Vernehmlassung zu «09.530 Parlamentarische Initiative. Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle»

19.09.2013

Das Ziel der an­ge­streb­ten Revisi­on, den Schutz betroffe­ner Personen vor nach­teiligen Wirkun­gen un­ge­rechtfertig­ter Be­treibun­gen zu erhöhen, wird grundsätzlich un­ter­stützt.

Abgelehnt wird der in Art. 8b E-SchKG vor­ge­schla­gene Aus­schluss des Einsichtsrechts. Der Be­treibungs­auszug darf keinesfalls ge­rechtfertigte Be­treibun­gen verheimli­chen und damit ei­ne erhöh­te Bonität vor­täu­schen. Auf den in Art. 73 Abs. 1 E-SchKG vor­ge­schla­genen Zu­satz «zu­sammen mit ei­ner Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen An­sprüche» ist zu verzich­ten. Die mit Art. 85a Abs. 1 E-SchKG vor­ge­schla­gene Korrektur der starren bundesgerichtli­chen Praxis begrüsst economie­suisse.

Um un­ge­rechtfertigte Be­treibun­gen ra­scher aus dem Be­treibungs­regis­ter lö­schen zu las­sen, wird angeregt, Art. 88 Abs. 2 SchKG zu ändern, indem die dar­in statuier­te Jah­res­frist für die Fortsetzung der Be­treibung erheblich – zum Beispiel auf 30 bis 40 Tage – verkürzt wird. Falls der Gläubi­ger die Be­treibung in­nert die­ser Frist nicht pro­sequiert, ist der ent­spre­chen­de Ein­trag im Be­treibungs­regis­ter zu lö­schen.

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