Herbstsession 2018

Das Parlament versammelte sich vom 10. bis 28. September in Bern zur Herbstsession. Hier finden Sie unsere Stellungnahmen zu wichtigen Geschäften.

Nationalrat

Nationalrat will ausländische Bussen zum Steuerabzug zulassen

Die Vorlage sieht vor, dass Unternehmen finanzielle Sanktionen mit Strafzweck und Bestechungsgelder in Zukunft steuerlich nicht mehr vom Gewinn abziehen können. Der Gesetzesentwurf schliesst auch Bestechungsgelder an Private sowie Aufwendungen, die mit Straftaten zusammenhängen, von der Abzugsberechtigung aus. Weiterhin abzugsfähig bleiben sollen lediglich gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafzweck.

Im geltenden Recht ist die steuerliche Behandlung von Bussen, Geldstrafen und finanziellen Verwaltungssanktionen mit Strafzweck nicht explizit geregelt. Das Bundesgericht entschied am 26. September 2016, dass es ihnen an der steuerlichen Abzugsfähigkeit mangelt. Das Ziel des Bundesrats besteht darin, die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen.

Mit der Vorlage wird die Motion Luginbühl «steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen» (14.3450) umgesetzt.

Position economiesuisse

economiesuisse spricht sich grundsätzlich für eine Annahme der Vorlage aus. Aus Sicht der Wirtschaft besteht gegenüber den Anträgen der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-NR) noch Anpassungsbedarf. Auf Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b DBG (analog für Art. 59 DBG und im StHG) sollte verzichtet werden. Diese Bestimmung ist unklar und in der Praxis nicht umsetzbar. 

Ferner sollte Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c DBG (analog für Art. 59 DBG und im StHG) gestrichen werden. Diese Bestimmung würde die Nichtabzugsfähigkeit insbesondere auch auf alle zivilrechtlichen Leistungen ausdehnen. Das kann kaum die Intention des Gesetzgebers sein, weil ihre Abzugsfähigkeit bisher nie zur Debatte gestanden ist. Zivilrechtliche Leistungen sind heute unbestrittenermassen als geschäftsmässig begründete Aufwendungen zu qualifizieren und müssen auch in Zukunft vom Gewinn eines Unternehmens in Abzug gebracht werden können.

Betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise relevant

Im Steuerrecht gilt der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Daraus leitet sich die Wertneutralität des Steuerrechts ab. Sie besagt, dass es unbeachtlich ist, ob ein steuerlich relevanter Sachverhalt auf moralisch verwerflicher oder gar illegaler Grundlage beruht: Einkünfte daraus werden grundsätzlich besteuert. Mit anderen Worten: entscheidend für die Beurteilung sind die wirtschaftlichen Realitäten und Effekte. 

Diese rein betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise muss sowohl auf der Ertragsseite (bei der Besteuerung des Gewinns) als auch auf der Aufwandseite (bei den Abzügen) zum Tragen kommen. Ansonsten gelangt man zum stossenden Resultat, dass die Besteuerung von Unrecht legitim ist, der Abzug von damit verbundenem Aufwand hingegen nicht. Unbestrittenermassen müssen Gewinnabschöpfungen immer steuerlich in Abzug gebracht werden können. Eine Verweigerung der Abzugsfähigkeit der Gewinnabschöpfung wäre eine Doppelbesteuerung. Auch die Verweigerung der Abzugsfähigkeit von Sanktionen kommt einer doppelten Belastung gleich: Indem zum einen die Busse beglichen werden muss und diese zum anderen nicht als Aufwand abgezogen werden kann.

Einfach umsetzbare und praktikable Lösung nötig

Folgt man nur dem Prinzip der Wertneutralität des Steuerrechts, dann müssten alle finanziellen Sanktionen steuerlich in Abzug gebracht werden können. Auch Gewinnabschöpfungen wären dann unbestrittenermassen immer vom Gewinn abziehbar. Will man sich dem in einer politischen Wertung nicht anschliessen, so sollte das Gesagte zumindest für alle ausländischen Bussen, Geldstrafen und finanziellen Verwaltungssanktionen mit Strafzweck gelten. So wie es die Mehrheit der vorberatenden WAK-SR empfohlen hatte. Diese Lösung berücksichtigt auch vollumfänglich die Argumente der Wissenschaft, eine Abzugsfähigkeit inländischer Bussen stünde möglicherweise nicht im Einklang mit dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung. Einen derartigen Kompromiss hätte die Wirtschaft mitgetragen, da er folgerichtig und auch einfach umsetzbar gewesen wäre. 

Der vorliegende Vorschlag der Mehrheit der WAK-NR lehnt sich an den Vorschlag der Mehrheit der WAK-SR an. Gleichzeitig werden die im Plenum des Ständerats ausgeführten Hoffnungen berücksichtigt, der Nationalrat möge eine Lösung finden, die zwischen der Nicht- und einer vollständigen Abzugsfähigkeit ausländischer finanzieller Sanktionen liegt. Für die praktische Umsetzung bedeutet diese Variante zwar Mehraufwand gegenüber der vollständigen Abzugsfähigkeit aller ausländischen Sanktionen, doch trägt die Wirtschaft den Kompromiss mit. Die Vorlage des Bundesrats lehnt sie hingegen ab. Sie lässt mehr Fragen offen, als sie beantwortet.

Stand der Beratungen

Der Nationalrat hat den Gesetzesentwurf in der Herbstsession 2018 als Zweitrat behandelt. Auch der Nationalrat will, dass inländische Sanktionen und Bussen nicht steuerlich abzugsfähig sein sollen. Die Grosse Kammer ist diesbezüglich dem Ständerat gefolgt. Ausländische Sanktionen und Bussen sollen hingegen unter bestimmten Umständen zum Abzug zugelassen werden. Der Rat hat mit 94 zu 88 Stimmen bei 2 Enthaltungen entschieden, ihre steuerliche Abzugsfähigkeit gegenüber dem ständerätlichen Beschluss zu präzisieren. In der Gesamtabstimmung hat der Nationalrat die Vorlage mit 129 zu 47 Stimmen bei 9 Enthaltungen angenommen. 

Der Ständerat hatte den Gesetzesentwurf in der Frühjahrssession 2018 als Erstrat behandelt und mit 30 zu 6 Stimmen bei 5 Enthaltungen beschlossen, ausländische Sanktionen nicht zum Abzug zuzulassen. Abzugsfähig sollten gemäss dieser Variante lediglich gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafzweck sein. Gleichzeitig hatten zahlreiche Vertreter der Kleinen Kammer betont, der Nationalrat solle eine Lösung finden, die zwischen der vollständigen Abzugsfähigkeit von ausländischen Bussen und deren Nichtabzugsfähigkeit liegen möge.

economiesuisse erachtet die vorgenommene Präzisierung durch den Nationalrat als Schritt in die richtige Richtung. Sanktionen und Bussen werden im Ausland teilweise als Mittel des Wirtschaftskriegs eingesetzt. economiesuisse ist zuversichtlich, dass in der Differenzbereinigung eine Lösung gefunden werden kann, welche dieser Problematik hinreichend Rechnung trägt. 

Auch Nationalrat will keinen Transfer der KVG-Reserven bei Kassenwechsel

Die Standesinitiative 17.306 verlangt, dass der Anteil der Reserven einer versicherten Person, welche die Krankenkasse wechselt, an die neue Kasse überwiesen wird. Wie beim gesetzlichen Minimum soll ein Betrag für die Maximalreserven festgelegt werden. Zu diesem Zweck müssen das Krankenversicherungsgesetz (KVG) sowie die Verordnungen angepasst werden.

Die Standesinitiative 17.319 verlangt, dass die bei einer Krankenkasse gebildeten Reserven bei einem Kassenwechsel zum neuen Versicherer transferiert werden. Zu diesem Zweck muss das KVG ergänzt werden.

Position economiesuisse

economiesuisse lehnt beide Standesinitiativen ab.

Stabilität des Krankenversicherungssystems gefährdet

Die vorgeschlagenen Regelungen wären der Planungssicherheit abträglich und würden die Stabilität des Krankenversicherungssystems verschlechtern, denn Krankenversicherer mit vielen Abgängen haben höhere Prämien. Müssen diese Kassen zusätzlich Reserven an die neue Kasse abgeben, steigen ihre Prämien im nächsten Jahr noch stärker an. Dies führt neuerlich zu Abgängen, die sie wiederum durch Prämienerhöhungen kompensieren müssen. Demgegenüber weisen Kassen mit Zugängen tiefere Prämien auf, die sie mit den zusätzlichen Reservegeldern künftig noch weiter senken können. Dies führt zu weiteren Zugängen. Ergo steigt die Prämiendifferenz zwischen den Kassen und somit auch die Wechselrate. Eine langfristig orientierte Geschäftspolitik wäre dadurch erschwert: Teure Kassen könnten sich mit Abgängen nicht mehr «gesund sanieren» und drohten immer weniger Versicherte zu haben. Durch die massiv höhere Wechselrate der Versicherten im Vergleich zu heute wäre die Gefahr von Konkursen bei den Kassen grösser. Somit würde das System instabiler.

Existierenden Strukturwandel nicht künstlich beschleunigen

Das Krankenversicherungssystem unterliegt seit der Einführung des KVG einem anhaltenden Strukturwandel. Einen Anteil daran hat insbesondere auch das komplexe regulatorische Umfeld, in dem sich die Kassen zurechtfinden müssen. Alle 10 Jahre verschwinden durchschnittlich über 35 Prozent der Kassen. Diese Rate der Strukturbereinigung ist genügend gross und sollte nicht künstlich auf Kosten der Systemstabilität beschleunigt werden. Darüber hinaus ist dieser Vorschlag systemfremd, da die Kassen keine individuellen Reservekonten führen.

Stand der Beratungen

Der Nationalrat hat die beiden Standesinitiativen in der Herbstsession 2018 als Zweitrat behandelt. Nach dem Ständerat in der Frühjahrssession hat auch die Grosse Kammer entschieden, keine Folge zu geben. Die Standesinitiative 17.306 ist mit 130 zu 58 Stimmen und die Standesinitiative 17.319 mit 129 zu 59 Stimmen (1 Enthaltung) abgelehnt worden. Damit sind die beiden Vorlagen erledigt.

economiesuisse begrüsst die deutliche Entscheidung des Nationalrats. Dadurch haben die Krankenversicherer mehr Planungssicherheit. Eine Annahme der Standesinitiativen hätte das Krankenversicherungssystem nur unnötig destabilisiert. Die anstehenden Probleme – vor allem der jährliche Kostenanstieg – hätte man dadurch nicht lösen können. 

Nationalrat will Mengensteuerung auf Milchmarkt 

Das geltende Landwirtschaftsgesetz (LwG) erklärt die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes zur Sache der Branchenorganisationen. Sie können zu diesem Zweck Standardverträge ausarbeiten. Die Branchenorganisation Milch (BO Milch) hat in diesem Rahmen den Milchmarkt segmentiert: Milch des A-Segments für den geschützten Inlandmarkt, Milch des B-Segments für Milchprodukte ohne Grenzschutz und Milch des C-Segments für den Export auf den Weltmarkt.

Die Standesinitiative 16.309 des Kantons Jura verlangt, dass die Steuerung der Milchproduktion und der Milchpreise für die Branchenorganisationen, Abnehmer und Verarbeiter allgemeinverbindlich geregelt werden soll. Das erklärte Ziel besteht darin, für jedes Milchjahr Transparenz in die Produktionsmengen und die Produktionsplanung zu bringen.

Die Standesinitiative 17.301 des Kantons Freiburg verlangt, dass die Mengen und die Verteilung in den verschiedenen Segmenten (A-, B-, C-Segment) neu für mindestens sechs Monate und die Preise für mindestens drei Monate festgelegt werden. Eine Klausel soll eine allfällige Anpassung der Preise für die verbleibende Vertragsdauer regeln. Zu diesem Zweck sollen die Vorschriften des LwG über den Standardvertrag im Milchsektor angepasst werden.

Die Standesinitiative 17.310 des Kantons Genf verlangt, dass die Steuerung der Milchproduktion und der Milchpreise für die Branchenorganisationen, Abnehmer und Verarbeiter allgemeinverbindlich geregelt wird. Das erklärte Ziel besteht darin, für jedes Milchjahr Transparenz in die Produktionsmengen und die Produktionsplanung zu bringen.

Position economiesuisse

economiesuisse lehnt die drei landwirtschaftlichen Vorstösse ab. 

Bestehende Möglichkeiten ausschöpfen – auf neue, starre Vorschriften verzichten

economiesuisse anerkennt, dass die Verlässlichkeit von Vereinbarungen über Milchmengen und Milchpreise für die Planungssicherheit auf allen Stufen der Wertschöpfungskette wichtig ist. Gleichzeitig müssen die Milchverarbeiter und die Milchproduzenten in der Lage sein, die Mengen und Preise in nützlicher Frist an veränderte Verhältnisse anpassen zu können. Das geltende Recht trägt diesbezüglich den verschiedenen Interessen hinreichend Rechnung. Die Möglichkeit, dass der Bundesrat auf Begehren der BO Milch Standardverträge gestützt auf Artikel 37 LwG allgemeinverbindlich erklären kann, reicht zum Schutz der Interessen der Milchproduzenten aus. Neue, starre Vorschriften, wie sie die vorliegenden Vorstösse verlangen, sind darum abzulehnen. Sie stehen im Widerspruch zu der im Artikel 104 der Bundesverfassung (BV) wie auch im neuen Artikel 104a BV geforderten Marktausrichtung der Landwirtschaft.

Keine neuen staatlichen Mengenbeschränkungen

Die Schweizer Landwirtschaft hat sich seit der Einführung der einzelbetrieblichen Milchkontingentierung im Jahr 1977 erheblich weiterentwickelt. Die Liberalisierung des Käsemarktes ist eine Erfolgsstory: Die Exporte haben seit 2002 um 25 Prozent zugenommen. Diese Exporte sind aber auch eine Notwendigkeit, da die produzierte Milchmenge die Absatzmöglichkeiten im Inland übersteigt. Die Milchverarbeiter und die Milchproduzenten müssen deshalb im internationalen Wettbewerb bestehen können. Sie benötigen mittel- bis langfristig eine Flexibilisierung und keine neuen zentralen Mengensteuerungen. 

Milchmengen und Milchpreise sollen von den Verarbeitern und Produzenten im Rahmen der geltenden Vorschriften des LwG vertraglich vereinbart werden. Weitergehende staatliche Eingriffe in die Preisbildung und Mengenbeschränkungen sind abzulehnen. Sie würden einzig neue Milchseen und Butterberge schaffen. Wenn die Milchpreise wie in der Vergangenheit zu grosszügig festgelegt werden, so wird die Landwirtschaft für einen Teil der Milch im Inland keine Abnehmer finden. Da Exportsubventionen nicht mehr erlaubt sind, könnten die zu teuren Milchprodukte im Export nicht gewinnbringend verkauft werden. Langfristig kann auch die Landwirtschaft nicht der Erkenntnis entfliehen, dass grössere Mengen tiefere Preise bzw. kleinere Mengen höhere Preise bedeuten.

