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​​Viele Neuerungen in der Aussenwirtschaft zum Jahreswechsel​ 

19.12.2025

Auf einen Blick

  • ​​Das Finanzdienstleistungsabkommen Schweiz-UK tritt per 1. Januar 2026 in Kraft.
  • ​Die Verzollung von Exporten erfolgt nur noch über Passar.
  • ​Bei der Nutzung des PEM-Übereinkommens stehen verschiedene Änderungen an.​ 

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​​Ab 2026 laufen im internationalen Waren- und Dienstleistungshandel ein paar Dinge anders als bisher. So bieten sich neue Geschäftsmöglichkeiten im bilateralen Finanzdienstleistungshandel zwischen der Schweiz und dem UK. Mit der Verzollung von Warenexporten über Passar können Schweizer Firmen die Vorteile des modernen und digitalen Zolls nutzen. Und letztlich verändern sich mit dem Ende der Übergangsphase die Kumulationsmöglichkeiten des PEM-Übereinkommens.

​Berne Financial Services Agreement tritt in Kraft

Das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Finanzdienstleistungen, das sogenannte Berne Financial Services Agreement (BFSA), markiert den Start einer neuen Kooperation im Finanzdienstleistungsbereich zwischen den beiden Ländern. Das BFSA ist bereits von beiden Parlamenten genehmigt und auch die behördliche Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens konnte konkretisiert werden. Somit steht der Inkraftsetzung des Abkommens per 1. Januar 2026 nichts mehr im Weg. Mit diesem Pionierabkommen schaffen zwei der grössten Finanzplätze Europas neue Opportunitäten für ihre Dienstleistungsunternehmen.

​Damit sich Schweizer und britische Firmen über das neuartige Abkommen informieren und dessen Nutzung optimal vorbereiten können, sind auf der Website der FCA detaillierte Informationen zum BFSA aufgeschaltet. So können Firmen abklären, ob sie die nötigen Voraussetzungen erfüllen, wie Anträge zur Zulassung zu stellen sind und auf welche Geschäftsbereiche das Abkommen wie genau anwendbar ist.

Exportieren nur noch mit Passar möglich

​Im Rahmen des Transformationsprogramms DaziT des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) wird unter anderem ein neues Warenverkehrssystem zur digitalen Abwicklung der Zollverfahren (Passar) eingeführt. Passar wird in mehreren Etappen in Betrieb genommen und löst die bisherigen Anwendungen schrittweise ab. Die Durchfuhr wird bereits vollständig in Passar abgewickelt. Aktuell liegt der Fokus auf der Umstellung der Ausfuhr. Das bisherige System e-dec Export wird Ende 2025 ausser Betrieb genommen. Ab dem 1. Januar 2026 können Exporte nur noch über Passar verzollt werden. Der Wechsel zu Passar ist für Schweizer Firmen daher obligatorisch. economiesuisse hat die Digitalisierung der Zollverfahren eng begleitet und die Mitglieder mehrfach über die Systemumstellung informiert. Die Systemablösung bringt zudem einige prozessuale Änderungen mit sich. Es ist daher wichtig, dass sich die Schweizer Exportfirmen bei der Umstellung eng mit Ihrem Spediteur und/oder Zollsoftware-Anbieter abstimmen. Detaillierte Informationen zu Passar finden Sie auf der Webseite des BAZG.

​Vorübergehend zwei Kumulationszonen innerhalb des PEM-Übereinkommens

Ursprungsregeln sind ein zentraler Bestandteil von Freihandelsabkommen. Sie definieren, welche Produkte von Zolleinsparungen profitieren. Hierzu müssen die Waren die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und dies mittels eines Nachweises belegen. Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) harmonisiert die Ursprungsregeln der Freihandelsabkommen in Europa und im Mittelmeerraum. So wird der zollfreie Warenverkehr in der Region vereinfacht.

​Die Revision des PEM-Übereinkommens ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten, fand aber noch nicht in allen relevanten Freihandelsabkommen automatisch Anwendung. Daher galten ab dem gleichen Datum auch gewisse temporäre Übergangsbestimmungen. Diese Übergangsbestimmungen laufen am 31. Dezember 2025 aus, auch wenn noch nicht alle relevanten Freihandelsabkommen mit den revidierten Regeln aufdatiert sind. Somit entstehen ab dem 1. Januar 2026 in der Region zwei Kumulationszonen, in denen entweder nur im Rahmen der Ursprungsregeln des alten oder des revidierten PEM-Übereinkommens diagonal kumuliert werden kann. Dies hat konkrete Auswirkungen auf die Kumulationsmöglichkeiten von Schweizer Firmen im Rahmen des PEM-Übereinkommens und somit auf ihre Zolleinsparungen. Die Schweizer Behörden sind bemüht die restlichen Freihandelsabkommen so rasch wie möglich aufzudatieren. Weiterführende Informationen zum PEM-Übereinkommen und den neuen Regeln ab 2026 sind auf der Website des BAZG und des SECO auffindbar.​ 

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