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Revisione della legge sui cartelli: sfatati miti ed equivoci

03.09.2024

A colpo d'occhio

L'attuale revisione parziale della legge sui cartelli ha suscitato dibattiti accesi, spesso accompagnati da fraintendimenti e disinformazione nei media. Per fare chiarezza e rafforzare i fatti, economiesuisse ha pubblicato un documento che confuta le false affermazioni più comuni da un punto di vista economico e risponde alle domande più importanti.

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La necessità di una revisione della legge sui cartelli è indiscutibile. Ma vari cambiamenti importanti stanno incontrando una notevole resistenza politica. Come ha dimostrato la discussione al Consiglio degli Stati, non si esita a lanciare false accuse per creare uno stato d'animo contrario alle posizioni dell'economia. Le modifiche richieste dal Consiglio federale e dall’economia possono sembrare a prima vista tecniche e complesse, ma sono di importanza cruciale per il funzionamento del diritto della concorrenza. Sono quindi fondamentali anche per la competitività e la crescita sostenibile dell'economia nel suo complesso. Questa FAQ fornisce una guida attraverso la giungla delle diverse posizioni.  

1) Will die Wirtschaft zurück zur Kartellwirtschaft?

Nein – Die Wirtschaft erkennt an, dass bestimmte Verhaltensweisen dem Wettbewerb schaden können. Dazu gehören Absprachen zwischen Konkurrenten, die den Wettbewerb beeinträchtigen, missbräuchliches Verhalten von marktbeherrschenden Firmen und bestimmte Zusammenschlüsse. Das Kartellrecht spielt eine wichtige Rolle beim Schutz des Wettbewerbs. Die Wirtschaft setzt sich für ein Kartellrecht ein, das effektiv den Wettbewerb schützt, ohne nützliche Kooperationen zu behindern.

1) Will die Wirtschaft zurück zur Kartellwirtschaft?

Nein – Die Wirtschaft erkennt an, dass bestimmte Verhaltensweisen dem Wettbewerb schaden können. Dazu gehören Absprachen zwischen Konkurrenten, die den Wettbewerb beeinträchtigen, missbräuchliches Verhalten von marktbeherrschenden Firmen und bestimmte Zusammenschlüsse. Das Kartellrecht spielt eine wichtige Rolle beim Schutz des Wettbewerbs. Die Wirtschaft setzt sich für ein Kartellrecht ein, das effektiv den Wettbewerb schützt, ohne nützliche Kooperationen zu behindern.

1) Will die Wirtschaft zurück zur Kartellwirtschaft?

Nein – Die Wirtschaft erkennt an, dass bestimmte Verhaltensweisen dem Wettbewerb schaden können. Dazu gehören Absprachen zwischen Konkurrenten, die den Wettbewerb beeinträchtigen, missbräuchliches Verhalten von marktbeherrschenden Firmen und bestimmte Zusammenschlüsse. Das Kartellrecht spielt eine wichtige Rolle beim Schutz des Wettbewerbs. Die Wirtschaft setzt sich für ein Kartellrecht ein, das effektiv den Wettbewerb schützt, ohne nützliche Kooperationen zu behindern.

2) Warum kritisiert die Wirtschaft die aktuelle Kartellrechtspraxis?

In den letzten Jahren hat sich die Praxis des Kartellrechts verändert und entfernt sich zunehmend vom ursprünglichen Ziel, den Wettbewerb zu schützen. Die Wettbewerbsbehörde unterstellt oft pauschal, dass bestimmte Verhaltensweisen schädlich sind, ohne dies im Einzelfall genau zu prüfen. Diese Vorgehensweise folgt vor allem praktischen Überlegungen, akzeptiert aber das Risiko, dass auch unproblematische Verhaltensweisen sanktioniert werden, die den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, sondern ihn oftmals sogar fördern. Angesichts der langen Verfahren und der hohen Strafen, denen Unternehmen ausgesetzt sind, ist diese Praxis für die Wirtschaft inakzeptabel.

2) Warum kritisiert die Wirtschaft die aktuelle Kartellrechtspraxis?