Vorschläge der Agrarpolitik 22+ abwarten

Die Vorstösse sind ausserdem aus einem anderen Grund abzulehnen: Der Bundesrat wird voraussichtlich im Jahr 2019 die Botschaft zur Agrarpolitik 22+ (AP 22+) unterbreiten. economiesuisse vertritt die Meinung, dass die Ausrichtung der Milchbranche nicht vorher diskutiert werden sollte. Es wäre voreilig und politisch unklug, zum jetzigen Zeitpunkt neue Massnahmen auf dem Milchmarkt zu beschliessen, wenn im Zusammenhang mit der AP 22+ grundlegende Entscheidungen über die Ausrichtung der Agrarpolitik anstehen.

Stand der Beratungen

Der Nationalrat hat die drei Standesinitiativen in der Herbstsession 2018 als Zweitrat behandelt und ihnen Folge gegeben. Die Standesinitiative 16.309 hat die Grosse Kammer mit 91 zu 70 Stimmen und 21 Enthaltungen unterstützt. Die Standesinitiative 17.301 hat der Nationalrat mit 88 zu 75 Stimmen bei 22 Enthaltungen und die Standesinitiative 17.310 mit 89 zu 72 Stimmen bei 25 Enthaltungen angenommen. Die Argumente des Bundesrats vermochten nicht durchzudringen. Damit gehen die drei Standesinitiativen zurück in die Kommission des Erstrats.

economiesuisse bedauert, dass sich der Nationalrat mehrheitlich für eine Mengensteuerung im Milchmarkt ausgesprochen hat. Diese Entscheidung ist rückwärtsgewandt und nicht imstande, die existierenden Probleme der Milchproduzenten nachhaltig zu lösen. An einer Marktöffnung wird trotzdem kein Weg vorbeiführen, wenn die Milchwirtschaft eine erfolgreiche Zukunft haben soll.

Nationalrat gegen Ausweitung des Tabakwerbeverbots 

Die Motion verlangt, dass Werbung für Tabakprodukte und E-Zigaretten in Print- und Onlineprodukten, die Minderjährigen leicht zugänglich sind, verboten wird. Als «leicht zugänglich» erachtet der Motionär Print- und Onlineprodukte, welche weder über Bezahlabonnemente noch über eine andere Form der persönlichen Identifizierung verfügen.

Bereits heutzutage untersagt die Tabakverordnung Werbung für Tabakerzeugnisse und für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet (Art. 18).

Position economiesuisse

economiesuisse lehnt die Motion ab. 

Auf unverhältnismässige Einschränkungen der Werbefreiheit verzichten

Die Vermarktung und Bewerbung von legalen Produkten gegenüber einem erwachsenen, informierten Publikum ist ein zentraler Bestandteil der Marktwirtschaft. Die Werbefreiheit wird im Rahmen der Wirtschaftsfreiheit von der Bundesverfassung geschützt. Die Einschränkungen dieses Grundrechts müssen sich auf das Notwendigste beschränken. Die in der Motion vorgeschlagenen Werbeverbote greifen übermässig in die Wirtschaftsfreiheit ein und sind nicht zielführend.

Bestehende Massnahmen reichen aus

Die bestehenden gesetzlichen Werbeeinschränkungen sowie die weitgehenden Selbstbeschränkungen durch die Hersteller sind ausreichend und haben sich bewährt. In der Motion wird hingegen auf die blosse Zugänglichkeit der Werbung durch Minderjährige abgestellt. Dies steht im Widerspruch zum im Rahmen der Diskussion des Tabakproduktegesetzes vom Parlament beschlossenen Rückweisungsantrag. Ausserdem würde damit ein Präzedenzfall für weitere willkürliche Verbote geschaffen. Hinzu kommt, dass unklar ist, wie man das Verbot bei Werbung aus dem Ausland und bei Internetwerbung durchsetzen könnte. Häufig lässt sich nämlich nicht präzise beeinflussen, wo das Werbebanner im Internet gesetzt wird.

Stand der Beratungen

Der Nationalrat hat die Motion in der Herbstsession 2018 als Erstrat behandelt. Die Ratsmehrheit hat sich mit 94 zu 89 Stimmen bei 7 Enthaltungen gegen die Motion ausgesprochen. Der Vorstoss ist damit erledigt.

Der Bundesrat hatte die Annahme der Motion beantragt.

economiesuisse begrüsst den Entscheid des Nationalrats. Das geltende Recht ist absolut ausreichend, so dass weitergehende Regulierungen unverhältnismässig in die Wirtschaftsfreiheit eingreifen würden. Es ist erfreulich, dass die Ratsmehrheit dies erkannt und eine unnötige Verschärfung des bestehenden Tabakwerbeverbots abgelehnt hat.

Nationalrat will Gewichtszoll beim Autoimport abschaffen

Gegenwärtig wird auf Personenwagen ein Einfuhrzoll in der Höhe von 12 bis 15 Franken je 100 Kilogramm erhoben. Für den Import aus Staaten, die mit der Schweiz ein Freihandelsabkommen abgeschlossen haben, wird unter bestimmten Voraussetzungen Zollfreiheit gewährt. Die Motion verlangt vom Bundesrat, den Gewichtszoll bei Personenwagen im Rahmen einer Änderung von Artikel 8 des Zollgesetzes abzuschaffen.

Der Motionär will damit eine unverhältnismässige Einschränkung der Wirtschaft und Bürger abschaffen, ein Handelshemmnis aufheben sowie die Verwaltung entlasten.

Position economiesuisse

economiesuisse unterstützt die Motion.

Positives Signal setzen: Handelshemmnisse abbauen

Die Wirtschaft unterstützt das Grundanliegen der Motion. Eine Annahme wäre ein über die konkreten Produkte hinausgehendes Signal in Richtung Abbau von bestehenden Handelshemmnissen. Die Abschaffung der Zollabgabe wäre ausserdem eine wirksame, liberale Massnahme zur Bekämpfung der «Hochpreisinsel Schweiz». Auch wenn es sich nur um eine isolierte Massnahme handelt, so ist doch die Zollbelastung angesichts der Preise für ein einzelnes Auto nicht zu vernachlässigen. Zollabgaben auf eingeführte Neuwagen ohne Ursprungsnachweis verursachen unnötige Kosten, für die letztlich die Schweizer Konsumenten aufkommen müssen. Die in der Motion vorgesehene Erleichterung wird sich im betreffenden Anwendungsbereich stimulierend auf den Wettbewerb auswirken. Sie wäre zudem ein Signal für freie Märkte in einer Zeit, in der weltweit protektionistische Tendenzen im Aufwind sind.

Stand der Beratungen

Der Nationalrat hat die Motion in der Herbstsession 2018 als Erstrat behandelt. Mit 122 zu 60 Stimmen bei 1 Enthaltung hat der Nationalrat beschlossen, die Motion anzunehmen. Der Bundesrat hatte die Ablehnung der Motion beantragt. Der Ständerat wird sich als Nächster mit der Motion befassen.

economiesuisse begrüsst den Beschluss des Nationalrats. Damit ist ein erster Schritt zur Abschaffung des Gewichtszolls beim Autoimport unternommen worden. Wenn auch der Ständerat zustimmt, werden die Parallelimporte erleichtert und unnötige Handelshemmnisse abgebaut.

Nationalrat will gemeinwirtschaftliche Leistungen im Gesundheitswesen der Ausschreibungspflicht unterstellen 

Die Motion verlangt, dass gemeinwirtschaftliche Leistungen gemäss Artikel 49 Absatz 3 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstellt werden.

Zu den gemeinwirtschaftlichen Leistungen gehören insbesondere die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen sowie die Forschung und universitäre Lehre.

Position economiesuisse

economiesuisse unterstützt die Motion.

Problematische Doppelrolle der Kantone

Die Umsetzung der Spitalfinanzierung findet auf Kantonsebene statt. Da die Kantone die Spitäler nicht nur finanzieren, sondern teilweise auch betreiben, droht ein Interessenkonflikt. So ist es wenig erstaunlich, dass manche Kantone die Strukturbereinigung mit allen Mitteln bremsen wollen. Es ist ihnen wichtiger, ihre eigenen Spitäler zu retten, als eine qualitativ hochstehende und kostengünstige Spitalversorgung zu ermöglichen. Ausserdem ergeben sich durch den Einfluss, den die Kantone als Spitalbetreiber auf die Bestimmung der Tarife (sog. «Baserate») nehmen können, «verdeckte Quersubventionierungen».

Fehlende Transparenz im Bereich der gemeinwirtschaftlichen Leistungen

Auch die Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen stellt eine solche Quersubventionierung dar. Die Finanzströme sind alles andere als transparent. Ausserdem existieren keine einheitlichen gesetzlichen Kriterien, was die Kantone als gemeinwirtschaftliche Leistungen abgelten können. Die fehlende Transparenz im Bereich der gemeinwirtschaftlichen Leistungen ist eine Ursache dafür, dass sich die Verlagerung der Behandlungen von stationär zu ambulant verzögert. Dadurch wird das grosse Potenzial der neuen Spitalfinanzierung nicht ausgeschöpft. Die Folge: Prämien- und Steuerzahler werden unnötigerweise zur Kasse gebeten.

Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht als Chance

Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) hat unter anderem zum Ziel, die Vergabe von öffentlichen Aufträgen transparent zu gestalten. Ausserdem soll der wirtschaftliche Einsatz der öffentlichen Mittel gefördert werden. Gegenwärtig werden die gemeinwirtschaftlichen Leistungen sehr einseitig an die öffentlichen Leistungsanbieter vergeben.

Mit der Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht lassen sich die Finanzströme besser kontrollieren. Die Vergabe der Gelder wird transparenter und besser nachvollziehbar. Ausserdem gelangt ein einheitliches Verfahren zur Anwendung, welches eine Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Spitälern durch die Kantone gewährleistet. Ihre Gleichbehandlung ist deshalb so entscheidend, weil nur dann der Leistungswettbewerb auch zu effizienten Ergebnissen führen kann. Quersubventionen hingegen verzerren den Wettbewerb, führen zu Fehlallokationen und behindern den Wandel hin zu besserer Ergebnisqualität bei gleichbleibenden Kosten.

Stand der Beratungen

Der Nationalrat hat die Motion in der Herbstsession 2018 als Erstrat behandelt. Die Ratsmehrheit hat der Motion mit 100 zu 92 Stimmen zugestimmt. Damit geht das Geschäft an den Ständerat.

economiesuisse begrüsst, dass der Nationalrat die Motion angenommen hat. Als Nächstes ist der Ständerat am Zug. Mit der Unterstellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen unter die Ausschreibungspflicht hält mehr Transparenz in das Gesundheitswesen Einzug. Prämien- und Steuerzahler werden dadurch entlastet.

Nationalrat beschränkt Entbündelung der letzten Meile auf Kupferleitungen

Mit der Vorlage will der Bundesrat das FMG an die technologischen Entwicklungen der vergangenen zehn Jahre (u.a. breitbandige Mobilfunk- und Festnetze, Dienstleistungserbringung via Internet) anpassen. Ausserdem soll weiterhin ein wirksamer Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten sowie ein ausreichender Schutz der Benutzer vor Missbräuchen garantiert werden. Den Kunden soll nach dem Willen des Bundesrats ein möglichst breites, qualitativ hochwertiges und günstiges Angebot bereitgestellt werden.

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll allem voran die Pflicht marktbeherrschender Fernmeldedienstanbieter, einen vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zu gewähren, auf sämtliche leitungsgebundene Anschlüsse ausgeweitet werden:

Der Bundesrat soll unter anderem technologieneutralen Zugang zum leitungsgebundenen Teilnehmeranschluss vorsehen können. Zudem soll er Massnahmen gegen unverhältnismässig hohe Endkundentarife im Bereich des internationalen Roamings ergreifen können. Ausserdem sollen den Fernmeldedienstanbietern Transparenzpflichten in Bezug auf die Bearbeitung der von ihnen übermittelten Informationen und die Qualität ihrer Dienste auferlegt werden (Thema «Netzneutralität»). Weiter sieht der Entwurf strengere Massnahmen gegen unerwünschte Werbung und Vorschriften zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren der Nutzung von Fernmeldediensten vor. 

Wichtige Änderungen schlägt der Bundesrat zudem im Bereich der Konzessionspflicht vor: Künftig soll das Frequenzspektrum grundsätzlich frei innerhalb der Schranken der gesetzlichen Vorschriften genutzt werden können. Der Bundesrat will den Handel mit Frequenzen, ihre gemeinsame Nutzung sowie den Abschluss von Kooperationsverträgen im Infrastrukturbereich ermöglichen. Ein Teil der Konzessionsgebühren für Funkkonzessionen soll für Massnahmen im Bereich der nichtionisierenden Strahlung eingesetzt werden.

Die Überprüfung der Bestimmungen zur Grundversorgung ist nicht Gegenstand der Vorlage des Bundesrats. Diese soll zu einem späteren Zeitpunkt getrennt erfolgen.

Position economiesuisse

economiesuisse unterstützt den Nichteintretensantrag der Minderheit der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF-NR). Sollte der Nichteintretensantrag nicht durchdringen, besteht erheblicher Änderungsbedarf in der Detailberatung. economiesuisse hofft, dass der Nationalrat auf die wettbewerbsfeindlichen Elemente des Gesetzesentwurfs verzichtet.

Regulierungsbedarf nicht vorhanden

Das FMG ist heute ein funktionierendes Rahmengesetz, das in den letzten zehn Jahren zu guten bis sehr guten Marktergebnissen geführt hat. Die Vorlage würde die Regulierungsdichte im Telekommarkt insgesamt deutlich erhöhen und damit die bisher wirksamen, liberalen Rahmenbedingungen einschränken. Dies entspricht nicht einem zweckdienlichen Umgang mit neuen Technologien und ist aufgrund der Marktlage absolut nicht notwendig. 

Die Vorlage verfolgt entweder vergangenheitsorientierte oder prospektive Regulierungsansätze. Beispielsweise rechtfertigt die längst stattfindende Preis- und Angebotsentwicklung beim Roaming keinen Eingriff. Mit der Ausweitung der Netzzugangsregulierung wird wiederum eine hypothetische Entwicklung vorweggenommen, für die es keine empirischen Anzeichen gibt. Im Gegenzug werden Investitionsanreize aufs Spiel gesetzt.

Keine Kompetenzdelegation auf Vorrat

Vorgesehen ist, dass insbesondere bei den Themen Netzzugang und Roaming Bundesrat, BAKOM und ComCom mit weitreichenden Verfügungskompetenzen ausgestattet werden, die heute beim Parlament liegen. Diese Entwicklung ist staatspolitisch problematisch und darum abzulehnen. Derart empfindliche Regulierungseingriffe dürfen nicht an die Verwaltung delegiert werden. Sie sollten weiterhin in der Kompetenz des Parlaments verbleiben. Stattdessen soll die Verwaltung regelmässig über die Marktsituation Bericht erstatten und dem Parlament so fundierte Entscheidungsgrundlagen bereitstellen.

Gefährdung der Rechts- und Investitionssicherheit

Die Vorlage bezweckt empfindliche Markteingriffe wie die gesetzliche Preisregulierung sowie Transparenz- oder Angebotsvorschriften. Zudem schränkt sie die Vertragsfreiheit ein und beeinträchtigt somit auch die Rechts- und Investitionssicherheit. Bestehende Branchenvereinbarungen und freiwillige Verpflichtungen sollen trotz nachweislicher Wirkung durch gesetzliche Vorschriften abgelöst werden. Im Interesse des Subsidiaritätsprinzips ist darauf zu verzichten. 

