Richterhammer

Kartellrecht: Verschulden muss berücksichtigt werden

economiesuisse weist die Vorlage des Bundesrats zur Umsetzung der Motion Schweiger (Kartellrechtsrevision II) zurück. Entscheidend für die Sanktionierung muss das Verschulden sein. So sind interne Massnahmen der Unternehmen bei der Festsetzung der Sanktionen zu berücksichtigen und die handelnden Personen müssen persönlich verantwortlich sein.

Ein funktionierender Wettbewerb ist das Kernelement jeder Marktwirtschaft. Voraussetzung dafür ist die klare Durchsetzung des Kartellrechts. Der Vorschlag des Bundesrats erfüllt die Zielsetzungen der Motion Schweiger nicht und lässt zu viele Fragen offen. Weil die Anliegen (Einführung des Verschuldensprinzips und Verantwortlichkeit natürlicher Personen) jedoch berechtigt ist, soll es weiterverfolgt werden. Die Vorlage ist in diesem Sinne zu überarbeiten.

Für economiesuisse ist eine wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts mit einer klaren Orientierung am Verschulden und einer ordnungspolitisch sachgerechten Sanktionierung wichtig. Interne Massnahmen – sogenannte «Compliance-Programme» von Unternehmen – haben eine hohe präventive Wirkung, insbesondere im Kartellrecht. economiesuisse setzt sich deshalb dafür ein, dass solche Programme im Sinne des Verschuldensprinzips bei der Sanktionsbemessung berücksichtigt werden. «Compliance-Programme» sind verhältnismässig auszugestalten, sodass KMU nicht übermässig belastet werden. Sie sind gemäss Erläuterndem Bericht bereits nach geltendem Recht zulässig.

Bundesrätliche Vorschläge nicht praxistauglich
economiesuisse unterstreicht die individuelle Verantwortung der für ein Unternehmen handelnden Personen und unterstützt entsprechende, verhältnismässige Sanktionen. Dies hilft auch der Durchsetzung einer klaren Unternehmenspolitik. Die Vorschläge des Bundesrats für eine Sanktionierung auf administrativem Weg (Variante A) oder strafrechtlich im Kartellgesetz (Variante B) gehen über die Motion Schweiger hinaus, lassen zu viele Fragen offen und sind in der Praxis nicht umsetzbar. Sie werden daher klar abgelehnt.

Als Alternative zu einer speziellen Kartellrechtsstrafbestimmung sollten auch Anpassungen im Zivilrecht oder im allgemeinen Strafrecht geprüft werden. Bei einer allfälligen Weiterverfolgung einer kartellrechtlichen Strafnorm muss in jedem Fall der Tatbestand eingeschränkt werden. Täterkreis und Straftatbestände sind eindeutig zu formulieren, und unternehmerische Initiative darf grundsätzlich nicht unnötig behindert werden.

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Vernehmlassungsantwort