

Auf einen Blick
- Seit dieser Woche gilt die neue EU-Verpackungsverordnung. Betroffen sind auch Schweizer Unternehmen, die verpackte Produkte in die EU exportieren.
- Neben neuen Anforderungen an Recyclingfähigkeit, Wiederverwendung und Verpackungsdesign sorgt insbesondere der Vollzug für zusätzliche Bürokratie und Kosten. Die EU will auf Kritik reagieren.
- Die Regeln sind nicht Teil der Bilateralen III. Die Schweiz führt per 1.1.27 eine eigene EU-kompatible, aber unternehmensfreundlichere Verpackungsverordnung ein, die auf den Stärken privater Initiativen aufbaut.
Ob Versandkarton, Pralinenschachtel oder Schutzfolie für eine Maschinenlieferung: Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) betrifft praktisch alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden. Sie gilt unabhängig davon, ob die Verpackung leer oder befüllt ist, aus welchem Material sie besteht oder wo sie hergestellt wurde. Ziel der Verordnung ist es, Verpackungsabfälle zu reduzieren und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Dafür führt die EU neue Anforderungen an das Verpackungsdesign ein, verschärft Vorgaben zur Recyclingfähigkeit und Wiederverwendung, beschränkt bestimmte problematische Stoffe und harmonisiert die Verpackungskennzeichnung.
Die Vorgaben treten über die kommenden Jahre schrittweise in Kraft. Zu den zentralen Zielen und Anforderungen gehören insbesondere:
- Abfallvermeidungsziele: Reduktion des Verpackungsabfalls um 5 % bis 2030, 10 % bis 2035 und 15 % bis 2040 gegenüber dem Niveau von 2018.
- Recyclingfähigkeit: Bis 2030 müssen alle Verpackungen wirtschaftlich recycelbar sein. Für Kunststoffverpackungen gelten zudem Mindestquoten für den Einsatz von Rezyklaten, beispielsweise 35 % für die meisten Kunststoffverpackungen ab 2030 und 65 % ab 2040.
- Wiederverwendungsziele: Vorgaben für Transport-, E-Commerce- und Getränkeverpackungen. Beispielsweise müssen bis 2030 mindestens 40 % der Transportverpackungen wiederverwendbar sein.
- Beschränkungen: Verbot bestimmter Einwegverpackungen ab dem 1. Januar 2030; PFAS in Lebensmittelverpackungen mit Lebensmittelkontakt sind ab dem 12. August 2026 verboten.
- Leerraumvorgaben: Der Leerraum bei Sammel-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen darf ab 2030 höchstens 50 % betragen.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Die Schweiz ist nicht verpflichtet, die EU-Verordnung zu übernehmen, weder durch geltendes Recht noch durch die Bilateralen III. Dennoch müssen exportierende Unternehmen die entsprechenden Anforderungen erfüllen, wenn sie in der EU verkaufen wollen, beispielsweise beim Versand von Online-Bestellungen oder anderen Waren in den EU-Binnenmarkt. Für betroffene Unternehmen bedeutet dies mehr Bürokratie. Insbesondere müssen sie ihre Verpackungen und Verpackungstypen erfassen, die eigene Rolle in der Lieferkette bestimmen und die erforderlichen Informationen bei Lieferanten einholen. Dazu gehören unter anderem Vorgaben zu Schadstoffen, Konformitätsnachweisen sowie künftig Anforderungen an Recyclingfähigkeit, Leerraumreduktion und Wiederverwendung.
Für Schweizer Exporteure stellen nicht nur die neuen Anforderungen eine Herausforderung dar, sondern auch die Erfüllung von EPR-Pflichten in mehreren EU-Mitgliedstaaten. Trotz der Harmonisierung bestehen weiterhin unterschiedliche nationale Melde- und Gebührenpflichten. Die EU-Kommission hat inzwischen selbst erkannt, dass der grenzüberschreitende Handel im Binnenmarkt damit erheblich erschwert wird. Sie hat deshalb Entlastungen bei der Benennung von Bevollmächtigten vorgeschlagen. Dieser Vorschlag richtet sich jedoch ausschliesslich an in der EU ansässige Unternehmen. Gerade für KMU können die unterschiedlichen Pflichten zu erheblichem Mehraufwand und zusätzlichen Kosten führen.
Medienberichten zufolge hat sich die EU-Kommission nach umfangreicher Kritik der Online-Händler grundsätzlich für einen gelockerten Vollzug ausgesprochen und Unternehmen zunächst Korrekturmöglichkeiten statt sofortiger Sanktionen in Aussicht gestellt. Dies zeigt, dass man sich in Brüssel der beträchtlichen bürokratischen Belastung bewusst ist und die EU bei der Durchsetzung bereits auf die Bremse tritt, was auf weitere Entlastungsmassnahmen hoffen lässt.
Schweiz geht pragmatischer vor
Gleichzeitig tritt am 1. Januar 2027 die neue Schweizer Verpackungsverordnung (VerpV) in Kraft, die erstmals einen umfassenden regulatorischen Rahmen für Verpackungen schafft. Sie verfolgt ähnliche Ziele wie die PPWR, etwa die Förderung recyclingfähiger Verpackungen und die Reduktion unnötigen Verpackungsmaterials, bleibt aber insgesamt pragmatischer. Dies hilft insbesondere binnenorientierten Firmen und ist auch deshalb sachgerecht, weil die Schweiz bereits über gut ausgebaute Sammel- und Recyclingsysteme verfügt, die hohe Recyclingquoten erreichen. Private Initiativen treiben deren Weiterentwicklung zusätzlich voran, beispielsweise mit dem kürzlich gegründeten RecyPac als gesamtschweizerischer Branchenlösung für die Sammlung von Kunststoffverpackungen und Getränkekartons.
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