Verzögerung der Netzentwicklung

Der Ausbau der Hochbreitbandnetze schreitet in der Schweiz stetig voran und ermöglicht eine international fast einzigartige Versorgung aller Landesteile. So erreicht die Schweiz heute eine Hochbreitbandabdeckung von 98 Prozent aller Haushalte. Betrachtet man spezifisch die Glasfasernetze, gibt es jedoch noch viel Luft nach oben: Die Netzabdeckung liegt insgesamt nur bei rund 29 Prozent, in den ländlichen Regionen gar bei weniger als acht Prozent. Das bestehende regulatorische Umfeld fördert private Investitionen in die Netze und ermöglicht einen anhaltenden Ausbau. Dies ist eine wünschenswerte Entwicklung, welche die Schweiz fit macht für die digitale Zukunft. Eine Änderung der Zugangsregulierung würde diese Entwicklung gefährden und den erforderlichen Ausbau verlangsamen, ohne dass ein anderer Mehrwert für die Kunden garantiert werden kann. Die Vorlage will damit «das Fell verteilen, bevor der Bär erlegt ist». Die Schweizer Wirtschaft ist auf eine funktionierende Netzinfrastruktur angewiesen, wenn sie den Anschluss an die Digitalisierung nicht verpassen will. In diesem Sinne ist die Ausweitung der Zugangsregulierung abzulehnen. 

Stand der Beratungen

Der Nationalrat hat die Vorlage in der Herbstsession 2018 als Erstrat behandelt. Bereits im Vorfeld der Beratung war der Nichteintretensantrag der Kommissionsminderheit zurückgezogen worden. 

Die Ratsmehrheit ist bezüglich Zugangsregime dem Antrag der KVF-NR gefolgt. Im Gegensatz zum Bundesrat will der Nationalrat am heutigen Zugangsregime festhalten. Somit soll die Entbündelung der letzten Meile vorderhand auf Kupferleitungen beschränkt bleiben. Der Nationalrat hat zudem entschieden, die Bestimmungen zur Gewährleistung der Netzneutralität im FMG zu verschärfen. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Daten bei der Übertragung im Internet gleich behandelt werden. 

Ausserdem hat eine Mehrheit (182 zu 5 Stimmen) beschlossen, dass der Bundesrat Möglichkeiten zur Bekämpfung unverhältnismässig hoher Endkundentarife und zur Förderung des Wettbewerbs erhalten soll. Unter anderem sind Preisobergrenzen für Roaming-Tarife und Vorschriften über die Abrechnungsmodalitäten vorgesehen. 

Nach dem Willen der Ratsmehrheit sollen Anbieter von Replay TV keine Änderungen an den aufgezeichneten und verbreiteten schweizerischen Fernsehprogrammen vornehmen dürfen. Ansonsten hat der Nationalrat auf weitergehende Regelungen im FMG verzichtet. Regeln zur Entschädigung sollen im Rahmen der Urheberrechtsrevision erlassen werden.

In der Gesamtabstimmung hat der Nationalrat die Vorlage mit 192 zu 1 Stimme bei 1 Enthaltung angenommen.

economiesuisse begrüsst, dass der Nationalrat auf einen Teil der Markteingriffe, die der Bundesrat ursprünglich vorgeschlagen hatte, verzichtet hat. Gleichzeitig besteht weiterhin Anpassungsbedarf. Es ist zu hoffen, dass der Zweitrat die notwendigen Korrekturen an der Vorlage vornehmen wird. Das Ziel muss darin bestehen, das FMG zukunftstauglich zu machen und dabei auf schwere Markteingriffe zu verzichten. 

Erleichterung beim Beteiligungsabzug für systemrelevante Banken

Das Too-big-to-fail-Regime zwingt systemrelevante Banken, über genügend Eigenmittel zu verfügen, um im Krisenfall nicht von den Steuerzahlern gerettet werden zu müssen. Zur Stärkung der Eigenmittelbasis können Banken sogenannte Too-big-to-fail-Instrumente (u.a. Bail-in-Bonds, Write-off-Bonds und Contingent Convertibles) emittieren. Die Emission dieser Instrumente muss bei systemrelevanten Banken durch die Konzernobergesellschaft erfolgen. Sie gibt danach die Mittel aus den Too-big-to-fail-Instrumenten konzernintern an die operativen Banken (Tochtergesellschaften) weiter, die zusätzliche Eigenmittel benötigen. 

Die Emission der Too-big-to-fail-Instrumente und die Weitergabe der Mittel beeinflussen den Beteiligungsabzug der Konzernobergesellschaft durch zwei Faktoren: den erhöhten Finanzierungsaufwand und die höheren Gesamtaktiven. Insgesamt verringert sich dadurch der Beteiligungsabzug. Bei der Konzernobergesellschaft erhöht sich damit die Gewinnsteuerbelastung auf Beteiligungserträgen. Die höhere Gewinnsteuerbelastung reduziert wiederum die Eigenmittel der systemrelevanten Bank. 

Um diesen Widerspruch zu den Zielen der Too-big-to-fail-Gesetzgebung aufzulösen, schlägt der Bundesrat vor, die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei der Konzernobergesellschaft anzupassen: Der Finanzierungsaufwand für Too-big-to-fail-Instrumente und die Forderung aus konzernintern weitergegebenen Mitteln sollen für die Berechnung des Beteiligungsabzugs nicht berücksichtigt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen einzig für Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken gelten. 

Die Vorlage sieht eine Revision des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vor.

Position economiesuisse

economiesuisse unterstützt grundsätzlich die Gesetzesänderung. Notwendig ist jedoch eine gesamtwirtschaftliche Lösung des Problems. Der Anwendungskreis der Vorlage sollte sich jedoch nicht auf systemrelevante Banken begrenzen. Der Antrag der Kommissionsminderheit und der Finanzkommission des Nationalrats (FK-NR), den Beteiligungsabzug für sämtliche Konzernobergesellschaften zuzulassen, ist deshalb dem Entwurf des Bundesrats und der Kommissionsmehrheit vorzuziehen.

Widerspruch zu Too-big-to-fail-Zielen auflösen

Die geltende Rechtslage widerspricht den Zielen der Too-big-to-fail-Gesetzgebung. Diese Einschätzung teilt auch der Bundesrat in seiner Botschaft. economiesuisse begrüsst deshalb die vorgeschlagene Korrektur bei der Berechnung des Beteiligungsabzugs. Sie ist für systemrelevante Banken zwingend und aufsichtsrechtlich begründet. Ihre Umsetzung darf keinesfalls verzögert werden. Sie ist spätestens zusammen mit der aufsichtsrechtlich geforderten Anpassung aus der Too-big-to-fail-Gesetzgebung auf den 1. Januar 2020 in Kraft zu setzen. Die Emission der Too-big-too-fail-Instrumente muss aus aufsichtsrechtlicher Sicht sowie aufgrund internationaler Übereinkommen spätestens ab 1. Januar 2020 jeweils über die Konzernobergesellschaft der systemrelevanten Bank erfolgen.

Technische Anpassung – kein grundlegender Systemwechsel

Üben Konzernobergesellschaften zusätzlich Finanzierungsfunktionen aus, nehmen dabei Fremdkapital auf und leiten dieses konzernintern weiter, beeinträchtigt dieser Vorgang den Beteiligungsabzug. Die vorgeschlagene Neuerung ist eine gezielte Lösung für das beschriebene Problem. Sie ginge nur soweit wie erforderlich, damit die Steuerbelastung auf Beteiligungserträgen der Konzernobergesellschaften nach der Emission von Anleihen und der Weitergabe der entsprechenden Mittel gleich hoch bleibt wie bei der Emission von Anleihen durch eine separate Finanzgesellschaft. Ein grundlegender Systemwechsel beim Beteiligungsabzug wird dadurch nicht bezweckt.

Geringe finanzpolitische Auswirkungen

Die gesamtwirtschaftliche Lösung des Problems ist mit geringen Mindereinnahmen für Bund und Kantone verbunden. Ohne die vorgeschlagene Neuerung wird die steuerliche Belastung der betroffenen Unternehmen über die Zeit signifikant ansteigen. Eine Ausweitung auf alle Branchen tut deshalb Not und liegt im Interesse der gesamten Volkswirtschaft. Denn heute werden für die Fremdfinanzierung in der Regel ausländische Spezialgesellschaften oder ausnahmsweise auch operative Gesellschaften eingesetzt. Sie vereinnahmen keine Beteiligungserträge und müssen deshalb den Beteiligungsabzug nicht beanspruchen. Die verbesserten Bedingungen für Konzernfinanzierungsaktivitäten führen dazu, dass die heute teilweise im Ausland anfallende Wertschöpfung in die Schweiz zurückgeführt wird. Von der zusätzlichen Wertschöpfung – und den entsprechend neu geschaffenen Arbeitsplätzen – werden auch Bund und Kantone profitieren.

Stand der Beratungen

Der Nationalrat hat die Vorlage in der Herbstsession 2018 als Erstrat behandelt. Mit 122 zu 59 Stimmen hat die Grosse Kammer den Antrag abgelehnt, den Beteiligungsabzug auf alle Konzernobergesellschaften und andere Leitungsgesellschaften auszuweiten. Die Mehrheit hielt die vorliegende Revision für den falschen Ort, um das Problem anzugehen. In der Gesamtabstimmung hat der Nationalrat die Vorlage einstimmig angenommen.

economiesuisse begrüsst grundsätzlich, dass der Nationalrat einstimmig dem erleichterten Beteiligungsabzug für systemrelevante Banken zugestimmt hat. Die Grundproblematik besteht aber auch für andere Unternehmen. Darum ist eine Ausweitung des Beteiligungsabzugs auf alle Konzernobergesellschaften und andere Leistungsgesellschaften notwendig.

Ständerat

Auch Ständerat verlängert die Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung 

Die parlamentarische Initiative verlangt, dass das Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung über den 31. Januar 2019 hinaus um vier zusätzliche Jahre verlängert wird. Das erklärte Ziel besteht darin, die Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder zu fördern und den Eltern so zu ermöglichen, Familie und Beruf oder Ausbildung besser miteinander zu vereinbaren.

Der ausgearbeitete Entwurf sieht vor, dass sich der Bund bis zum 31. Januar 2023 für die Schaffung von neuen Betreuungsplätzen finanziell einsetzt. Zu diesem Zweck muss Artikel 9b des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung geändert werden. Für die Dauer von vier Jahren (vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Januar 2023) soll zudem ein Verpflichtungskredit von höchstens 124,5 Millionen Franken bewilligt werden. Der Verpflichtungskredit ist in einem separaten Bundesbeschluss geregelt.

Position economiesuisse

economiesuisse sieht keine Notwendigkeit für die Verlängerung des Impulsprogramms und empfiehlt deshalb Nichteintreten auf die Vorlage. Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist dennoch wichtig, insbesondere auch, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Anstelle von Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung sollte der steuerliche Drittbetreuungskostenabzug auf Bundesebene erhöht werden, wie es der Bundesrat plant. Die Ausrichtung von Finanzhilfen ist demgegenüber mit zahlreichen Nachteilen verbunden.

Kein Eingriff in die kantonale Aufgabenhoheit

Statt Aufgaben von Bund und Kantonen zu entflechten, will die Vorlage an einer solchen festhalten. Dies lehnt economiesuisse genauso ab wie andere Zentralisierungsbestrebungen. Sie widersprechen dem erfolgreichen Föderalismusmodell der Schweiz und der Zielsetzung der NFA, die Aufgaben und Finanzierungskompetenzen von Bund und Kantonen zu entflechten. Die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung ist eindeutig Sache der Kantone. Dass der Bund eine Aufgabe mitfinanziert, die nicht in seinen Kompetenzbereich fällt, steht dem Föderalismusgedanken diametral entgegen und ist darum grundsätzlich abzulehnen. 

Anschubfinanzierungen als Etikettenschwindel

Anschubfinanzierungen des Bundes für kantonale und/oder kommunale Aufgaben sind grundsätzlich abzulehnen. Denn den meisten Anschubfinanzierungen folgen Anschlussbegehren. Damit werden die ursprünglich als temporär geplanten Ausgaben verstetigt. Die Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung veranschaulichen diese Problematik. Nicht nur wurde das Impulsprogramm nunmehr über fast 15 Jahre verlängert, die Finanzhilfen wurden auch mehrfach aufgestockt. Der Förderbeitrag ist bereits auf über 450 Millionen Franken angewachsen. Ausserdem sind seit Beginn des Programms Zehntausende Krippenplätze geschaffen worden, eine weitere Verlängerung des Impulsprogramms ist darum auch sachlich nicht mehr vertretbar. 

Stand der Beratungen

Die parlamentarische Initiative befindet sich in der Phase der Umsetzung. Die Vorlage geht auf eine Kommissionsinitiative der WBK-NR zurück. Sie hatte mit 12 zu 10 Stimmen beschlossen, diese zu ergreifen. Ihre Schwesterkommission gab ihr mit 7 zu 6 Stimmen Folge.

Der Ständerat hat den Entwurf in der Herbstsession 2018 als Zweitrat behandelt, nachdem ihn der Nationalrat mit 103 zu 89 Stimmen bei 3 Enthaltungen in der Sommersession 2018 angenommen hatte. Dem Verpflichtungskredit von 125 Millionen Franken hatte die Grosse Kammer mit 103 zu 88 Stimmen bei 4 Enthaltungen zugestimmt.

Der Ständerat ist in beiden Punkten dem Nationalrat gefolgt. Den Entwurf sowie den Verpflichtungskredit hat die Kleine Kammer mit 27 zu 16 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen.

In der Schlussabstimmung haben der Ständerat mit 27 zu 16 Stimmen (2 Enthaltungen) und der Nationalrat mit 104 zu 88 Stimmen (1 Enthaltung) die Vorlage angenommen.

economiesuisse bedauert den Entscheid des Ständerats. Statt die kantonalen Kompetenzen hochzuhalten, hat der Ständerat in die kantonale Aufgabenhoheit eingegriffen. Ob die Förderziele erreicht werden, ist ebenfalls fraglich. Zu erwarten sind in erster Linie Mitnahmeeffekte. Ausserdem wird die ursprüngliche Anstossfinanzierung mit der Verlängerung verstetigt. 

Ständerat ratifiziert neue Abkommen über den automatischen Informationsaustausch

Mit dieser Vorlage wird das Schweizer Netzwerk von AIA-Partnerstaaten auf die asiatischen Konkurrenzfinanzplätze Singapur und Hongkong ausgeweitet. Ausserdem schlägt der Bundesrat vor, den automatischen Informationsaustausch (AIA) ab 2019/2020 auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung für acht weitere Staaten einzuführen. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Staaten und Gebiete: Anguilla, die Bahamas, Bahrain, Katar, Kuwait, Nauru, die niederländischen Überseegemeinden Bonaire, Saint Eustatius und Saba und Panama. Mit Ausnahme Panamas und den Überseegemeinden der Niederlande haben die Finanzplätze erklärt, den AIA in nicht reziproker Weise umzusetzen. Die Schweiz wird Kontoinformationen erhalten, ihnen jedoch keine solchen liefern müssen.

Damit der AIA auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung eingeführt werden kann, muss das Parlament für jeden einzelnen Partnerstaat jeweils mittels eines einfachen Bundesbeschlusses entscheiden.

Position economiesuisse

economiesuisse unterstützt die Ausdehnung des AIA auf weitere Staaten. 

Informationsaustausch im Interesse der Schweiz

Der Unternehmensstandort ist auf internationale Akzeptanz angewiesen. Diese internationale Akzeptanz wird durch den AIA für den Schweizer Finanzplatz gewährleistet. Der AIA wird nach einem globalen Standard eingeführt, an dem die Schweiz massgeblich mitgearbeitet hat. Es gelten für alle Partnerländer dieselben Regeln. economiesuisse hat die Einführung des AIA im internationalen Verhältnis deshalb akzeptiert. Mit der Einführung des AIA hat sich unser Land verpflichtet, diesen mit möglichst vielen Staaten umzusetzen. Dass das AIA-Netzwerk auf weitere Länder ausgedehnt wird, liegt deshalb im Interesse der Schweiz.

Mit AIA gleich lange Spiesse schaffen

Aus gesamtwirtschaftlicher und auch rechtsstaatlicher Sicht ist wichtig, dass die Partnerländer, mit welchen die Schweiz den AIA umsetzt, den international vereinbarten Standard vollumfänglich einhalten. Abgesehen von den allgemeinen Anforderungen gilt es auch den speziellen Bedürfnissen der besonders betroffenen Finanzbranche Rechnung zu tragen. Zu denken ist an einen verbesserten Marktzugang der Branche in den Partnerländern. Wichtig ist zudem, dass die Partnerländer die Anforderungen an den Datenschutz strikt erfüllen. Die gesammelten Daten sollen nur für Steuerzwecke verwendet werden. Ausserdem muss die technische Datenübermittlung sicher sein. 

Diese Aspekte sind für das Vertrauen der Kunden in den Schweizer Finanzplatz von höchster Bedeutung. Singapur und Hongkong erfüllen diese Voraussetzungen. Auch die weiteren Staaten sind diesbezüglich unbedenklich. Die Einführung des AIA mit den Konkurrenzfinanzplätzen schafft gleich lange Spiesse. Damit lassen sich Wettbewerbsnachteile gegenüber den konkurrierenden Finanzplätzen verhindern. 

Stand der Beratungen

Der Ständerat hat die Vorlage in der Herbstsession 2018 als Erstrat behandelt. Die Kleine Kammer befürwortet den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten mit Singapur, Hongkong und zehn weiteren Staaten und Gebiete. Jeweils deutlicher Mehrheit hat der Ständerat die zwölf Abkommen ratifiziert. 

economiesuisse ist erfreut, dass sich der Ständerat derart deutlich für den automatischen Informationsaustausch ausgesprochen hat. Zwischen der Schweiz und den Konkurrenzfinanzplätzen werden dadurch gleich lange Spiesse geschaffen. Das Geschäft geht nun an den Zweitrat.

Ständerat stimmt neuen Doppelbesteuerungsabkommen mit Sambia und Ecuador zu

Gegenwärtig ist das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vom 30. September 1954 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland auf Steuersachverhalte zwischen der Schweiz und Sambia anwendbar. Es reicht somit auf die Zeit vor der Unabhängigkeit von Sambia zurück. Das neue DBA mit Sambia (18.039) entspricht dem Musterabkommen der OECD. Es trägt den neuesten internationalen Entwicklungen gegen Gewinnverschiebungen und Gewinnkürzungen Rechnung. 

Das geltende Abkommen zwischen der Schweiz und Ecuador enthält noch keine spezifische Bestimmung über den Informationsaustausch. Das revidierte DBA mit Ecuador (18.040) entspricht dem internationalen Standard des Informationsaustausches auf Ersuchen und damit der geltenden Abkommenspolitik der Schweiz.

Position economiesuisse

economiesuisse unterstützt die Erneuerung der DBA mit Sambia und Ecuador. 

Doppelbesteuerungsabkommen im Interesse der Schweiz

Die neuen DBA tragen den internationalen Entwicklungen Rechnung und schliessen die Lücken der heute geltenden Übereinkommen. Erwartet wird, dass sich die beiden DBA vorteilhaft auf die Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen und auf die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz auswirken werden. Die Verhandlungsergebnisse sind insgesamt positiv und werden deshalb von economiesuisse unterstützt.

Im Fall von Sambia sind die Regelungen des anwendbaren DBA nicht mehr zeitgemäss. Eine Anpassung ist nicht nur im Interesse Sambias, sondern auch der Schweiz. Gegenwärtig haben die Schweizer Unternehmen einen Wettbewerbsnachteil im Vergleich zu Unternehmen aus Staaten, die mit Sambia in den letzten Jahren Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben. Dieser Wettbewerbsnachteil wird durch den Abschluss des neuen DBA mit Sambia behoben und die Rechtssicherheit erhöht. 

Auch im Fall von Ecuador ist von einem positiven Impuls auf die Investitionstätigkeit nach Abschluss des neuen DBA auszugehen. Die Anpassung der Amtshilfe an internationale Standards verbessert die Stellung der Schweizer Unternehmen und verbessert dadurch das Investitionsklima.

Stand der Beratungen

Der Ständerat hat die DBA mit Sambia (18.039) und Ecuador (18.040) in der Herbstsession 2018 als Erstrat behandelt. Die Kleine Kammer hat die beiden DBA ohne Gegenstimme (mit jeweils 1 Enthaltung) angenommen. Er ist damit seiner Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-SR) gefolgt. 

economiesuisse begrüsst die Beschlüsse des Ständerats. Die Doppelbesteuerungsabkommen beleben die Schweizer Investitionstätigkeit in den Partnerstaaten. Das Geschäft geht nun an den Zweitrat.

Auch Ständerat will keine neue Stromsteuer 

Mit der Standesinitiative soll eine Steuer auf Strom eingeführt werden, der aus nichterneuerbaren Energieträgern produziert wird. Mit den Einnahmen aus der Steuer sollen zusätzliche Subventionen für Energiesparmassnahmen und die Stromproduktion aus erneuerbaren Energieträgern finanziert werden. 

Ziel der im Jahr 2015 eingereichten Standesinitiative ist es, damit die wirtschaftliche Situation der Schweizer Wasserkraftwerke zu verbessern.

Position economiesuisse

economiesuisse lehnt die Standesinitiative ab. 

Keine zusätzliche Steuer als kurzfristige Stützmassnahme 

Wenn auch aktuell die Wirtschaftlichkeit einiger Schweizer Stauanlagen unter Druck steht, benötigt es diese Standesinitiative nicht bzw. nicht mehr. Im Rahmen der Energiestrategie 2050 wurde eine Marktprämie für Wasserkraftwerke eingeführt, welche den produzierten Strom am Markt unter den Gestehungskosten verkaufen müssen. Die Gestehungskosten variieren stark und die Strompreise sind bereits wieder am Anziehen, wodurch sich die Situation etwas entschärft hat. Die Versorgungssicherheit ist in absehbarer Zeit nicht gefährdet, weshalb kurzfristig keine weiteren Massnahmen erforderlich sind. Zudem ist economiesuisse der Ansicht, dass der Strommarkt nicht mit noch mehr Subventionen verzerrt werden darf. Im Gegenteil, das erklärte Ziel liegt darin, die bestehenden Subventionen so rasch wie möglich abzubauen.

Sicherung der Wasserkraft im Rahmen der Revision des Stromversorgungsgesetzes diskutieren

Die langfristige Sicherung der Wasserkraft ist umfassend im Zusammenhang mit den Diskussionen zum künftigen Strommarktdesign zu klären. Sie soll unter Einbezug aller betroffenen Kreise im Rahmen der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) diskutiert werden. Vonseiten der Verwaltung ist zur Revision des StromVG eine Vernehmlassung im Herbst 2018 vorgesehen. Parallel zu diesem Prozess sind keine weiteren Aktivitäten bezüglich Wasserkraft nötig. 

Stand der Beratungen

Der Ständerat hat die Standesinitiative in der Herbstsession 2018 als Zweitrat behandelt. Die Ratsmehrheit ist dabei der ständerätlichen Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK-SR) gefolgt und hat mit 25 zu 11 Stimmen bei 4 Enthaltungen entschieden, der Standesinitiative keine Folge zu geben.

In der Herbstsession 2017 hatte bereits der Nationalrat die Standesinitiative mit 118 zu 58 Stimmen abgelehnt. Die Standesinitiative ist darum erledigt.

economiesuisse begrüsst die Entscheidung des Ständerats. Die Versorgungssicherheit ist in absehbarer Zeit nicht gefährdet. Die beantragte Steuer wäre darum weder notwendig noch zweckmässig gewesen. 

Ständerat mehrheitlich gegen Senkung des Wasserzinses

Die Vorlage bezweckt, das Wasserzinsmaximum für die Zeit nach 2019 zu regeln. Vorgesehen ist eine Befristung auf fünf Jahre. Der Wasserzins bildet das jährliche Entgelt, um die Wasserkraft des öffentlichen Gewässers exklusiv nutzen zu dürfen. Abgabepflichtig ist der Inhaber der Wasserkraftkonzession, Empfänger das konzedierende Gemeinwesen (Kanton, Bezirk, Gemeinde usw.).

Das Wasserrechtsgesetz (WRG) beschränkt sich gegenwärtig darauf, das Wasserzinsmaximum vorzuschreiben. Es beträgt seit 2015 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung und gilt bis Ende 2019. Der Bundesrat schlägt vor, dass das geltende Wasserzinsmaximum von 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung bis Ende 2024 beibehalten wird. Wenn für den Neubau eines Wasserkraftwerks Investitionsbeiträge gewährt werden, soll der Wasserzins für die Dauer der Beitragsleistung ermässigt werden. 

Weitere Änderungen betreffen den Abschluss von internationalen Vereinbarungen im Bereich der Wasserkraftnutzung an Grenzgewässern. Die Zuständigkeiten sollen an den Bundesrat delegiert werden. Ausserdem sollen die Zuständigkeiten des UVEK für Grenzwasserkraftwerke zusammengefasst werden. 

Position economiesuisse

economiesuisse unterstützt grundsätzlich die Gesetzesrevision. Es gibt aber noch Anpassungsbedarf. 

Wettbewerbsfähigkeit stärken – Wasserzins senken

Heute macht der Wasserzins etwa 25 Prozent der durchschnittlichen Gestehungskosten der Wasserkraft aus. Er ist somit ein bedeutender Kostenfaktor für die Stromproduzenten und für die Stromkonsumenten. Da die Nachbarländer keinen oder einen sehr tiefen Wasserzins haben, ist eine Anpassung der schweizerischen Verhältnisse wichtig für die Wettbewerbsfähigkeit der einheimischen Wasserkraft. Ein Festhalten an 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung verteuert die Produktion in der Schweiz gegenüber dem Ausland. 

Die höheren Produktionskosten bewirken nicht nur einen Wettbewerbsnachteil. Sie behindern auch den im Rahmen der Energiestrategie 2050 bezweckten Ausbau der Wasserkraft. Die Wasserkraft ist systemrelevant für die Stromversorgung der Schweiz und der Grundpfeiler der Energiestrategie 2050. Dank ihrer Steuerbarkeit ist die Wasserkraft zudem ein Flexibilitätstrumpf zum Ausgleich der fluktuierenden erneuerbaren Energien. Durch einen unverändert hohen und starren Wasserzins wird die Wasserkraft geschwächt. Darum besteht aus Sicht der Wirtschaft noch erheblicher Anpassungsbedarf. Die beantragte Senkung auf 90 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung erachtet economiesuisse als Schritt in die richtige Richtung.

Flexibilisierung des Wasserzinses statt fixem Wasserzinsmaximum

Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht einen starren, nicht marktgerechten Wasserzins vor. Diese Regelung ist antiquiert und trägt den regulatorischen und den Marktgegebenheiten zu wenig Rechnung. Der bisher fixe Zinsbetrag sollte durch eine Lösung mit einem fixen und einem variablen, marktabhängigen Teil abgelöst werden. Ein solcher Systemwechsel sollte rasch vollzogen werden. So hat eine breite Allianz aus Kreisen der Wirtschaft, Konsumenten, Städte und der Energiebranche im März 2018 die Flexibilisierung des Wasserzinses gefordert. economiesuisse unterstützt darum den Antrag der Mehrheit der UREK-SR zu Artikel 49 Absatz 1bis WRG, dass das Wasserzinsmaximum flexibilisiert wird.

Bei der Ausgestaltung der Flexibilisierung in einen fixen und einen variablen Teil ist es aus Sicht der Wirtschaft sehr wichtig, dass der verbleibende Sockel nicht zulasten der Allgemeinheit oder Endverbraucher geht. Der fixe Betrag soll weiterhin vom Konzessionsnehmer abgegolten werden. Dieser Teil soll aber auf möglichst tiefer Basis zu liegen kommen, damit mit dem gewollten Systemwechsel auch wirklich eine wirkungsvolle Änderung einhergeht und die Wasserkraft nicht mehr allzu stark fix belastet wird. 

Wichtig ist auch, dass eine künftige Langfristlösung bezüglich Wasserzins innerhalb der Diskussionen zur Revision des StromVG und zum Strommarktdesign angegangen wird. Eine kohärente Regelung ist in allseitigem Interesse.

Stand der Beratungen

Der Ständerat hat die Vorlage in der Herbstsession 2018 als Erstrat behandelt. Mit 30 zu 13 Stimmen hat sich die Ratsmehrheit gegen die Senkung des Wasserzinsmaximums auf 90 Franken ausgesprochen. Sie ist dem Antrag der Kommissionsmehrheit gefolgt. Mit 22 zu 20 Stimmen hat der Ständerat die Flexibilisierung des Wasserzinsregimes angenommen. Demnach soll der einen Wasserzins bestehend aus einem fixen und einem variablen Teil vorsehen. Der Ständerat hat die Revision in der Gesamtabstimmung einstimmig (5 Enthaltungen) gutgeheissen.

economiesuisse bedauert einerseits, dass die notwendige Senkung des Wasserzinsmaximums keine Mehrheit gefunden hat. Gleichzeitig ist erfreulich, dass der Ständerat der Flexibilisierung zugestimmt hat. Es ist zu hoffen, dass der Zweitrat die notwendigen Anpassungen vornehmen wird. 

Ständerat macht Strassenverkehr fit für die digitale Zukunft 

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Hürden zur Einführung autonomer Fahrzeuge abzuschaffen, sobald ein entsprechender Sicherheitsnachweis gegeben ist. Die Änderungen der Strassenverkehrsgesetzgebung sollen die Erlaubnis beinhalten, das Lenkrad loszulassen. Ferner soll eine Regressmöglichkeit für Versicherungen geschaffen werden, damit der Hersteller für allfällige Fehler des selbstfahrenden Fahrzeugs haftet. Ausserdem wollen die Motionäre, dass die Fahrzeuge durch Sensoren und Kameras ihre Umgebung aufnehmen und speichern dürfen.

