Arbeitgeber diejenigen Nutzungsrechte übertragen lässt, welcher dieser für seine Geschäftstätigkeit benötigt.

Strafrechtlich riskiert der Nutzer einer Fotografie ohne Berechtigung eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe, sofern der Urheber einen Strafantrag stellt. Zudem kann der Urheber auch zivilrechtlich gegen jemanden vorgehen und Ersatz seines Schadens oder Abführung des Gewinns oder der Bereicherung und gegebenenfalls sogar Genugtuung verlangen. 

In der Praxis wird der Nutzer typischerweise zuerst eine Abmahnung erhalten (siehe hierzu Frage 24). 

In diesem Fall wird der Urheber mangels Vorsatzes des Verletzers zwar nicht in strafrechtlicher Hinsicht durchdringen. Aber die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche auf Schadenersatz und Ablieferung des Gewinns oder der Bereicherung sind auch bei Fahrlässigkeit möglich, Ansprüche bezüglich der Bereicherung sogar ohne jegliches Verschulden. 
 

Ja, ein Unternehmen kann zivilrechtlich haftbar gemacht werden für Schaden, ungerechtfertigte Bereicherung und unerlaubten Gewinn, die von einem Arbeitnehmer in Ausübung der geschäftlichen oder dienstlichen Verrichtungen verursacht wurden, für Schaden aber nur dann, wenn das Unternehmen nicht nachweisen kann, dass es die gebotene Sorgfalt angewendet hat, um solche Schäden zu verhindern.

Der neue Rechtsschutz von fotografischen Wiedergaben in Kombination mit den automatischen Bildsuchmaschinen, die das Internet nach verletzenden Abbildungen absuchen, wird sicher zu Abmahnungen und Forderungen führen. 

Anders als in Deutschland können Anwälte in der Schweiz einem Nutzer, der ein Foto unrechtmässig verwendet hat, allerdings nicht automatisch vorprozessuale Kosten in Rechnung stellen.

Seit dem 1. April 2020 sind auch Fotos ohne individuellen Charakter geschützt, die vor diesem Datum erstellt worden sind, wenn dieser Zeitpunkt nicht mehr als 50 Jahre zurückliegt. 

Man kann aber nicht rückwirkend für eine nach bisherigem Recht noch legale Verwendung urheberrechtlich belangt werden. 

Man kann sogar die nun geschützten Fotos auf einer Website belassen. Ob dies auch gilt, wenn die Website überarbeitet und erweitert wird, ist allerdings unklar.

Es ist nicht empfehlenswert, Abmahnungen einfach zu ignorieren, auch wenn sie aus dem Ausland (z.B. aus Deutschland) stammen. Insbesondere wird man sich als Verwender von Fotos, anders als bisher, gegen eine Abmahnung nicht mehr damit verteidigen können, dass das Foto wegen fehlender Individualität nicht urheberrechtlich geschützt ist. Gegen einen Schadenersatz- oder Ablieferungsanspruch für Gewinn oder Bereicherung stehen dem Verletzer aber immer noch diverse Abwehrargumente zur Verfügung. Oft wird es deshalb genügen, das Foto nicht mehr zu verwenden und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Diese sollte aber sehr genau studiert werden, bevor man sie unterzeichnet.  

Im Zweifelsfall soll man sich bei Abmahnungen von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen