Die Grundbuchverordnung bedarf im Bereich des elektronischen Zugangs zu Grundbuchdaten punktueller Anpassungen. Im Zentrum der von der Wirtschaft gewünschten Änderungen stehen Modalitäten des erweiterten Zugangs zu Grundbuchdaten im sogenannten Abrufverfahren.
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20181026_Web_Stellungnahme_GBV.pdf
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