Das erklärte Ziel besteht darin, bestehende regulatorische Hindernisse für die Entwicklung von autonomen Fahrzeugen abzubauen. Die Motionäre erhoffen sich von autonomen Fahrzeugen neue Möglichkeiten für den öffentlichen Verkehr und für eine bessere ÖV-Abdeckung im Berggebiet.

Position economiesuisse

economiesuisse spricht sich für die Annahme der Motion aus.

Effizienzsteigerung im Strassenverkehr: Weniger Stau dank Einsatz autonomer Fahrzeuge

Der Einsatz autonomer Fahrzeuge kann einen wichtigen Beitrag zur Effizienzsteigerung im Strassenverkehr leisten. Gegenwärtig kommt es auf Schweizer Autobahnen jährlich zu 22'000 Staustunden. Dies entspricht einer Verdoppelung seit 2002. Die Staus konzentrieren sich auf wenige Stunden des Tages, verursachen dabei aber Kosten von etwa zwei Milliarden Franken pro Jahr. Der Einsatz autonomer Fahrzeuge kann dieser Entwicklung entgegenwirken.

Entlastung der Verkehrsinfrastruktur durch autonome Fahrzeuge

Autonome Fahrzeuge erlauben, einen ganz neuen öffentlichen und individuellen Verkehr zu schaffen, der Möglichkeiten für den Weg von Tür zu Tür effizient anbieten kann. Autos und Busse können beispielsweise als fahrerlos operierende Sammeltaxis eingesetzt werden. Gemäss Studien der OECD wären mit autonomen Fahrzeugen nur noch ein Viertel bis ein Zehntel der heutigen Fahrzeuge nötig. Die Warte- und Fahrzeiten könnten erheblich reduziert und die Auslastung der Verkehrsinfrastruktur optimiert werden. Der Einsatz autonomer Fahrzeuge funktioniert umso effizienter, je höher die urbane Dichte ist. Mit ihrer Hilfe lassen sich aber auch abgelegene Orte feinräumig erschliessen.

Regulatorische Hindernisse beseitigen für flächendeckenden Einsatz autonomer Fahrzeuge

Die Digitalisierung kann in der Mobilität grossen Nutzen bringen und fahrerloses Fahren ermöglichen. Eine vom Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) in Auftrag gegebene Studie rechnet damit, dass ab 2050 mit dem Einsatz autonomer Fahrzeuge zu rechnen ist. Diese Entwicklung kann jährlich mehrere Dutzend Milliarden Schweizer Franken einbringen. Dazu muss aber der Gesetzgeber vorausschauend regulatorische Hindernisse beseitigen. Solange das Strassenverkehrsrecht nicht angepasst wird, ist an einen flächendeckenden Einsatz autonomer Fahrzeuge nicht zu denken und die Vorteile lassen sich nicht realisieren. 

Stand der Beratungen

Der Ständerat hat die Motion in der Herbstsession 2018 als Zweitrat behandelt und ohne Gegenantrag angenommen. Damit ist die Kleine Kammer ihrer Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF-SR) und dem Bundesrat gefolgt, die ebenfalls die Annahme der Motion beantragt haben.

In der Frühjahrssession 2018 hatte bereits der Nationalrat die Motion diskussionslos angenommen.

economiesuisse ist erfreut, dass das Parlament die Motion angenommen hat. Damit wird die Grundlage geschaffen, dass die Digitalisierung im Strassenverkehr Einzug halten kann. Der Einsatz von autonomen Fahrzeugen hat enormes Potenzial. 

Zulassung von Importfahrzeugen soll nicht mehr durch Typengenehmigung behindert werden

Die Motion betrifft das Typengenehmigungsverfahren beim gewerblichen Autoimport. Die Typengenehmigung ist eine Voraussetzung, damit ein serienmässiges Fahrzeug in der Schweiz zugelassen werden kann. Sie bestätigt, dass ein Fahrzeugtyp mit bestimmten Merkmalen die geltenden Vorschriften erfüllt. Die Importeure bzw. Händler müssen bei jedem eingeführten Fahrzeug feststellen, dass es einer Typengenehmigung entspricht. Dabei haben sie dem Bund eine Abgabe zu entrichten. Als Zahlungsnachweis dient eine Kontrollmarke, die sie auf dem Prüfbericht des Fahrzeugs aufkleben müssen. 

Die Motion fordert, die Kontrollmarke und die Abgabe aufzuheben oder Letztere zumindest in zeitgemässer Form zu erheben. 

Position economiesuisse

economiesuisse unterstützt die Motion. 

Unnötige Bürokratie abbauen

Der Zulassungsprozess für Importfahrzeuge soll vereinfacht werden. Durch die Abgabe und das veraltete Kontrollmarkensystem entsteht für die Unternehmen in der Automobilbranche ein unverhältnismässiger administrativer Aufwand. Während die Abgabe keine erheblichen Staatseinnahmen generiert, verursacht sie für den Bund und die Kantone Kosten. Diese müssen bei jeder einzelnen Fahrzeugzulassung die zuvor manuell aufgeklebte Kontrollmarke prüfen, bei total rund 300'000 Fahrzeugen pro Jahr. 

Belastung ohne Gegenleistung

Für die Gebühr im Typengenehmigungsverfahren gibt es keinen Grund. Der Staat erbringt nämlich keine Leistung, die abzugelten wäre. Es spricht daher nichts dagegen, die Abgabe und die Kontrollmarke abzuschaffen. So wird ein bürokratisches Relikt und damit ein unnötiges Handelshemmnis beseitigt – im Interesse der Wirtschaft und der Konsumenten, welche die resultierenden Kosten letztlich tragen.

Stand der Beratungen

Der Ständerat hat die Motion in der Herbstsession 2018 als Zweitrat beraten und auf Antrag seiner Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF-SR) angenommen. 

Der Nationalrat hatte die Motion bereits in der Frühjahrssession 2018 mit 111 zu 77 Stimmen angenommen. 

economiesuisse begrüsst die Annahme der Motion. Damit wird eine unnötige Belastung der Importeure, Händler und Konsumenten beseitigt. Es ist zu hoffen, dass dadurch der Bürokratieabbau effektiv vorangetrieben wird. Mit dem Wegfall der Prüfung von rund 300‘000 manuell aufgeklebten Kontrollmarken liessen sich in der Verwaltung Kosten einsparen. 

Ständerat gegen unnötige technische Handelshemmnisse für Fahrzeughalter und Händler 

Die Motion verlangt, dass bei der Erhöhung oder Absenkung des Garantiegewichts von Personenwagen und leichten Nutzfahrzeugen keine zwingenden technischen Änderungen vorgenommen werden müssen und anerkannte Prüfstellen Anhängelasten gewähren oder erhöhen können.

Zu diesem Zweck bedarf es einer Anpassung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeugen (VTS).

Position economiesuisse

economiesuisse unterstützt die Motion. 

Geltende Regelung führt zu technischen Handelshemmnissen

Das Garantiegewicht ist das vom Hersteller höchstens zugelassene Gewicht. Bei Erhöhungen des Garantiegewichts bei Personenwagen und leichten Nutzfahrzeugen werden zwingend technische Änderungen vorausgesetzt. Dies ist selbst dann obligatorisch, wenn bereits ab Werk Originalteile für höhere Garantiegewichte als ursprünglich angegeben verbaut sind. Diese Regelung führt zu unnötigen technischen Handelshemmnissen für Fahrzeughalter und Händler. Diese abzuschaffen ist im Gesamtinteresse der Wirtschaft. Darum unterstützt economiesuisse das Grundanliegen der Motion.

Positives Signal setzen: Abbau von Handelshemmnissen und administrative Vereinfachung

Eine Annahme der Motion sendet ein positives Signal in Richtung Abbau von bestehenden Handelshemmnissen. Ausserdem bringt es eine administrative Vereinfachung, wenn neu auch anerkannten Prüfstellen die Kompetenz zur Gewährung oder Erhöhung von Anhängelasten erteilt werden kann. Mit beiden Massnahmen lassen sich unnötige volkswirtschaftliche Kosten reduzieren, ohne eine Einbusse an Sicherheit in Kauf nehmen zu müssen. 

Stand der Beratungen

Der Ständerat hat die Motion in der Herbstsession 2018 als Zweitrat behandelt und ohne Gegenantrag angenommen. Damit ist die Kleine Kammer ihrer Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF-SR) und dem Bundesrat gefolgt, die ebenfalls die Annahme der Motion beantragt haben.

Der Nationalrat hatte die Motion in der Frühjahrssession 2018 als Erstrat behandelt und ihr diskussionslos zugestimmt.

economiesuisse begrüsst den Beschluss des Ständerats. Damit sendet das Parlament einerseits ein positives Signal in Richtung Abbau von bestehenden Handelshemmnissen. Andererseits wird eine bürokratische Regulierung abgeschafft, welche die Fahrzeughalter und Händler unnötig eingeschränkt hat. 

Knappe Mehrheit des Ständerats gegen Ausschluss des Palmöls von Freihandelsabkommen

Die Schweiz verhandelt über den Abschluss eines Freihandelsabkommens mit Malaysia und Indonesien. Die vier Vorstösse beziehen sich allesamt auf den Import von Palmöl bzw. Produkten, die Palmöl beinhalten:

Die Motion 16.3332 verlangt, dass der Bundesrat bei den Verhandlungen mit Malaysia Palmöl vom Freihandelsabkommen ausnimmt.

Die Standesinitiative 17.317 des Kantons Thurgau verlangt ebenfalls, dass Produkte der Ölpalme aus einem allfälligen Freihandelsabkommen mit Malaysia auszuschliessen sind. Ausserdem soll der Grenzschutz auf dem aktuellen Niveau beibehalten werden.

Die Standesinitiative 18.303 des Kantons Genf verlangt, das Palmöl und seine Nebenprodukte von den Freihandelsverhandlungen mit Indonesien und Malaysia auszunehmen und die Grenzschutzmassnahmen gegen pflanzliche Fette und Öle beizubehalten.

Die Motion 18.3717 verlangt, dass der Bundesrat in einem Freihandelsabkommen mit Malaysia und Indonesien keine Konzessionen für Palmöl gewährt, welche die einheimische Ölsaatenproduktion reduzieren. Der Bundesrat soll stufenweise Massnahmen vorsehen, um allfällige Palmölkonzessionen auszusetzen, falls diese die inländische Ölsaatenproduktion reduzieren. Ausserdem soll der Bundesrat im Abkommen Bestimmungen vorsehen, die einen Beitrag zur nachhaltigen Produktion und zum nachhaltigen Handel von Palmöl leisten und sich an der Erarbeitung von internationalen Standards beteiligen.

Position economiesuisse

economiesuisse lehnt die vier Vorstösse ab. Der Ausschluss von Palmöl aus dem Freihandelsabkommen mit Malaysia schadet allen Betroffenen.

Handelsschranken treffen vor allem nachhaltig produzierende Hersteller von Palmöl

Die Schweiz fragt im weltweiten Vergleich zwar nur eine geringe Menge von Palmöl nach. Davon stammt aber ein relativ grosser Anteil aus nachhaltigem Anbau. Fast 100 Prozent des zu Speisezwecken importierten Palmöls ist zertifiziert, weltweit sind es nur rund 20 Prozent. Die Zölle schaden damit in erster Linie den nachhaltig produzierenden Herstellern von Palmöl. Sie würden am meisten vom Wegfall des Grenzschutzes profitieren. Solange die Schweiz den Import von Palmöl erschwert, besteht nur wenig Anreiz, nachhaltig zu produzieren. Mangels Nachfrage muss zertifiziertes Palmöl trotz höherer Anbaukosten zum selben Preis wie konventionelles verkauft werden. 

Die Ölpalme ist die produktivste Ölpflanze

Aus umweltpolitischen Überlegungen ist ein Ausschluss des Palmöls aus dem Freihandelsabkommen mit Malaysia kontraproduktiv. So warnt der WWF davor, Palmöl mit anderen Pflanzenölen zu ersetzen, da die Ölpalme die mit Abstand produktivste Pflanze ist. Sie bringt Erträge von 3,3 Tonnen Öl auf einem Hektar, bei Rapsöl und anderen Pflanzen sind es nur 0,7 Tonnen.

Untaugliches Mittel zum Schutz der Schweizer Landwirtschaft

Die Schweizer Landwirtschaft profitiert kaum, wenn Palmöl vom Freihandelsabkommen ausgenommen wird. Bereits heute ist Palmöl in der Schweiz deutlich günstiger als Rapsöl aus der Schweiz. Wo Kostenvorteile wichtig sind und Rapsöl substituiert werden kann, wird Palmöl bereits heute eingesetzt – trotz hoher Zollzuschläge. Gegenwärtig ist der Preis in der Schweiz wegen hoher Zölle und anderer Abgaben bis zu 141 Prozent höher als der Weltmarktpreis. Bei hochwertigeren Produkten wird trotz des Preisunterschieds bewusst auf Palmöl verzichtet, da der Ruf von Palmöl beim Konsumenten zu schlecht ist. Ein Wegfall des Grenzschutzes würde kaum zu einem Ausweichen von Raps- auf Palmöl führen. 

Höhere Produktionskosten für Schweizer Unternehmen

Zölle schädigen die Schweizer Unternehmen, die auf Palmöl als Grundstoff für ihre Produkte angewiesen sind. Palmöl kann in verschiedenen Lebensmitteln nicht einfach so ersetzt werden. Es ist beispielsweise in der Schokoladenindustrie eine wichtige Zutat. Durch Zölle auf Palmöl verteuert sich die Produktion. 

Schweizer Unternehmen entgehen grosse Anteile in aufstrebenden Märkten

Länder wie Malaysia und Indonesien sind wichtige und vor allem aufstrebende Märkte für die Schweizer Exportindustrie. Weder mit Malaysia noch Indonesien hat die Schweiz ein Freihandelsabkommen. Schweizer Unternehmen könnten hohe Handelsgewinne erzielen, wenn der Marktzugang in diesen Ländern besser wäre. Ein Freihandelsabkommen würde daher der Schweizer Wirtschaft nützen. Der Abschluss eines Freihandelsabkommens ist jedoch unmöglich, wenn eines der wichtigsten Exportgüter Malaysias und Indonesiens davon ausgeschlossen wird. Umgekehrt wäre es nicht vorstellbar, dass die Schweiz ein Freihandelsabkommen abschliessen würde, wenn die Gegenseite Uhren davon ausschliessen möchte. 

Auch Kommissionsmotion 18.3717 ist problematisch

Die Kommissionsmotion weist richtigerweise auf die Herausforderungen der Palmölproduktion hin. Trotz Verzicht auf eine kategorische Ausnahme von Palmöl droht auch sie, den bereits begrenzten Verhandlungsspielraum der Schweiz weiter zu beschränken. Importerleichterungen für Palmöl wären demnach nur dann zulässig, wenn dadurch die Ölsaatproduktion in der Schweiz nicht reduziert wird. So können beispielsweise Konzessionen nicht dazu genutzt werden, um den Marktzugang für Schweizer Agrarerzeugnisse mit einer höheren Wertschöpfung zu erreichen. Die Kommissionsmotion ist daher unflexibel, protektionistisch und auf Strukturerhalt ausgerichtet. Deshalb ist auch diese abzulehnen.