In den letzten Jahren hat sich die Praxis des Kartellrechts verändert und entfernt sich zunehmend vom ursprünglichen Ziel, den Wettbewerb zu schützen. Die Wettbewerbsbehörde unterstellt oft pauschal, dass bestimmte Verhaltensweisen schädlich sind, ohne dies im Einzelfall genau zu prüfen. Diese Vorgehensweise folgt vor allem praktischen Überlegungen, akzeptiert aber das Risiko, dass auch unproblematische Verhaltensweisen sanktioniert werden, die den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, sondern ihn oftmals sogar fördern. Angesichts der langen Verfahren und der hohen Strafen, denen Unternehmen ausgesetzt sind, ist diese Praxis für die Wirtschaft inakzeptabel.

2) Warum kritisiert die Wirtschaft die aktuelle Kartellrechtspraxis?

In den letzten Jahren hat sich die Praxis des Kartellrechts verändert und entfernt sich zunehmend vom ursprünglichen Ziel, den Wettbewerb zu schützen. Die Wettbewerbsbehörde unterstellt oft pauschal, dass bestimmte Verhaltensweisen schädlich sind, ohne dies im Einzelfall genau zu prüfen. Diese Vorgehensweise folgt vor allem praktischen Überlegungen, akzeptiert aber das Risiko, dass auch unproblematische Verhaltensweisen sanktioniert werden, die den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, sondern ihn oftmals sogar fördern. Angesichts der langen Verfahren und der hohen Strafen, denen Unternehmen ausgesetzt sind, ist diese Praxis für die Wirtschaft inakzeptabel.

3) Wer leidet unter der heutigen Kartellrechtspraxis?

Die aktuelle Praxis im Kartellrecht schafft grosse Unsicherheit in der Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Seit dem GABA-Entscheid werden Unternehmen bestraft, ohne dass sich die Behörden damit auseinandersetzen, ob die fragliche "Abrede" tatsächlich schädliche Auswirkungen auf den Wettbewerb hat. Eine theoretische Schädlichkeit reicht aus. Das führt dazu, dass auch KMU ohne jegliche Marktmacht ins Visier der Wettbewerbsbehörde geraten können. Auch bei der Missbrauchskontrolle gibt es Unsicherheiten, da Verhaltensweisen sanktioniert werden, ohne deren Auswirkungen auf den Wettbewerb klar darzulegen. Diese Rechtsunsicherheit hemmt Fortschritt und Innovation und schadet letztlich uns allen.

3) Wer leidet unter der heutigen Kartellrechtspraxis?

Die aktuelle Praxis im Kartellrecht schafft grosse Unsicherheit in der Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Seit dem GABA-Entscheid werden Unternehmen bestraft, ohne dass sich die Behörden damit auseinandersetzen, ob die fragliche "Abrede" tatsächlich schädliche Auswirkungen auf den Wettbewerb hat. Eine theoretische Schädlichkeit reicht aus. Das führt dazu, dass auch KMU ohne jegliche Marktmacht ins Visier der Wettbewerbsbehörde geraten können. Auch bei der Missbrauchskontrolle gibt es Unsicherheiten, da Verhaltensweisen sanktioniert werden, ohne deren Auswirkungen auf den Wettbewerb klar darzulegen. Diese Rechtsunsicherheit hemmt Fortschritt und Innovation und schadet letztlich uns allen.

3) Wer leidet unter der heutigen Kartellrechtspraxis?

Die aktuelle Praxis im Kartellrecht schafft grosse Unsicherheit in der Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Seit dem GABA-Entscheid werden Unternehmen bestraft, ohne dass sich die Behörden damit auseinandersetzen, ob die fragliche "Abrede" tatsächlich schädliche Auswirkungen auf den Wettbewerb hat. Eine theoretische Schädlichkeit reicht aus. Das führt dazu, dass auch KMU ohne jegliche Marktmacht ins Visier der Wettbewerbsbehörde geraten können. Auch bei der Missbrauchskontrolle gibt es Unsicherheiten, da Verhaltensweisen sanktioniert werden, ohne deren Auswirkungen auf den Wettbewerb klar darzulegen. Diese Rechtsunsicherheit hemmt Fortschritt und Innovation und schadet letztlich uns allen.

4) Wir fordern die Darlegung der Schädlichkeit im Einzelfall- was bedeutet das?

