Keine ungerechte Doppelbesteuerung mit dem Radio- und Fernsehgesetz

Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen wird revidiert. Vor dem Hintergrund der technologischen Veränderungen möchte der Bundesrat zu Recht eine geräteunabhängige Radio- und Fernsehabgabe einführen. Die vorgesehene Lösung ist effizienter und kostengünstiger. Leider entwickelt sie sich aber zu einer neuen Steuer – sogar einer doppelten. Das muss korrigiert werden.

ICT

​Durch das Verschmelzen unterschiedlicher Technologien – die sogenannte Konvergenz – wird die Abgrenzung von Radio- und Fernsehempfangsgeräten immer schwieriger, da diese Programme auch über jeden PC und jedes Handy empfangen werden können. Die aktuelle Revision des Radio- und Fernsehgesetzes versucht diesem Umstand nun gerecht zu werden.

Die Absicht ist richtig und die Wirtschaft begrüsst die geplante Vereinfachung. Die vorgesehene Erhebung einer geräteunabhängigen Radio- und Fernsehabgabe von Unternehmen hat aber eine ungerechtfertigte Doppelbesteuerung von Radio- und Fernsehnutzern zur Folge. Wer arbeitet, bezahlt sowohl zu Hause als auch am Arbeitsplatz Gebühren. Dadurch wird das Äquivalenzprinzip, wonach jeder Bürger nur für die effektiv in Anspruch genommene Leistung des Staates entsprechend bezahlen soll, verletzt: Erwerbstätige Mediennutzer werden zweimal fiskalisch zur Kasse gebeten, einmal als private Bürger und einmal als Arbeitnehmer via das Unternehmen, das sie anstellt. Damit müssen erwerbstätige mehr bezahlen als nichterwerbstätige Mediennutzer. Eine solche Doppelbesteuerung ist weder gerecht noch sinnvoll.

Zudem verwandelt sich die heutige Radio- und Fernsehgebühr durch den Systemwechsel faktisch in eine neue Steuer. Denn die Wahlfreiheit der Medienkonsumenten wird eingeschränkt. Mit der neuen Lösung wird es nicht mehr möglich sein, durch den bewussten Verzicht auf den Besitz eines Empfangsgeräts von der Zahlung der Gebühr befreit zu werden. Die Einführung der geräteunabhängigen Abgabe erhält damit für gewisse Bürger und Unternehmen den Charakter einer Steuer, die ohne Gegenleistung geschuldet ist. Hier braucht es weiterhin die Möglichkeit, sich bei bewusstem Nicht-Konsum des medialen Service public von der Abgabe befreien zu können. Dies bedingt eine freiheitliche Medienordnung.