Stand der Beratungen

Der Ständerat hat die Motion 16.3332 in der Herbstsession 2018 als Zweitrat und die übrigen Vorstösse als Erstrat behandelt. 

Die Motion 16.3332 ist mit 20 zu 20 Stimmen und dem Stichentscheid der Ratspräsidentin(bei 3 Enthaltungen) abgelehnt worden. Sie ist damit erledigt. Den beiden Standesinitiativen hat der Ständerat ebenfalls keine Folge gegeben. Die Kommissionsmotion 18.3717 hat die Kleine Kammer hingegen oppositionslos angenommen. Sie gehen zur Beratung an den Nationalrat.

economiesuisse begrüsst, dass der Ständerat die Motion 16.3332 und die beiden Standesinitiativen abgelehnt hat. Die Vorstösse hätten der Schweiz sämtliche Chancen verbaut, bessere Rahmenbedingungen für die hiesige Exportwirtschaft in den wichtigen Märkten wie Indonesien oder Malaysia zu erlangen. Es liegt nunmehr wieder in der Hand des Nationalrats, der Exportwirtschaft eine gute Ausgangslage in diesen Wachstumsmärkten zu ermöglichen.

Beide Räte

Das Parlament beschliesst Unternehmenssteuerreform

Mit der Steuervorlage 17 (SV17) soll die Unternehmensbesteuerung in der Schweiz an die internationalen Entwicklungen angepasst werden. Die geltende Rechtslage führt für international tätige Unternehmen zu erheblicher Rechtsunsicherheit und steuerlichen Risiken (Doppelbesteuerungen, steuerliche Sanktionen im Ausland). Konkurrenzstaaten investieren derweil in ihre steuerliche Attraktivität. Will die Schweiz weiterhin volkswirtschaftlich und finanziell von einem der weltbesten Steuerstandorte profitieren, sind Anpassungen unvermeidbar und dringend. 

Die SV17 verfolgt drei Ziele: Sie soll wettbewerbsfähige steuerliche Rahmenbedingungen sichern, die internationale Akzeptanz des Steuerrechts wiederherstellen und die finanzielle Ergiebigkeit der Unternehmensbesteuerung erhalten. 

Das von Bund und Kantonen erarbeitete Lösungskonzept kann allen Zielen gerecht werden. International nicht länger akzeptierte Regelungen werden aufgehoben, um so Rechtssicherheit zu schaffen. Die Kantone können je nach ihrer spezifischen Ausgangslage gezielt neue international akzeptierte steuerliche Sonderregelungen einführen und erhalten so ihre Standortattraktivität. Der Bund beteiligt sich über einen vertikalen finanziellen Ausgleich an den Reformlasten und erhöht so den finanzpolitischen Handlungsspielraum der Kantone. 

Zu den konkreten steuerpolitischen Massnahmen der SV17 zählt die Aufhebung der international kritisierten Regelungen für kantonale Statusgesellschaften. Ersatzmassnahmen sind eine im Ausmass der Entlastung sowie inhaltlich begrenzte kantonale Patentbox und zusätzliche Abzüge für Forschungs- und Entwicklungsausgaben, welche die Kantone bis zu einer bestimmten Höhe vorsehen können. Über alle Instrumente (inkl. Übergangsmassnahmen) ist eine Mindestbesteuerung (Entlastungsbegrenzung) vorgeschrieben. 

Zur finanzpolitischen Unterstützung der Kantone soll der kantonale Anteil an der direkten Bundessteuer von 17 auf 21,2 Prozent erhöht werden. Damit erhalten die Kantone zusätzliche Mittel von rund 990 Millionen Franken pro Jahr. Die Kantone sind frei in der Verwendung der Mittel, aber gesetzlich angehalten, die Auswirkungen der Vorlage auf Städte und Gemeinden zu berücksichtigen. Im Weiteren wird der Finanzausgleich des Bundes an die neuen steuerpolitischen Realitäten angepasst. Wichtige Massnahmen sind eine neue Gewichtung der Unternehmensgewinne im Ressourcenausgleich und ein temporärer Ergänzungsbeitrag für ressourcenschwache Kantone.

Als Gegenfinanzierung vorgesehen ist eine Erhöhung der Dividendenbesteuerung. Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen sollen beim Bund künftig zu 70 statt wie heute zu 60 Prozent besteuert werden. Zudem sieht der Bundesrat eine Mindestbesteuerung der Dividenden in den Kantonen von 70 Prozent vor. Als soziale Begleitmassnahme will der Bundesrat die vom Bund vorgegebenen Mindestansätze der Familienzulagen um 30 Franken erhöhen.

Mit Blick auf die finanzpolitischen Auswirkungen der SV17 unterscheidet der Bundesrat zwischen einer kurzfristigen, statischen und einer längerfristigen, dynamischen Sichtweise. Kurzfristig rechnet der Bundesrat mit Mindereinnahmen, die im aktuellen Finanzplan bereits eingeplant sind. Mit der SV17 können deutlich höhere Verluste vermieden und längerfristig substanzielle Mehreinnahmen erzielt werden.

Position economiesuisse

economiesuisse unterstützt die Anträge der Mehrheit der nationalrätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-NR). Dies ermöglicht den raschen Abschluss einer Vorlage zur Lösung des zeitlich dringenden Steuerproblems. Der bestehende Änderungsbedarf lässt sich mit den Minderheitsanträgen Aeschi beheben. 

Weitere Verzögerungen oder erneutes Scheitern unbedingt vermeiden

Aktuelle Reformen bedeutender Staaten (USA, Grossbritannien) führen zu einer spürbaren Verschärfung des internationalen Steuerwettbewerbs. Gleichzeitig steht die Schweiz betreffend Abschaffung nicht länger akzeptierter Steuerregimes unter internationaler Beobachtung. Massnahmen der Schweiz werden bis spätestens Ende des laufenden Jahres erwartet. Eine erneute Verzögerung oder gar ein Scheitern hätte gravierende Konsequenzen für die Schweiz. International tätige Unternehmen müssten mit steuerlichen Gegenmassnahmen ausländischer Staaten in nicht vorhersehbarem Ausmass rechnen. Das Risiko von Doppelbesteuerungen sowie damit einhergehende Rechts- und Planungsunsicherheiten würden die Investitionstätigkeit in unserem Land massiv beeinträchtigen. Betroffene Unternehmen wären gezwungen, ihren steuerlichen Status sowie die Strukturen in der Schweiz anzupassen. 

Aus diesen Gründen muss eine politisch breit abgestützte Vorlage bis zum Ende der Herbstsession abgeschlossen werden. Es geht um die Sicherung von Zehntausenden Arbeitsplätzen und Milliarden an Steuereinnahmen. An einem erneuten Scheitern der Steuerreform kann deshalb kein Interesse bestehen.

Steuer- und finanzpolitisches Konzept beibehalten

economiesuisse unterstützt die strategische Stossrichtung der SV17. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen grundlegenden steuer- und finanzpolitischen Elemente sind weitestgehend unbestritten. Sämtliche Kantone sowie die gesamtschweizerischen Verbände der Gemeinden und Städte unterstützen sie. Eine Aufteilung der Vorlage oder die Herauslösung einzelner Teile würde die Wirksamkeit der Steuerreform beeinträchtigen und wäre nicht zielführend. Die Umsetzungsvorhaben der Kantone würden teilweise hinfällig und müssten neu erarbeitet werden. Ausserdem würde eine völlige Neukonzeption der Vorlage erneut komplexe Verhandlungen zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden notwendig machen. Zurzeit ist keine Alternative vorliegend, die politisch ebenso breit abgestützt wäre, um das drängende Steuerproblem zu lösen.

Kantonale Freiräume werden erhalten

Die SV17 erlaubt den Kantonen, den Wegfall der umstrittenen Steuerprivilegien aufzufangen. Kantonale Unterschiede verlangen dabei differenzierte steuerliche Lösungen. Gerade für Kantone mit generell höheren Gewinnsteuersätzen sind neue Steuerinstrumente wichtig. Durch Sonderregelungen können wettbewerbsfähige steuerliche Rahmenbedingungen gezielt für mobile Erträge gesichert werden. Im internationalen Wettbewerb sind die Kantone auf gleich lange Spiesse angewiesen. In Konkurrenzstandorten angewendete und international akzeptierte Sonderregelungen sollen ihnen ebenfalls zur Verfügung stehen. Zu begrüssen ist deshalb, dass ein Abzug auf Eigenfinanzierung zumindest für Hochsteuerkantone zugelassen wird.

Der Bundesrat schlägt eine kantonale Mindestbesteuerung von Dividenden in Höhe von 70 Prozent vor. Als Folge dieser Regelung würden die Dividenden in praktisch allen Kantonen generell höher besteuert, unabhängig davon, ob ein Kanton entlastende Elemente beschliesst oder nicht. Nach Ansicht von economiesuisse sollten die Kantone die Dividendenbesteuerung rechtsformneutral festlegen können. Dafür brauchen sie die nötigen Freiräume. Der Ständerat hat eine Mindestbesteuerung von 50 Prozent beschlossen. Dieser Beschluss wird den Kantonen eine rechtsformneutrale Dividendenbesteuerung ermöglichen. 

Steuerliche Wettbewerbsfähigkeit zahlt sich finanziell aus

Die Erfahrung der Schweiz zeigt exemplarisch, dass die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit die finanzielle Ergiebigkeit der Unternehmensbesteuerung mittel- bis langfristig erhöht. Die Gewinnsteuereinnahmen sind hierzulande seit 1990 deutlich stärker gewachsen als das Bruttoinlandprodukt. Die Unternehmen tragen in der Schweiz mehr zur Staatsfinanzierung bei als in den meisten anderen europäischen Staaten. International tätige Firmen haben massgeblich zu diesem Wachstum beigetragen. Damit dies auch in Zukunft möglich ist, braucht es eine kompetitive, international akzeptierte Unternehmensbesteuerung. 

Die SV17 wird absehbar mehr einbringen, als sie kurzfristig kostet. Neue dynamische Berechnungen der ESTV belegen dies. Auch im Rahmen der Finanzplanung rechnet der Bund bis 2021 mit deutlichen Mehreinnahmen von gegen 1 Milliarde Franken bei der Gewinnsteuer. Voraussetzung dafür ist, dass die Schweiz ihre steuerliche Attraktivität beibehält. Die geschätzten kurzfristigen Mindereinnahmen für den Bund von rund 680 Millionen Franken werden damit bereits im Planungshorizont klar überkompensiert. Gerade auch aus finanzpolitischen Gründen ist es deshalb zentral, dass die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz im heutigen Rahmen gesichert werden kann. 

Wirtschaft zu Zugeständnissen bereit, um Beratung der SV17 zum Abschluss zu bringen

Aus Sicht des Bundesrats ist das mit der Unternehmenssteuerreform II (USR II) eingeführte Kapitaleinlageprinzip (KEP) sachlich korrekt und wirkt sich klar positiv auf die Standortattraktivität der Schweiz aus. Er sieht deshalb keine steuer- oder finanzpolitischen Gründe, das KEP anzupassen. economiesuisse teilt diese Grundsatzhaltung. Der Ständerat will beim KEP jedoch die Einführung einer proportionalen Rückzahlungsregel. Steuerfreie Kapitaleinlagereserven sollen nur in Verbindung mit steuerbaren Gewinnreserven ausgeschüttet werden können. 

economiesuisse kann diese Einschränkung gemäss Beschluss Ständerat akzeptieren, sofern die positiven Effekte des KEP auf die internationale Attraktivität des Unternehmens- und Konzernstandorts Schweiz erhalten bleibt und die Rechtssicherheit gewährt ist, insbesondere mit Blick auf bereits erfolgte Zuzüge. Dies wird mit dem Mehrheitsantrag der WAK-NR sichergestellt. Der Vertrauensschutz wird gewährleistet, indem auch die im Nachgang der Abstimmung zur USR II in den Jahren 2008 bis 2010 zugezogene Firmen von einer nachträglichen Mehrbelastung ihrer Kapitaleinlagereserven verschont werden. Auch die Anpassung bei der vorgesehenen Einschränkung des KEP durch die Teilliquidationsregel ist wichtig, um die Attraktivität der Schweiz für Zuzüge zu erhalten. 

Zusätzlich sollte bei der vorgesehenen Einschränkung des KEP bei der Ausgabe von Gratisaktien und für Gratisnennwerterhöhungen eine Ausnahme für Umstrukturierungen gemäss Minderheit Aeschi vorgesehen werden. Andernfalls würden Umstrukturierungen neu (teilweise) steuerpflichtig, ohne dass den beteiligten Aktionären Mittel zufliessen.

Abschluss einer politisch breit abgestützten Steuervorlage

Anstelle der Erhöhung der Familienzulagen hat der Ständerat einen sozialen Ausgleich über eine AHV-Zusatzfinanzierung beschlossen. Der Ständerat will der AHV über Bundesmittel und Lohnbeiträge im selben Umfang finanzielle Mittel zufliessen lassen, wie die SV17 und deren kantonalen Umsetzungsvorlagen Mindereinnahmen verursachen (schätzungsweise 2,0 Milliarden Franken). Konkret bedeutet das: zusätzliche Lohnbeiträge von je 0,15 Prozent von Arbeitgebern und Arbeitnehmern (1,2 Milliarden Franken), die Zuweisung des gesamten Demografieprozents der Mehrwertsteuer (520 Millionen Franken) sowie die Erhöhung des Bundesbeitrags an die AHV auf 20,2 Prozent (300 Millionen Franken). Wie der Bundesrat im Rahmen der Vorlage zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) darlegt, ersetzt diese Zusatzfinanzierung eine geplante Mehrwertsteuererhöhung im Umfang von 0,8 Prozentpunkten. Ein Vergleich der Mehrbelastungen zeigt, dass die Verknüpfungslösung des Ständerats für alle Privathaushalte günstiger ist. 

economiesuisse hat stets den Standpunkt vertreten, dass die SV17 nicht mit sachfremden Elementen verknüpft werden darf. Sofern der jetzt im Vordergrund stehende Kompromiss zum Aufbau einer breiten Unterstützungsbasis für die SV17 und zu einem raschen Abschluss beiträgt, wird der Wirtschaftsdachverband die Lösung mittragen. Es ist unverzichtbar und liegt im zentralen Landesinteresse der Schweiz, eine Lösung zu finden. Die Schweiz braucht diese Steuervorlage, und zwar jetzt. Zur Unterstützung der dringlichen Lösung verzichtet economiesuisse auf weitere Anträge. 

Stand der Beratungen

Der Nationalrat hat die Vorlage in der Herbstsession 2018 als Zweitrat behandelt, nachdem sich der Ständerat in der Sommersession 2018 mit 35 zu 5 Stimmen bei 5 Enthaltungen für ein Gesamtkonzept mit diesen zentralen Elementen ausgesprochen hatte:

Erstens ist ein sozialer Ausgleich über eine AHV-Zusatzfinanzierung von 2,0 Milliarden Franken vorgesehen. Zweitens sollen Dividenden von qualifizierten Anteilseignern auf Ebene Kantone nur zu mindestens 50 Prozent besteuert werden müssen. Drittens wird das Kapitaleinlageprinzip eingeschränkt, wobei sichergestellt werden soll, dass die Schweiz für Firmenansiedlungen attraktiv bleibt. Viertens wird der Abzug auf Eigenfinanzierung fakultativ für Hochsteuerkantone zugelassen (aktuell nur im Kanton Zürich).