Es ist unbestritten, dass der Nachweis eines Schadens nur in wenigen Fällen möglich ist. Es geht vielmehr darum, dass die wirtschaftlichen Zusammenhänge im Einzelfall nachvollziehbar gemacht werden. Durch empirische Analysen erhalten die kartellrechtlichen Entscheidungen somit eine solide ökonomische Grundlage. Ziel ist es, dass die Zulässigkeit eines Marktverhaltens nicht allein auf einer juristischen Kategorie basiert, sondern die spezifischen Umstände des Marktes berücksichtigt werden. So ist die Konzeption des Kartellgesetzes und so wird es auch in der dazugehörigen Botschaft unmissverständlich dargelegt.

4) Wir fordern die Darlegung der Schädlichkeit im Einzelfall- was bedeutet das?

Es ist unbestritten, dass der Nachweis eines Schadens nur in wenigen Fällen möglich ist. Es geht vielmehr darum, dass die wirtschaftlichen Zusammenhänge im Einzelfall nachvollziehbar gemacht werden. Durch empirische Analysen erhalten die kartellrechtlichen Entscheidungen somit eine solide ökonomische Grundlage. Ziel ist es, dass die Zulässigkeit eines Marktverhaltens nicht allein auf einer juristischen Kategorie basiert, sondern die spezifischen Umstände des Marktes berücksichtigt werden. So ist die Konzeption des Kartellgesetzes und so wird es auch in der dazugehörigen Botschaft unmissverständlich dargelegt.

4) Wir fordern die Darlegung der Schädlichkeit im Einzelfall- was bedeutet das?

Es ist unbestritten, dass der Nachweis eines Schadens nur in wenigen Fällen möglich ist. Es geht vielmehr darum, dass die wirtschaftlichen Zusammenhänge im Einzelfall nachvollziehbar gemacht werden. Durch empirische Analysen erhalten die kartellrechtlichen Entscheidungen somit eine solide ökonomische Grundlage. Ziel ist es, dass die Zulässigkeit eines Marktverhaltens nicht allein auf einer juristischen Kategorie basiert, sondern die spezifischen Umstände des Marktes berücksichtigt werden. So ist die Konzeption des Kartellgesetzes und so wird es auch in der dazugehörigen Botschaft unmissverständlich dargelegt.

5) Wenn die Schädlichkeit gewisser Wettbewerbsabreden offensichtlich ist, warum kann man dann nicht auf den Nachweis verzichten?

Heute wird davon ausgegangen, dass bestimmte Absprachen immer erheblich und somit unzulässig sind und sanktioniert werden. Die Auswirkungen einer Absprache lassen sich aber nicht von vornerein per se beurteilen. Es gibt neben schädlichen Absprachen auch solche, welche vorteilhaft für die Volkswirtschaft sind. Sprechen beispielsweise zwei Unternehmen Preise ab, die höher sind, als wenn sie im Wettbewerb zueinanderstehen, so schadet dies den Konsumentinnen und Konsumenten. Umgekehrt können die beiden Unternehmen sich aber auch absprechen, um Einkaufsgemeinschaften zu bilden oder gemeinsam Forschung zu betreiben. Beides dient der Volkswirtschaft: Ersteres senkt die Preise, letzteres steigert die Innovationskraft. Daher muss jeder Einzelfall ausgewertet werden.

5) Wenn die Schädlichkeit gewisser Wettbewerbsabreden offensichtlich ist, warum kann man dann nicht auf den Nachweis verzichten?

Heute wird davon ausgegangen, dass bestimmte Absprachen immer erheblich und somit unzulässig sind und sanktioniert werden. Die Auswirkungen einer Absprache lassen sich aber nicht von vornerein per se beurteilen. Es gibt neben schädlichen Absprachen auch solche, welche vorteilhaft für die Volkswirtschaft sind. Sprechen beispielsweise zwei Unternehmen Preise ab, die höher sind, als wenn sie im Wettbewerb zueinanderstehen, so schadet dies den Konsumentinnen und Konsumenten. Umgekehrt können die beiden Unternehmen sich aber auch absprechen, um Einkaufsgemeinschaften zu bilden oder gemeinsam Forschung zu betreiben. Beides dient der Volkswirtschaft: Ersteres senkt die Preise, letzteres steigert die Innovationskraft. Daher muss jeder Einzelfall ausgewertet werden.

5) Wenn die Schädlichkeit gewisser Wettbewerbsabreden offensichtlich ist, warum kann man dann nicht auf den Nachweis verzichten?

