Änderung des Obligationenrechts (Firmenrecht)

29.04.2014

Die Schwei­zer Wirt­schaft begrüsst die vor­ge­schla­genen Anpassun­gen im Ob­ligationenrecht. Die­se schei­nen ge­eig­net, es Ein­zelun­ternehmen, Kollektiv-, Kom­mandit- und Kom­manditak­ti­en­gesellschaf­ten zu ermögli­chen, ihre Firma auch bei Anpassun­gen und Um­strukturierun­gen beizube­hal­ten – vorausgesetzt, es be­steht kei­ne Täu­schungs­gefahr. Dies führt dazu, dass die ge­nann­ten Gesellschaf­ten den auf­ge­bau­ten Firmen­namen und den damit as­soziier­ten Goodwill nicht mehr auf­ge­ben müs­sen, wenn sich ei­ne Um­strukturierung der Gesellschaft, bei­spielsweise durch das Aus­schei­den ei­nes Teilhabers, ergibt.

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VNL_Firmenrecht_20140429.pdf
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