Die Grosse Kammer ist ganz überwiegend den Anträgen ihrer WAK gefolgt. Den Antrag auf Nichteintreten sowie den Rückweisungsantrag hat der Nationalrat mit 188 zu 8 Stimmen (1 Enthaltung) bzw. 119 zu 63 Stimmen (15 Enthaltungen) abgelehnt. Auch die Auftrennung der Vorlage war nicht mehrheitsfähig, obschon sich einige Parlamentarier kritisch zur Verknüpfung von Unternehmenssteuerreform und AHV-Finanzierung geäussert haben. Der Nationalrat ist in allen wesentlichen Punkten den Beschlüssen des Erstrats gefolgt. In der Gesamtabstimmung hat eine deutliche Mehrheit von 114 zu 68 Stimmen bei 13 Enthaltungen für die Annahme der Vorlage votiert. 

Der Ständerat hat die wenigen Differenzen zwischen den Räten speditiv beseitigt und ist den Beschlüssen des Nationalrats gefolgt. Damit soll das Kapitaleinlageprinzip für Firmen, die seit der Volksabstimmung über die Unternehmenssteuerreform II in die Schweiz gezogen sind, uneingeschränkt gelten. Ausserdem müssen die Auswirkungen der Steuervorlage 17 auf die Gemeinden nicht nur berücksichtigt, sondern abgegolten werden.

In der Schlussabstimmung haben der Nationalrat mit 112 zu 67 Stimmen (11 Enthaltungen) und der Ständerat mit 39 zu 4 Stimmen (2 Enthaltungen) zugestimmt.

economiesuisse ist erfreut, dass die Räte dem Kompromiss zur Steuervorlage 17 mit grosser Mehrheit zugestimmt haben. Die Wirtschaft ist auf das zeitnahe Inkrafttreten eines international akzeptierten Unternehmenssteuerregimes angewiesen. Die SV17 löst eines der wichtigsten und drängendsten Probleme der Schweiz. Mit der Verknüpfung der Unternehmenssteuerreform und der AHV-Finanzierung unterbreitet das Parlament einen Vorschlag, der in einer allfälligen Referendumsabstimmung bestehen kann.

Parlament vereinfacht Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament eine Anpassung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG).

Personen mit Wohnsitz in der Schweiz haben grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Bis 2014 konnte die Verrechnungssteuer gemäss Praxis der Steuerverwaltungen auch dann erfolgreich zurückgefordert werden, wenn die Deklaration erst nachträglich aufgrund einer Intervention (z.B. auf Nachfrage) der Steuerbehörde erfolgte. Dasselbe galt für den Fall, dass die Steuerbehörde nicht deklarierte Einkünfte von sich aus aufrechnete. Aufgrund einer Praxisverschärfung erhalten die Steuerpflichtigen heute die Verrechnungssteuer nur noch zurück, wenn sie die betreffenden Vermögenserträge oder Vermögenswerte in der Steuererklärung von Beginn weg ordnungsgemäss deklarieren. Andernfalls verwirken die Rückerstattungsansprüche. 

In Zukunft soll die Verrechnungssteuer – wie früher – auch dann zurückerstattet werden, wenn die Einkünfte in der Steuererklärung fahrlässig nicht deklariert worden sind. Der Bundesrat schlägt vor, die Nachdeklaration bis zum Ablauf der Einsprachefrist zur Veranlagung zuzulassen. Eine Rückerstattung soll jedoch nur möglich sein, wenn keine versuchte Steuerhinterziehung vorliegt.

Position economiesuisse

economiesuisse spricht sich für die Annahme der Vorlage aus. Es besteht aber noch Anpassungsbedarf. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer sollte künftig in allen Fällen strafloser Selbstanzeigen gewährt werden und nicht nur in jenen, die auf fahrlässiger Nichtdeklaration beruhen. Eine Verwirkung der Rückerstattung würde nämlich entgegen anderslautender Zusicherung wie eine Strafe wirken. Betroffene bezahlen in diesen Fällen bereits eine Nachsteuer sowie einen Verzugszins. Folglich sollte auch der Fiskus die Verrechnungssteuer zurückerstatten.

Rückkehr zur früheren Praxis ist zu begrüssen

Mit der vorliegenden Gesetzesänderung soll die frühere Praxis der ESTV grundsätzlich wiederhergestellt werden. economiesuisse begrüsst diesen Entscheid ausdrücklich. Zumal der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer erhalten bleibt. 

Die Ausdehnung der Nachdeklarationsfrist verbessert den Vorschlag des Bundesrats entscheidend. Statt bei der Nachdeklarationsfrist auf die Einsprachefrist gegen die Veranlagungsverfügung abzustellen, ist es sachgerechter, auf den Zeitpunkt abzustellen, bis zu dem eine Nachdeklaration in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren noch möglich ist. Ansonsten gelangt man zum widersprüchlichen Resultat, dass der Rückerstattungsanspruch verwirkt, obschon die Nachdeklaration verfahrensmässig noch möglich ist. 

Stand der Beratungen

Der Ständerat hat die Vorlage in der Herbstsession 2018 als Zweitrat behandelt, nachdem der Nationalrat die Vorlage in der Sommersession 2018 mit Änderungen angenommen hatte. Die Mehrheit (30 zu 13 Stimmen) hat beschlossen, dem Nationalrat zu folgen und die Nachdeklaration auch in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs- oder Nachsteuerverfahren zu ermöglichen. Mit 24 zu 18 Stimmen bei 1 Enthaltung hat der Ständerat beschlossen, dass die Ansprüche rückwirkend nur für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren geltend gemacht werden können. Der Nationalrat hat sich in der Differenzbereinigung dem Ständerat angeschlossen.

In der Schlussabstimmung haben der Ständerat mit 38 zu 1 Stimme (6 Enthaltungen) und der Nationalrat mit 137 zu 55 Stimmen (1 Enthaltung) die Vorlage angenommen.

economiesuisse ist zufrieden, dass die Räte die Rückerstattung der Verrechnungssteuer vereinfacht haben. Damit hat das Parlament die frühere Verwaltungspraxis im Verrechnungssteuergesetz verankert. Die Rechtssicherheit ist für die Betroffenen wieder gewährleistet.

Parlament passt Schweizer Waffenrecht an EU-Richtlinie an 

Der Bundesrat beantragt mit dieser Vorlage eine Anpassung des Schweizer Waffenrechts an die EU-Waffenrichtlinie. Die Änderung der EU-Waffenrichtlinie erfolgte vor dem Hintergrund der terroristischen Anschläge in Europa. Im Fokus standen halbautomatische Waffen mit grosser Magazinkapazität. Aufgrund ihrer Gefährlichkeit soll der Zugang zu solchen Waffen beschränkt und der Informationsaustausch im Schengenraum verstärkt werden.

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass der Zugang zu halbautomatischen Waffen künftig nur für bestimmte Zwecke möglich sein soll. In den Verhandlungen über die EU-Waffenrichtlinie hat sich die Schweiz erfolgreich dafür eingesetzt, dass unsere Traditionen im Schiesswesen gewahrt werden können. Für die Übernahme der Armeewaffe nach Beendigung des Armeedienstes soll eine Ausnahmeregelung gelten. Schützen müssen für den Erwerb von halbautomatischen Waffen entweder Mitglied in einem Schützenverein sein oder anderweitig regelmässig schiessen. Auch Sammler und Museen können weiterhin halbautomatische Waffen erwerben, wenn sie eine sichere Aufbewahrung gewährleisten und eine Liste der Waffen führen, für die eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist. Jäger sind komplett ausgenommen.

Die Revision des Waffengesetzes ist im Hinblick auf die Assoziierung der Schweiz zum Schengener Informationssystem und zum Dublin-Übereinkommen notwendig.

Position economiesuisse

economiesuisse unterstützt die Vorlage des Bundesrats. Der Gesetzesentwurf garantiert eine zweck- und verhältnismässige Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie. Die EU hat Ausnahmeregelungen akzeptiert («lex helvetica»), die auf die hiesigen Besonderheiten explizit Rücksicht nehmen. Im Entwurf wird der Spielraum der von der EU gewährten Ausnahmeregelung voll ausgeschöpft. Die vom Nationalrat vorgenommenen Änderungen sollten darum konsequent rückgängig gemacht werden. Sie gefährden die Schengen-Mitgliedschaft der Schweiz.

Schengen-Mitgliedschaft nicht aufs Spiel setzen

Als assoziiertes Schengen-Mitglied hat sich die Schweiz verpflichtet, Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands grundsätzlich zu übernehmen. Die Änderung des Waffenrechts sichert die Schengen-Mitgliedschaft, aus der die Schweiz einen grossen wirtschaftlichen Nutzen zieht. Eine Weigerung wäre für die Schweizer Wirtschaft mit hohen Kosten verbunden. Ändert die Schweiz ihr Waffengesetz nicht und kommt es zu keiner Verhandlungslösung mit der EU, tritt das Schengen-Abkommen automatisch ausser Kraft. 

Verlust der Schengen-Assoziierung erschwert Polizeiarbeit

Ohne Schengen-Assoziierung können die Schweizer Strafverfolgungsbehörden nicht mehr auf die sicherheitsrelevanten Informationsplattformen der Schengen-Staaten zurückgreifen. Dank des Zugriffs auf die Schengen-Fahndungssysteme (SIS) kann die Bundespolizei (fedpol) täglich potenziell gefährliche Personen überführen, sie erhält pro Tag rund 35 positive Treffer. Das erhöht die Sicherheit im Land. 

Wiedereinführung von Grenzkontrollen wäre kostspielig

Eine exportorientierte Volkswirtschaft wie die Schweiz ist auf einen einfachen, unbürokratischen grenzüberschreitenden Warenverkehr angewiesen. Ein Ende der Schengen-Assoziierung würde zu erheblichen Mehraufwänden führen. Die Landesgrenzen der Schweiz wären künftig Schengen-Aussengrenze. Deshalb müssten Private beim Grenzübertritt mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen rechnen, wenn die Nachbarstaaten die Grenzen wieder systematisch kontrollieren würden. Erwartet werden Mehrkosten von bis zu 1,5 Milliarden Franken pro Jahr.

Aufwendige Visumsbürokratie droht

Im Schengenraum visumpflichtige Reisende müssten künftig ein zusätzliches Visum für die Schweiz einholen. Dadurch würden die administrativen Kosten erhöht und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Schweiz verringert. Statt wie bisher ein Schengen-Visum zu beantragen, müssten Touristen zusätzliche Visumspflichten erfüllen, wenn sie die Schweiz bereisen wollten. Es ist davon auszugehen, dass dieser Mehraufwand viele Touristen davon abhalten würde, in die Schweiz zu kommen. Der Rückgang der touristischen Nachfrage könnte aufgrund des zusätzlichen Visums die Schweiz im Jahr 2030 zwischen 200 bis 530 Millionen Franken kosten.

Auch Asylbereich betroffen

Das Schengen-Abkommen ist mit dem Dublin-Übereinkommen verknüpft. Ein Wegfall des Schengen-Abkommens würde automatisch eine Kündigung des Dublin-Übereinkommen auslösen. Darum ist auch der Asylbereich von der Waffenrechts-Revision betroffen. Ohne Dublin-Übereinkommen könnten der Schweiz hier Mehrkosten von mindestens 350 Millionen bis maximal 1,3 Milliarden Franken pro Jahr entstehen. 

Stand der Beratungen

Der Ständerat hat die Vorlage in der Herbstsession 2018 als Zweitrat behandelt. Die Mehrheit will, dass nur wer rechtmässig eine entsprechende Waffe besitzt, auch ein zugehöriges grosses Magazin kaufen darf. Der Ständerat hat zudem beschlossen, dass alle wesentlichen Waffenbestandteile mit einer Markierungsnummer versehen werden müssen. Hingegen hat der Ständerat auf Buchführungspflicht für grosse Magazine verzichtet. Ausserdem will die Kleine Kammer die nach der Dienstzeit direkt übernommene Ordonnanzwaffe nicht unter den verbotenen Waffen einreihen. Sie folgt damit dem Beschluss des Nationalrats. In der Gesamtabstimmung hat der Ständerat die Vorlage mit 34 zu 6 Stimmen bei 5 Enthaltungen angenommen. 

In der Sommersession 2018 hatte der Nationalrat die Vorlage mit 114 zu 67 Stimmen bei 8 Enthaltungen angenommen. Die Grosse Kammer hatte verschiedene Änderungen gegenüber dem Gesetzesentwurf des Bundesrats vorgenommen. Für den Kauf grosser Magazine sollte keine Ausnahmebewilligung erforderlich sein. Der Nationalrat hatte zudem die Verpflichtung, Magazine mit Seriennummern zu versehen, gestrichen. Ausserdem wollte die Mehrheit des Nationalrats auf die Ausweitung der Markierungspflicht für Waffenbestandteile und die Plicht der Waffenhändler, über grosse Magazine Buch führen zu müssen, verzichten.

In der Differenzbereinigung hat der Nationalrat den Kompromissvorschlägen des Ständerats mehrheitlich zugestimmt. Nur wer rechtmässig eine entsprechende Waffe besitzt, darf auch ein zugehöriges grosses Magazin kaufen. Weiter sollen künftig alle wesentlichen Waffenbestandteile mit einer Markierung versehen werden. Damit will die Ratsmehrheit die EU-Kompatibilität des Waffenrechts nicht gefährden. 

In der Schlussabstimmung haben der Ständerat mit 34 zu 6 Stimmen (5 Enthaltungen) und der Nationalrat mit 120 zu 69 Stimmen (4 Enthaltung) die Vorlage angenommen.

economiesuisse begrüsst, dass die Räte eine EU-kompatible Lösung gefunden und damit das Schengen-Abkommen nicht unnötig in Gefahr gebracht haben. Der Verlust der Schengen-Assoziierung wäre ein viel zu hoher Preis, um die geringfügigen Anpassungen am Waffenrecht zu verhindern. 

Erste Revisionsetappe zum Datenschutzrecht erfolgreich abgeschlossen

Mit dieser Vorlage unterbreitet der Bundesrat dem Parlament die Totalrevision des Datenschutzgesetzes (DSG) und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz. Er verfolgt dabei hauptsächlich zwei Ziele: Erstens soll der Datenschutz an die technologischen Entwicklungen angepasst werden und zweitens soll der internationalen Rechtsentwicklung Rechnung getragen werden. Seit dem 25. Mai 2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO) anwendbar. 

Die EU schafft damit faktisch einen neuen internationalen Standard für den Datenschutz. Dieser betrifft aufgrund der grenzüberschreitenden Wirkung der DSGVO auch die Schweiz. Die gesamte Wirtschaft hat ein Interesse daran, dass die Schweiz als vergleichbar und angemessen reguliertes Land wahrgenommen wird, um keinen Wettbewerbsnachteil zu erleiden. Der ungehinderte Datenverkehr zwischen der Schweiz und der EU hängt davon ab, dass die Schutzniveaus in beiden Gebieten als ebenbürtig angesehen werden. Ferner will der Bundesrat mit dem Revisionsvorhaben sicherstellen, dass das DSG mit dem Übereinkommen SEV 108 zum Schutz des Menschen bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten des Europarats konform ist. Damit ist gewährleistet, dass die Schweiz das revidierte Übereinkommen so rasch als möglich unterzeichnen kann.