Heute wird davon ausgegangen, dass bestimmte Absprachen immer erheblich und somit unzulässig sind und sanktioniert werden. Die Auswirkungen einer Absprache lassen sich aber nicht von vornerein per se beurteilen. Es gibt neben schädlichen Absprachen auch solche, welche vorteilhaft für die Volkswirtschaft sind. Sprechen beispielsweise zwei Unternehmen Preise ab, die höher sind, als wenn sie im Wettbewerb zueinanderstehen, so schadet dies den Konsumentinnen und Konsumenten. Umgekehrt können die beiden Unternehmen sich aber auch absprechen, um Einkaufsgemeinschaften zu bilden oder gemeinsam Forschung zu betreiben. Beides dient der Volkswirtschaft: Ersteres senkt die Preise, letzteres steigert die Innovationskraft. Daher muss jeder Einzelfall ausgewertet werden.

6) Welche Anpassungen braucht es aus Sicht der Wirtschaft bei Wettbewerbsabreden (Art. 5 KG)?

Das Kartellrecht sollte sich wieder auf seinen Verfassungsauftrag konzentrieren, nämlich volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen zu bekämpfen. Kooperationen zwischen Unternehmen sind Teil des wirtschaftlichen Alltags und können Innovation und Effizienz fördern. Einige Absprachen schaden dem Wettbewerb und müssen unterbunden werden, aber die Unterscheidung zwischen nützlichen Kooperationen und schädlichen Absprachen ist oft schwierig. Die pauschale Annahme, dass gewisse Abreden immer schädlich sind, ist falsch und kann dazu führen, dass wettbewerbsfördernde Kooperationen verhindert werden. Der Gesetzgeber sollte sicherstellen, dass die Kartellrechtspraxis die Auswirkungen von Absprachen im Einzelfall prüft.

6) Welche Anpassungen braucht es aus Sicht der Wirtschaft bei Wettbewerbsabreden (Art. 5 KG)?

Das Kartellrecht sollte sich wieder auf seinen Verfassungsauftrag konzentrieren, nämlich volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen zu bekämpfen. Kooperationen zwischen Unternehmen sind Teil des wirtschaftlichen Alltags und können Innovation und Effizienz fördern. Einige Absprachen schaden dem Wettbewerb und müssen unterbunden werden, aber die Unterscheidung zwischen nützlichen Kooperationen und schädlichen Absprachen ist oft schwierig. Die pauschale Annahme, dass gewisse Abreden immer schädlich sind, ist falsch und kann dazu führen, dass wettbewerbsfördernde Kooperationen verhindert werden. Der Gesetzgeber sollte sicherstellen, dass die Kartellrechtspraxis die Auswirkungen von Absprachen im Einzelfall prüft.

6) Welche Anpassungen braucht es aus Sicht der Wirtschaft bei Wettbewerbsabreden (Art. 5 KG)?

Das Kartellrecht sollte sich wieder auf seinen Verfassungsauftrag konzentrieren, nämlich volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen zu bekämpfen. Kooperationen zwischen Unternehmen sind Teil des wirtschaftlichen Alltags und können Innovation und Effizienz fördern. Einige Absprachen schaden dem Wettbewerb und müssen unterbunden werden, aber die Unterscheidung zwischen nützlichen Kooperationen und schädlichen Absprachen ist oft schwierig. Die pauschale Annahme, dass gewisse Abreden immer schädlich sind, ist falsch und kann dazu führen, dass wettbewerbsfördernde Kooperationen verhindert werden. Der Gesetzgeber sollte sicherstellen, dass die Kartellrechtspraxis die Auswirkungen von Absprachen im Einzelfall prüft.

7) Welche Anpassungen braucht es aus Sicht der Wirtschaft bei der Missbrauchskontrolle (Art. 7 KG)?

