Gesetz

Kartellgesetzrevision: WAK-S liefert gute Basis für den Ständerat

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats hat ihre Beratung über die vom Bundesrat vorgeschlagene Teilrevision des Kartellgesetzes vergangene Woche abgeschlossen. Dabei hat sie auf der Vorlage des Bundesrates wichtige Anpassungen vorgenommen.

Vor knapp einem Jahr veröffentlichte der Bundesrat die Botschaft zur Teilrevision des Kartellgesetzes. Er verfolgte dabei das Ziel, die Zusammenschlusskontrolle zu modernisieren und das Widerspruchsverfahren zu verbessern. Die Botschaft enthielt auch Vorschläge zur Umsetzung der Motionen 21.4189 Wicki, 16.4094 Fournier und 18.4282 Français.

Es ist erfreulich, dass die zuständige Kommission des Ständerats die geplanten Anpassungen unterstützt. Sie begrüsst die Vorschläge zur Stärkung der Zusammenschlusskontrolle und des Widerspruchsverfahrens. Sie unterstützt aber auch Anpassungen am Kartellrecht die verlangen, dass die Wettbewerbsbehörden künftig sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien bei der Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen zu berücksichtigen haben. Die Kommission fordert hier eine noch konsequentere Umsetzung dieser Kriterien als der Bundesrat. Dadurch, dass auch die Schädlichkeit der Wettbewerbsbeschränkungen im Einzelfall nachgewiesen werden soll, wird die dringend notwendige Fokussierung im Kartellrecht – sowohl bei Wettbewerbsabreden als auch bei der Verhaltenskontrolle marktbeherrschender Unternehmen – ermöglicht. Ebenfalls erfreulich ist, dass die Wirkung von Compliance-Massnahmen sanktionsmindernd berücksichtigt werden soll.

Die Wirtschaft begrüsst die Anpassungen

Aus der Sicht der Wirtschaft sind die Anpassungen zu begrüssen. Um eine konkrete Verhaltensweise als kartellrechtlich unzulässig zu qualifizieren, ist es aus Sicht der Wirtschaft unerlässlich, dass diese konkreten Auswirkungen im jeweiligen Einzelfall auch nachgewiesen werden. Dazu gehören zum einen die Berücksichtigung der qualitativen wie quantitativen Elemente im Rahmen der Erheblichkeit sowie der Nachweis der tatsächlichen Schädlichkeit einer Abrede oder des missbräuchlichen Verhaltens eines marktbeherrschenden Unternehmens. Dadurch, dass Compliance Massnahmen eines Unternehmens sanktionsmindernd berücksichtigt werden, werden auch die richtigen Anreize für Unternehmen gesetzt, um kartellrechtswidrigem Verhalten vorzubeugen.

Nachdem die Kommission ihre Beratung abgeschlossen hat, gelangt die Vorlage in der Sommersession in den Ständerat.