Hand mit Stift vor Bildschirm mit Aktienkursen

Erfolgreicher Abschluss der Aktienrechtsrevision

Nach rund dreieinhalb Jahren parlamentarischer Beratung und langer Vorarbeit ist die Revision des Aktienrechts endlich am Ziel. Dies ist erfreulich. economiesuisse begrüsst das erarbeitete Gesetz, das gesamthaft positiv ausgefallen ist. Leider nahm das Parlament aber einzelne Punkte ins Gesetz auf, die nicht dorthin gehören.

Gerade in Krisenzeiten ist es wichtig, dass das Parlament wirtschaftsverträgliche Gesetze erlässt und den Unternehmen Rechts- und Planungssicherheit ermöglicht. economiessuisse begrüsst daher, dass das Parlament eine ausgeglichene Revision des Aktienrechts verabschiedet hat. Es ist dies das Ende eines mehrjährigen Prozesses, der vor über zehn Jahren bereits weit fortgeschritten war und aufgrund der Diskussionen um die Minder-Initiative abgebrochen werden musste. 

Gesamthaft gelungene Vorlage

Das Ergebnis der langen parlamentarischen Diskussionen sieht auf den ersten Blick zwar wenig spektakulär aus. Doch nicht das Spektakel zählt bei einer guten Gesetzgebung. Gerade bei einer technischen Vorlage wie dem Aktienrecht liegen die Besonderheiten im juristisch Kleingedruckten und in der Vielzahl von positiven, wenn oft auch nur kleineren Neuerungen. Und unter diesem Gesichtspunkt steht die Vorlage gut da. Sie bietet den Unternehmen eine erhöhte Flexibilität bei den Kapitalregeln. Sanierungen werden vereinfacht und die technologischen Möglichkeiten können stärker berücksichtigt werden. Gesamthaft erhöht die Vorlage die Rechtssicherheit. Schliesslich ist auch zu begrüssen, dass die Bestimmungen der Minder-Initiative in den wesentlichen Punkten damit nun von der Verordnung ins Gesetz überführt werden können. Dies ohne, dass die Unternehmen zu erneuten administrativen Aufwendungen gezwungen werden. Bereits heute hat die Schweiz eines der weltweit am stärksten reguliertesten Systeme bei Entlöhnungen des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung. Es wäre gerade auch vor diesem Hintergrund nicht zielführend gewesen, noch weitere und über die Verordnung hinausgehende Verschärfungen vorzunehmen.

Nicht alles ist perfekt

Leider konnte der Gesetzgeber aber nicht in jeder Hinsicht der Versuchung widerstehen, die Vorlage zu überladen. So wäre die Regelung zu den unabhängigen Stimmrechtsvertretern nicht nötig gewesen. Diesen ist es aufgrund der nunmehr gefundenen Kompromissregelung nun aber zumindest auch in Zukunft noch möglich, den Verwaltungsrat im Vorfeld der Generalversammlung über einen Trend der erhaltenen Stimmrechtsanweisungen zu informieren. Ein absolutes Verbot hätte einem gefährlichen Paradigmenwechsel entsprochen. Zudem hätten sich erhebliche Auswirkungen auf die Art und Weise, wie Generalversammlungen heute abgehalten werden, ergeben.

Diversität in Führungsgremien

Es liegt im ureigenen Interesse der Unternehmen, bei der Besetzung ihrer obersten Führungsgremien eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter sicherzustellen. Gerade für den Verwaltungsrat empfiehlt economiesuisse im Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance seit Jahren eine ausgewogene Diversität, darunter auch in Bezug auf Geschlechter. Grundsätzlich haben solche Handlungsempfehlungen aber im Gesetz nichts zu suchen. Eine Empfehlung im Gesetz wird sehr schnell nicht als Empfehlung, sondern als verbindliche Vorgabe wahrgenommen. Und für eine verbindliche Vorgabe ist der nun vorgesehene Geschlechterrichtwert nicht ausreichend differenziert. Es bleibt aber zu wünschen, dass die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt es ermöglichen, dass niemand mehr an diese Richtwerte denken muss, damit auf allen Stufen der Unternehmen eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter gewährleistet ist.