Die Wirtschaft sieht bei der Kontrolle von marktbeherrschenden Unternehmen Anpassungsbedarf. Es ist wichtig, dass der Wettbewerb nicht durch die Macht grosser Unternehmen beeinträchtigt wird, aber die Kontrolle sollte nicht dazu führen, dass Unternehmen für ihren Erfolg bestraft werden. Stattdessen sollte die wirtschaftliche Freiheit dieser Unternehmen nur eingeschränkt werden, wenn es notwendig ist, um den Wettbewerb zu schützen. Angesichts der langen Verfahren und hohen Strafen muss von den Behörden verlangt werden, dass sie eine konkrete Gefährdung des Wettbewerbs im Einzelfall darlegen (und nicht bloss auf eine mögliche bzw. theoretische Gefährdung abstützen – wie das heute der Fall ist). Es ist nicht so, dass ungerechtfertigte Eingriffe der Wettbewerbsbehörden bei Verhaltensweisen nach Art. 7 KG wettbewerbsneutral sind. Vielmehr können solche Eingriffe sogar negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zeitigen.

7) Welche Anpassungen braucht es aus Sicht der Wirtschaft bei der Missbrauchskontrolle (Art. 7 KG)?

Die Wirtschaft sieht bei der Kontrolle von marktbeherrschenden Unternehmen Anpassungsbedarf. Es ist wichtig, dass der Wettbewerb nicht durch die Macht grosser Unternehmen beeinträchtigt wird, aber die Kontrolle sollte nicht dazu führen, dass Unternehmen für ihren Erfolg bestraft werden. Stattdessen sollte die wirtschaftliche Freiheit dieser Unternehmen nur eingeschränkt werden, wenn es notwendig ist, um den Wettbewerb zu schützen. Angesichts der langen Verfahren und hohen Strafen muss von den Behörden verlangt werden, dass sie eine konkrete Gefährdung des Wettbewerbs im Einzelfall darlegen (und nicht bloss auf eine mögliche bzw. theoretische Gefährdung abstützen – wie das heute der Fall ist). Es ist nicht so, dass ungerechtfertigte Eingriffe der Wettbewerbsbehörden bei Verhaltensweisen nach Art. 7 KG wettbewerbsneutral sind. Vielmehr können solche Eingriffe sogar negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zeitigen.

7) Welche Anpassungen braucht es aus Sicht der Wirtschaft bei der Missbrauchskontrolle (Art. 7 KG)?

Die Wirtschaft sieht bei der Kontrolle von marktbeherrschenden Unternehmen Anpassungsbedarf. Es ist wichtig, dass der Wettbewerb nicht durch die Macht grosser Unternehmen beeinträchtigt wird, aber die Kontrolle sollte nicht dazu führen, dass Unternehmen für ihren Erfolg bestraft werden. Stattdessen sollte die wirtschaftliche Freiheit dieser Unternehmen nur eingeschränkt werden, wenn es notwendig ist, um den Wettbewerb zu schützen. Angesichts der langen Verfahren und hohen Strafen muss von den Behörden verlangt werden, dass sie eine konkrete Gefährdung des Wettbewerbs im Einzelfall darlegen (und nicht bloss auf eine mögliche bzw. theoretische Gefährdung abstützen – wie das heute der Fall ist). Es ist nicht so, dass ungerechtfertigte Eingriffe der Wettbewerbsbehörden bei Verhaltensweisen nach Art. 7 KG wettbewerbsneutral sind. Vielmehr können solche Eingriffe sogar negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zeitigen.

8) Will die Wirtschaft durch die geforderten Anpassungen die Fair-Preis-Initiative aushebeln?

Nein – Die geforderten Anpassungen ändern nichts an den Massnahmen, die im Zuge der Fair-Preis-Initiative in das Kartellrecht eingeführt wurden. Der Gesetzgeber hat klar vorgegeben, welche Verhaltensweisen unzulässig sind. Die vorgeschlagenen Änderungen bei Art. 7 Abs. 3 KG haben darauf keinen Einfluss.

8) Will die Wirtschaft durch die geforderten Anpassungen die Fair-Preis-Initiative aushebeln?

Nein – Die geforderten Anpassungen ändern nichts an den Massnahmen, die im Zuge der Fair-Preis-Initiative in das Kartellrecht eingeführt wurden. Der Gesetzgeber hat klar vorgegeben, welche Verhaltensweisen unzulässig sind. Die vorgeschlagenen Änderungen bei Art. 7 Abs. 3 KG haben darauf keinen Einfluss.

8) Will die Wirtschaft durch die geforderten Anpassungen die Fair-Preis-Initiative aushebeln?