Der Entwurf zum DSG zeichnet sich durch den Ausbau der Rechte natürlicher Personen bei der Bearbeitung ihrer personenbezogenen Daten aus. Die Unternehmen müssen bei der Erhebung von Daten umfangreichen Informationspflichten nachkommen. Spezifische Anforderungen an die Informationspflicht gelten zusätzlich bei Entscheidungen, die auf automatisierten Datenbearbeitungen beruhen sowie bei der Auslandbekanntgabe von Daten. Bei der Erstellung eines Persönlichkeitsprofils («Profiling») gelten neu verschärfte Bedingungen. Strengere Anforderungen werden auch an die Einwilligung in die Datenbearbeitung gestellt. Auskunftsrechte über die Datenbearbeitung werden ausgebaut sowie Meldepflichten bei der Verletzung der Datensicherheit durch Unternehmen festgelegt. 

Die Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich des Strafrechts ist auch Teil des Gesamtrevisionsvorhabens. Bei dieser Richtlinie handelt es sich für die Schweiz um eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. Diese Umsetzung des EU-Rechts ist notwendig. Von dieser Anpassung betroffen sind unter anderem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung, das Rechtshilfegesetz sowie das Schengen-Informationsaustausch-Gesetz.

Position economiesuisse

economiesuisse unterstützt eine rasche Beratung der Vorlage. Aus Sicht der Wirtschaft ist ausserdem zentral, dass die vorgezogenen Arbeiten der ersten Etappe kein verfehltes Präjudiz für die zweite Etappe schaffen.

Rechtsunsicherheit vermeiden

Eine Modernisierung des Datenschutzes und eine Angleichung an die neuen internationalen Entwicklungen sind aus Sicht von economiesuisse für den Wirtschaftsstandort Schweiz zwingend. Schweizer Unternehmen brauchen baldmöglichst einen nationalen Rechtsrahmen, der auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist, auf die Schweizer Besonderheiten eingeht und den Handlungsspielraum zu den europäischen Vorgaben optimal nutzt. Ansonsten besteht für zahlreiche Unternehmen in der Schweiz die Gefahr, dass sie sich während geraumer Zeit faktisch an zwei verschiedenen Regelwerken orientieren müssen, demjenigen der EU und demjenigen der Schweiz. Die dadurch resultierenden Doppelbelastungen und die Rechtsunsicherheit sind zu vermeiden.

Schweizer Wirtschaft braucht eine unverzügliche Beratung der zweiten Etappe

Nicht nur die Beratung der ersten Etappe ist somit dringlich, sondern insbesondere auch jene der zweiten Etappe. Momentan besteht im Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU ein Angemessenheitsbeschluss der EU. Das heisst, dass das Datenschutzniveau der Schweiz aus Sicht der EU als ausreichend betrachtet wird. Wird diese Angemessenheit von der EU aufgrund eines ungenügenden Datenschutzniveaus in der Schweiz infrage gestellt, drohen Schweizer Unternehmen Wettbewerbsnachteile. Der ungehinderte Datenverkehr zwischen der EU und der Schweiz würde gefährdet. EU-Unternehmen könnten die Schweiz als Geschäftspartner umgehen oder den Geschäftsverkehr an zusätzliche Bedingungen knüpfen. Schweizer Konsumenten könnten sich ausländischen Anbietern zuwenden, da diese einen besseren Datenschutz garantieren.

Während grosse Unternehmen die Ressourcen haben, sich nach den umfassenden Regeln der DSGVO auszurichten, sind insbesondere auch die KMU auf eine angemessene Gesetzgebung in der Schweiz angewiesen. Die gesamte Wirtschaft hat darum ein Interesse an einer zügigen Beratung der zweiten Etappe. 

Keine Präjudizien für die zweite Etappe schaffen

Aus Sicht der Wirtschaft ist zentral, dass die vorgezogenen Arbeiten der ersten Etappe kein verfehltes Präjudiz für die zweite Etappe schaffen. Dabei folgt economiesuisse dem Leitgedanken «so viel wie nötig, so wenig wie möglich». Im Zentrum soll dabei stehen, den Marktzugang zum EU-Raum zu sichern und gleichzeitig die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Schweiz zu erhalten. Unnötiger Administrationsaufwand oder nicht zielführende Regulierungen sind zu verhindern.

Stand der Beratungen

Der Ständerat hat die Vorlage in der Herbstsession 2018 als Zweitrat behandelt. Einstimmig (bei 1 Enthaltung) hat die Kleine Kammer der Anpassungen des Datenschutzrechts an das europäische Recht zugestimmt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Schweiz weiterhin als Drittstaat mit einem angemessenen Datenschutzniveau gilt. Die Kleine Kammer hat eine einzige Differenz zum Nationalrat geschaffen, welche die Nebenbeschäftigung des Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten betrifft. In der Differenzbereinigung hat der Nationalrat dieser Präzisierung zugestimmt.

In der Sommersession 2018 hatte der Nationalrat auf Antrag seiner Staatspolitischen Kommission (SPK-NR) entschieden, die Vorlage in zwei Etappen zu behandeln. In der ersten Etappe soll die aus Sicht der Kommission dringliche Umsetzung von EU-Recht in Form der Richtlinie EU (2016/680) (Schengen-Teil) vorab beraten werden. Und in der zweiten Etappe soll dann die Totalrevision des Datenschutzgesetzes (DSG-Teil) angegangen werden. 

In der Schlussabstimmung haben der Ständerat einstimmig und der Nationalrat mit 182 zu 11 Stimmen die Vorlage angenommen.

economiesuisse begrüsst den speditiven Abschluss der ersten Revisionsetappe des Datenschutzgesetzes. Damit sind die Voraussetzungen geschaffen worden, dass die zweite Etappe ohne weitere Verzögerung in Angriff genommen werden kann. Eine rasche Umsetzung ist sehr wichtig für die Schweizer Unternehmen, damit sie weiterhin Zugang zum europäischen Binnenmarkt haben.

Parlament schafft neue Wettbewerbshindernisse im Personenverkehr 

Mit dieser Vorlage schlägt der Bundesrat Änderungen im Schweizer Eisenbahnsystem vor. Dieses soll effizienter und transparenter werden und das Diskriminierungspotenzial zwischen Personen- und Güterverkehr, unter den Bahnunternehmen sowie zwischen Infrastrukturbetreibern und Bahnunternehmen verringern. Entgegen den Empfehlungen einer für die Vorlage eingesetzten Expertengruppe will der Bundesrat für integrierte Bahnunternehmen keine Holdingstruktur vorsehen. Sie sollen weiterhin gleichzeitig einen Teil des Schienennetzes unterhalten und Transportdienstleistungen anbieten. 

Änderungen beantragt der Bundesrat bei der bestehenden Trassenvergabestelle, welche die Nutzung des Schienennetzes regelt. Sie soll in eine unabhängige öffentliche Anstalt umgewandelt werden und weitere Kompetenzen erhalten. Ausserdem soll das Bundesamt für Verkehr (BAV) neu definieren können, welche Bahnunternehmen bestimmte Systemaufgaben übernehmen und wie sie diese auszuführen haben («Systemführerschaft»). Um eine solche Systemaufgabe handelt es sich z.B. beim Betrieb des European Train Control System. Das BAV könnte mit dem Instrument der Systemführerschaft die Tarifgestaltung im Personenverkehr vereinheitlichen. Heute können die Kantone und Städte (Verkehrsverbünde) die Tarife massgeblich mitbestimmen und es besteht keine Verpflichtung zur Koordination zugunsten des Gesamtsystems. 

Weiter sieht die Vorlage vor, dass Eisenbahnunternehmen und Anschlussgleisbetreiber bei Entscheiden über Infrastrukturinvestitionen und die Fahrplanplanung stärkere Mitwirkungsrechte erhalten. Ausserdem soll die Schiedskommission für den Eisenbahnverkehr in RailCom umbenannt werden und den Eisenbahnmarkt überwachen sowie als Beschwerdeinstanz dienen. Schliesslich enthält der Gesetzesentwurf auch Bestimmungen, um die Passagierrechte den Regelungen in der EU anzupassen. Diese betreffen vor allem Verspätungen und Zugausfälle.

Position economiesuisse

economiesuisse unterstützt grundsätzlich die Mehrheitsanträge der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF-NR). Von neuen Wettbewerbshindernissen im Personenverkehr sollte das Parlament absehen. Entsprechend sollte es die Änderung von Artikel 9 Absatz 2 PBG ablehnen. Dieser Artikel würde die Anforderungen für konzessionierte Transportunternehmen stark verschärfen und die bestehenden Anbieter vor neuer Konkurrenz schützen.

Wettbewerb stärken, wo dieser gesetzlich vorgesehen ist

Anders als der Personenverkehr ist der Schienengüterverkehr seit der Bahnreform 1 vollständig liberalisiert. Es gilt somit das Paradigma des Wettbewerbs. Die Orientierung am Wettbewerb muss in den Zielen und Aufgaben der relevanten Behörden konsequent abgebildet werden. Die Ergänzung des Nationalrats bei Artikel 9e des Eisenbahngesetzes (EBG) ist darum äusserst wichtig für den Schienengüterverkehr. Damit sich dieser liberalisierte Markt optimal entwickeln kann, sollte die Trassenvergabestelle den allgemeinen gesetzlichen Auftrag zur Förderung des Wettbewerbs erhalten. So kann die Wettbewerbssituation im Güterverkehrsbereich selbst verbessert werden. Die Trassenvergabestelle soll einen diskriminierungsfreien Netzzugang gewährleisten und die optimale Nutzung der Schienenkapazitäten ermöglichen. 

Ausserdem soll die Trassenvergabestelle die Entwicklung des Wettbewerbs im Schienengüterverkehr fördern. Hierzu muss einerseits ihre operative Tätigkeit ohne Einfluss einzelner Eisenbahnunternehmen stattfinden können. Andererseits ist die personelle Unabhängigkeit auf strategischer Ebene sicherzustellen. Zu diesem Zweck darf der Verwaltungsrat der Trassenvergabestelle nicht durch die zu regulierenden Marktteilnehmer besetzt werden. Im Sinne gleich langer Spiesse sollte auch der Fahrplan durch eine unabhängige Stelle festgelegt werden. Sie ist für die Allokation der zur Verfügung stehenden Trassen wichtiger als die eigentliche Trassenvergabe: Die Aufteilung zwischen Personen- und Güterverkehr wird mit dem Fahrplan vorgenommen. Dadurch entsteht eine Diskriminierungsgefahr – einerseits zwischen Personen- und Güterverkehr, andererseits zwischen der SBB als Infrastrukturbetreiber und weiteren Bahnunternehmen. Das Ziel muss darin bestehen, dass alle betroffenen Marktakteure gleichberechtigt mitwirken können. 

Unter diesen Voraussetzungen kann der Schienengüterverkehr sich nachhaltig, in sinnvoller Koexistenz mit dem Personenverkehr weiterentwickeln und den politischen Ansprüchen (insbesondere dem Verlagerungsziel) gerecht werden. 

Aufgaben der relevanten Behörden klar abgrenzen

Eine klare Aufgabenteilung zwischen den relevanten Behörden (Trassenvergabestelle, RailCom) ist entscheidend für eine effiziente Organisation der Bahninfrastruktur. Ihre Kompetenzen sind eindeutig abzugrenzen: Die Trassenvergabestelle muss die Trassenplanung und -vergabe, den Netzfahrplan sowie die Baustellenplanung und die Krisenorganisation im Ereignisfall in ihrer Hoheit haben. Die RailCom soll als Schlichtungsinstanz bei Streitigkeiten eingreifen. 

Kein voreiliger Protektionismus im Personenverkehr

Die beantragte Änderung von Artikel 9 Absatz 2 PBG zielt vor allem auf die immer mehr aufkommenden Fernbusangebote ab. Solche Angebote können das ÖV-System ergänzen und dessen Effizienz steigern. Beispielsweise könnten heute höchst unrentable Nachtverbindungen der Bahn durch kostendeckende Busverbindungen ergänzt werden. 

Der Beschluss des Ständerats zeigt sich diesbezüglich wenig zukunftsorientiert. Er will eine fundierte Diskussion über das gewünschte Wettbewerbsniveau im öffentlichen Verkehr im Keim ersticken, indem er prohibitive Konzessionsanforderungen ins Gesetz aufnimmt. Der Fokus scheint nicht auf einem möglichst attraktiven Gesamtangebot für die Konsumenten zu liegen, sondern auf Besitzstandswahrung der ÖV-Branche. economiesuisse spricht sich entschieden gegen solch protektionistische Tendenzen aus. Ein derart einschneidender Richtungsentscheid ist verfrüht und unangemessen.

Stand der Beratungen

Die eidgenössischen Räte haben die bestehenden Differenzen in der Herbstsession beraten und ausgeräumt. 

Der Ständerat hatte sich in der Sommersession 2018 als Zweitrat mit dieser Vorlage auseinandergesetzt. Die Kleine Kammer hatte unter anderem entschieden, eine unabhängige Trassenvergabestelle zu schaffen. Die SBB sollte weiterhin in den Prozess der Fahrplanung involviert sein. Ausserdem hatte der Ständerat mit 32 zu 10 Stimmen beschlossen, die Neukonzessionierung von Verkehrsangeboten strengeren Vorschriften zu unterstellen und dadurch den öffentlichen Verkehr vor zusätzlicher Konkurrenz zu schützen.

Zuvor hatte der Nationalrat die die Vorlage in der Frühjahrssession 2018 als Erstrat behandelt. Die Grosse Kammer folgte bis auf wenige Ausnahmen dem Entwurf des Bundesrats. In der Gesamtabstimmung nahm der Nationalrat die Vorlage mit 178 zu 1 Stimmen bei 16 Enthaltungen an.

In der Differenzbereinigung hat der Nationalrat mit 100 zu 89 Stimmen je eine Bestimmung für Regional- und Fernverkehr angenommen. Im Fernverkehr dürfen neue Angebote bestehende Bahnverbindungen nicht existenziell gefährden. Im Regionalverkehr müssen die privaten Angebote subventionierte Linien ergänzen. In Bezug auf die Fahrplanerstellung hat der Nationalrat einen Kompromiss vorgeschlagen: Zwar sollen Dritte solche Aufgabe übernehmen können, Bahnunternehmen sollen bei der Erstellung des Fahrplans aber nur mitwirken. Eine Übertragung dieser Aufgabe auf sie ist damit ausgeschlossen. 

Der Ständerat ist in beiden Punkten dem Nationalrat gefolgt. Er hat damit die letzten Differenzen ausgeräumt.

In der Schlussabstimmung haben der Ständerat und der Nationalrat die Vorlage einstimmig angenommen.

economiesuisse ist enttäuscht über die wettbewerbsfeindliche Haltung des Parlaments. Statt die privaten Konkurrenten besser einzubinden, werden sie im Wettbewerb benachteiligt. Das Parlament hat damit eine grosse Chance verpasst, die Privaten im Regional- und Fernverkehr besser einzubeziehen. Mögliche Effizienzgewinne werden so fahrlässig und ohne Not preisgegeben.