

Auf einen Blick
- Höhere Steuern und Abgaben für die strukturellen Defizite der AHV sind für Unternehmen und Bevölkerung nicht zumutbar.
- Es braucht eine nachhaltige Lösung des Problems – angesichts der demografischen Situation sind Diskussionen um das Rentenalter zwingend.
- Strukturelle Massnahmen müssen Teil eines Interventionsmechanismus zur Sicherung der finanziellen Stabilität der AHV sein.
Die längere Lebenserwartung und der bevorstehende Rentenübergang der geburtenstarken Jahrgänge stellt die AHV vor finanzielle Herausforderungen. Verschärft werden diese durch die Auszahlung der 13. AHV-Rente ab 2026. Diese wird mit der im November zur Abstimmung gelangenden Zusatzfinanzierung über die Mehrwertsteuer nur teilweise finanziert. Entsprechend höher sind die Anforderungen an die Reform AHV2030, die vom Bundesrat im Mai 2026 in die Vernehmlassung gegeben wurde.
Strukturelle Massnahmen statt höherer Abgaben für Unternehmen und Bevölkerung
Die finanzielle Stabilisierung der AHV für heutige und künftige Generationen muss mit der Reform 2030 im Zentrum stehen. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Erhöhungen der Mehrwertsteuer oder der Lohnbeiträge lehnt economiesuisse entschieden ab. Es ist nicht zumutbar, die Bevölkerung und die Wirtschaft immer stärker zu belasten. Vielmehr braucht es strukturelle Anpassungen. Der Bundesrat soll darum Massnahmen für die schrittweise Anhebung des Rentenalters (Referenzalter) in die Vorlage einbringen.
Interventionsmechanismus mit Erhöhung des Rentenalters
Der Bundesrat schlägt zudem einen «finanziellen» Interventionsmechanismus vor (“AHV-Schuldenbremse”), sollte der AHV-Fonds innerhalb von drei Jahren unter 90 Prozent einer Jahresausgabe fallen. Der Bundesrat müsste dem Parlament dann innert Jahresfrist Sanierungsmassnahmen vorlegen müssen. Da aber von einem «finanziellen» Interventionsmechanismus die Rede ist, handelt es sich nach den Vorstellungen des Bundesrats wohl wiederum um Mehreinnahmen.
economiesuisse erachtet einen Interventionsmechanismus, als Ergänzung zu strukturellen Massnahmen, grundsätzlich als sinnvoll. Der Mechanismus darf aber nicht einseitig auf Mehreinnahmen fokussieren, sondern muss zu einem gewichtigen Teil ein strukturelles Ausgleichselement enthalten; konkret eine schrittweise Erhöhung des Rentenalters. Eine Kombination mit höheren Lohnbeiträgen wird dabei klar abgelehnt.
Dividenden-Teilbeitragspflicht wird abgelehnt: Keine Steuer durch die Hintertür für KMU
Der Bundesrat schlägt in der Vernehmlassung ebenfalls vor, Dividenden unter bestimmten Voraussetzungen teilweise der AHV-Beitragspflicht zu unterstellen. Betroffen wären Dividenden von Personen, die bei einer Kapitalgesellschaft angestellt und gleichzeitig mit mindestens 10 Prozent an dieser Gesellschaft beteiligt sind. Begründet wird die Massnahme mit der Behauptung, dass Unternehmen Dividenden statt Löhne ausbezahlen, um die Beitragspflicht zu umgehen. Eine verbreitete Umwandlung von Lohn in Dividenden kann nach einem jüngsten Bericht des Bundesrats jedoch nicht festgestellt werden. Zudem gibt es bereits griffige Korrekturinstrumente bei Einzelfällen von offensichtlichen Missverhältnissen von Lohn und Dividende. economiesuisse lehnt eine solche Teilbeitragspflicht deshalb klar ab. Die gesetzliche Grundlage ist klar: Erwerbseinkommen ist sozialabgabepflichtig, Kapitaleinkommen ist es nicht. Eine Dividende stellt klarerweise Kapitaleinkommen dar. Im Endeffekt wäre die vorgeschlagene Massnahme eine Steuer für KMU durch die Hintertür. Eine Unterstellung unter die AHV-Pflicht muss darum ausgeschlossen bleiben.
Die Vernehmlassungsantwort finden Sie hier. Ergänzend verweisen wir betreffend der sozialpolitischen Fragen auf die Stellungnahme des Schweizerischen Arbeitgeberverbands.
Dossierpolitik
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