Bundesrätin Sommaruga

economiesuisse begrüsst den bundesrätlichen Fahrplan zur Umsetzung der Minder-Initiative

Die Ausführungsverordnung zur Minder-Initiative soll am 1. Januar 2014 in Kraft treten. economiesuisse begrüsst diesen bundesrätlichen Fahrplan. Bei der Umsetzung gilt es den Volkswillen zu respektieren. Die bundesrätliche Ausführungsverordnung hat sich daher auf die verfassungstextgetreue Umsetzung der Minder-Initiative zu beschränken. Weiter ist der Praxistauglichkeit Rechnung zu tragen.

​​Bundesrätin Simonetta Sommaruga hat am Dienstag dem Bundesamt für Justiz den Auftrag gegeben, die Arbeiten für die Umsetzung der Minder-Initiative so zu planen, dass die bundesrätliche Ausführungsverordnung bereits am 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt werden kann. Das Bundesamt für Justiz wird nun bis Ende Mai ein Verordnungsentwurf und ein Begleitbericht erarbeiten. Im Sommer werden die interessierten Kreise angehört. Zudem holt das Bundesamt für Justiz zu einzelnen Fragen die Meinung von Expertinnen und Experten ein. Im Spätsommer und Herbst wird die Anhörung ausgewertet und der Verordnungsentwurf überarbeitet, so dass der Bundesrat noch in diesem Jahr den Erlass auf den 1. Januar 2014 in Kraft setzen kann. 

Als Dachverband der Schweizer Wirtschaft begrüsst economiesuisse den bundesrätlichen Fahrplan zur Umsetzung der Minder-Initiative. Er gibt den betroffenen Unternehmen die erforderliche Planungssicherheit.
 

Minder-Initiative soll textgetreu umgesetzt werden

Bei der Umsetzung gilt es den Volkswillen zu respektieren. Die bundesrätliche Ausführungsverordnung hat sich daher auf die verfassungstextgetreue Umsetzung der Minder-Initiative zu beschränken. Sachfremde Forderungen wie eine Bonussteuer, ein fixes gesetzliches Verhältnis zwischen Grundlohn und variabler Vergütung oder zwingende Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat haben bei der Umsetzung der Minder-Initiative nichts zu suchen. Auch die weiter gehenden Regelungen, die der indirekte Gegenvorschlag enthielt, wie beispielsweise die Verschärfung der Rückerstattungsklage, können zumindest in der bundesrätlichen Ausführungsverordnung nicht berücksichtigt werden. Für die Wirtschaft ist es zudem wichtig, dass bei der Umsetzung der Minder-Initiative neben der Beachtung des Volkswillens der Praktikabilität in den Unternehmen hohe Beachtung geschenkt wird. Unnötige Verkomplizierungen und bürokratische Leerläufe sind zu unterlassen. 


Damit sich die betroffenen Unternehmen auf die veränderten Vorschriften einrichten können – namentlich betreffend Organisation und Durchführung der Generalversammlungen –, sollte die bundesrätliche Ausführungsverordnung wie der indirekte Gegenvorschlag angemessene Übergangsfristen enthalten. Aus rechtsstaatlicher Sicht sind rückwirkende Tatbestände unbedingt zu vermeiden.