Nein – Die geforderten Anpassungen ändern nichts an den Massnahmen, die im Zuge der Fair-Preis-Initiative in das Kartellrecht eingeführt wurden. Der Gesetzgeber hat klar vorgegeben, welche Verhaltensweisen unzulässig sind. Die vorgeschlagenen Änderungen bei Art. 7 Abs. 3 KG haben darauf keinen Einfluss.

9) Wäre eine auf den Einzelfall bezogene Darlegung der Schädlichkeit nicht mit dem Wettbewerbsrecht der EU kompatibel?

Die Vorstellung, dass das EU-Kartellrecht eine engere Auslegung von Art. 7 KG erfordert, ist eine stark vereinfachte Sichtweise. Tatsächlich haben das Gericht der Europäischen Union und der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass eine auswirkungsbezogene Analyse notwendig ist. Auch bei Wettbewerbsabreden gibt es Unterschiede zwischen der europäischen und der schweizerischen Praxis. Die EU-Rechtsprechung betont, dass die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen, um zu prüfen, ob eine Abrede tatsächlich den Wettbewerb einschränkt. Eine Anwendung des schweizerischen Kartellrechts im Einklang mit dem EU-Recht würde daher vielmehr eine einzelfallbezogene Analyse nahelegen. Eine dahingehende Korrektur hätte überhaupt keinen Einfluss auf die Kompatibilität mit der EU Rechtsprechung. Im Gegenteil.

9) Wäre eine auf den Einzelfall bezogene Darlegung der Schädlichkeit nicht mit dem Wettbewerbsrecht der EU kompatibel?

Die Vorstellung, dass das EU-Kartellrecht eine engere Auslegung von Art. 7 KG erfordert, ist eine stark vereinfachte Sichtweise. Tatsächlich haben das Gericht der Europäischen Union und der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass eine auswirkungsbezogene Analyse notwendig ist. Auch bei Wettbewerbsabreden gibt es Unterschiede zwischen der europäischen und der schweizerischen Praxis. Die EU-Rechtsprechung betont, dass die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen, um zu prüfen, ob eine Abrede tatsächlich den Wettbewerb einschränkt. Eine Anwendung des schweizerischen Kartellrechts im Einklang mit dem EU-Recht würde daher vielmehr eine einzelfallbezogene Analyse nahelegen. Eine dahingehende Korrektur hätte überhaupt keinen Einfluss auf die Kompatibilität mit der EU Rechtsprechung. Im Gegenteil.

9) Wäre eine auf den Einzelfall bezogene Darlegung der Schädlichkeit nicht mit dem Wettbewerbsrecht der EU kompatibel?

Die Vorstellung, dass das EU-Kartellrecht eine engere Auslegung von Art. 7 KG erfordert, ist eine stark vereinfachte Sichtweise. Tatsächlich haben das Gericht der Europäischen Union und der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass eine auswirkungsbezogene Analyse notwendig ist. Auch bei Wettbewerbsabreden gibt es Unterschiede zwischen der europäischen und der schweizerischen Praxis. Die EU-Rechtsprechung betont, dass die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen, um zu prüfen, ob eine Abrede tatsächlich den Wettbewerb einschränkt. Eine Anwendung des schweizerischen Kartellrechts im Einklang mit dem EU-Recht würde daher vielmehr eine einzelfallbezogene Analyse nahelegen. Eine dahingehende Korrektur hätte überhaupt keinen Einfluss auf die Kompatibilität mit der EU Rechtsprechung. Im Gegenteil.

10) Liegt die Unzufriedenheit der Wirtschaft mit der Kartellrechtspraxis am materiellen Recht oder an der Institution der Wettbewerbsbehörden?

Die Unzufriedenheit der Wirtschaft betrifft sowohl die institutionellen Probleme der Wettbewerbsbehörde als auch das materielle Kartellrecht – insbesondere das Richterrecht. Beide Aspekte sind eng miteinander verknüpft und beeinflussen sich gegenseitig. Materielle Probleme können nicht durch institutionelle Anpassungen gelöst werden. Es ist daher die Aufgabe des Gesetzgebers, in beiden Bereichen aktiv zu werden. In diesem Zusammenhang begrüsst die Wirtschaft den Auftrag des Bundesrats an das WBF, eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage zu erarbeiten.

10) Liegt die Unzufriedenheit der Wirtschaft mit der Kartellrechtspraxis am materiellen Recht oder an der Institution der Wettbewerbsbehörden?

Die Unzufriedenheit der Wirtschaft betrifft sowohl die institutionellen Probleme der Wettbewerbsbehörde als auch das materielle Kartellrecht – insbesondere das Richterrecht. Beide Aspekte sind eng miteinander verknüpft und beeinflussen sich gegenseitig. Materielle Probleme können nicht durch institutionelle Anpassungen gelöst werden. Es ist daher die Aufgabe des Gesetzgebers, in beiden Bereichen aktiv zu werden. In diesem Zusammenhang begrüsst die Wirtschaft den Auftrag des Bundesrats an das WBF, eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage zu erarbeiten.

10) Liegt die Unzufriedenheit der Wirtschaft mit der Kartellrechtspraxis am materiellen Recht oder an der Institution der Wettbewerbsbehörden?

Die Unzufriedenheit der Wirtschaft betrifft sowohl die institutionellen Probleme der Wettbewerbsbehörde als auch das materielle Kartellrecht – insbesondere das Richterrecht. Beide Aspekte sind eng miteinander verknüpft und beeinflussen sich gegenseitig. Materielle Probleme können nicht durch institutionelle Anpassungen gelöst werden. Es ist daher die Aufgabe des Gesetzgebers, in beiden Bereichen aktiv zu werden. In diesem Zusammenhang begrüsst die Wirtschaft den Auftrag des Bundesrats an das WBF, eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage zu erarbeiten.

11) Una dimostrazione caso per caso del carattere dannoso sarebbe compatibile con il diritto della concorrenza dell'UE?

L'idea che la legge sui cartelli dell'UE richieda un'interpretazione più restrittiva dell'art. 7 LCart è una visione molto semplicistica. In realtà, il Tribunale e la Corte di giustizia dell'Unione europea hanno chiarito che è necessaria un'analisi basata sugli effetti. Esistono inoltre differenze tra la prassi europea e quella svizzera in materia di accordi di concorrenza. La giurisprudenza dell'UE sottolinea che le circostanze del singolo caso devono essere prese in considerazione per determinare se un accordo limita effettivamente la concorrenza. Un'applicazione della legge svizzera sui cartelli in linea con quella dell'UE suggerirebbe quindi un'analisi caso per caso. Ciò è stato recentemente confermato dalla sentenza Intel della Corte di giustizia dell'Unione europea. Una correzione in tal senso non avrebbe alcuna influenza sulla compatibilità con la giurisprudenza dell'UE. Al contrario. 

12) L'insoddisfazione dell'economia nei confronti della procedura della legge sui cartelli è dovuta al diritto materiale o all'istituzione delle autorità garanti della concorrenza?

L'insoddisfazione delle imprese riguarda sia i problemi istituzionali dell'autorità garante della concorrenza sia il diritto materiale sui cartelli, in particolare il diritto giudiziario. Entrambi gli aspetti sono strettamente legati e si influenzano a vicenda. I problemi materiali non possono essere risolti attraverso adeguamenti istituzionali. Spetta quindi al legislatore intervenire in entrambi i settori. In questo contesto l'economia accoglie con favore il mandato conferito dal Consiglio federale al DEFR di elaborare un corrispondente progetto da mettere in consultazione.

13) Quale impatto avrà la riforma del diritto materiale sulla futura riforma istituzionale?

La revisione parziale della legge sui cartelli e la riforma istituzionale prevista sono strettamente legate e si influenzano a vicenda. Le carenze del diritto materiale hanno evidenziato le debolezze delle strutture istituzionali, come meccanismi di controllo inadeguati e incentivi problematici. Tuttavia, queste carenze istituzionali non possono essere colmate dall'attuale revisione parziale del diritto materiale. Al contrario, una riforma istituzionale non risolverebbe completamente i problemi strutturali relativi al diritto materiale.

Per questo motivo, la revisione parziale e la riforma istituzionale devono essere considerate come misure complementari che si rafforzano a vicenda, ma che non sono intercambiabili. Gli obiettivi non raggiunti dalla riforma materiale devono essere affrontati con maggiore determinazione nell'ambito della riforma istituzionale, al fine di creare una legge sui cartelli coerente e orientata al futuro, che soddisfi i requisiti di un'economia moderna.

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