Fairplay statt Wettbewerbsverzerrung

Das Bundesverwaltungsgericht unterstreicht in einem Leiturteil den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität staatlichen Verhaltens. Öffentlich-rechtliche Anbieter dürfen ihr Angebot nicht quersubventionieren und so private Anbieter benachteiligen.

Was im Sport gilt, gilt auch in der Wirtschaft: Der Wettkampf respektive Wettbewerb darf nicht mit unfairen Mitteln beeinflusst werden. Ein Wettkampf macht nur Sinn, soweit die Teilnehmenden dabei die gleichen Hilfsmittel verwenden: ein Strassenrennen zwischen Elektrorad und Rennvelo? Stabhochsprung mit Bambusstäben und modernsten Fiberglasstäben? Dies ist nicht nur unattraktiv, es ist auch unfair.  

Das Fairnessgebot gilt auch für den Staat. Im Wettbewerb forderte der britische Schwesterverband von economiesuisse, CBI, bereits vor zehn Jahren «A fair field and no favours», d.h. Fairplay in der Wirtschaft (Link). Damit forderte er auch explizit die Durchsetzung des Prinzips der Wettbewerbsneutralität bei staatlichen Aktivitäten. In einem Leitprozess hat das Bundesverwaltungsgericht diese Woche das gleiche Prinzip in der Schweiz bestätigt (Urteil B-3797/2016 vom 13. April 2016). Private Anbieter und die öffentliche Hand sollen bei Auftragsvergaben gleich lange Spiesse haben. Auf die Wichtigkeit dieses Prinzips hat auch economiesuisse in der Studie «Staat und Wettbewerb – mehr Raum für Privatinitiative schaffen» vom Dezember 2014 hingewiesen.    

Es ging beim aktuell entschiedenen Fall darum, ob die Universität Zürich in einer öffentlichen Ausschreibung des BAKOM den Auftrag zur Analyse der Onlineinhalte zurecht erhalten hat, obschon das Angebot mit Steuermitteln querfinanziert wurde. Auch wenn der Entscheid noch nicht rechtskräftig ist, zeigt er generell wichtige Punkte auf: 

  • Der Staat darf die Privaten nicht im Wettbewerb behindern. Dieser Grundsatz ist letztlich auch in den Wirtschaftsartikeln der Bundesverfassung für Bund und Kantone festgehalten. 
  • Wenn der Steuerzahler einen Teil der Kosten faktisch übernimmt, liegt eine unzulässige Benachteiligung privater Konkurrenten vor. 
  • Auch Universitätsinstitute müssen sich bei der Beteiligung an Ausschreibungen an die Wettbewerbsneutralität halten.  

Wie die OECD in ihren Arbeiten zu «Competitive Neutrality» treffend darlegt, geht es beim Gebot der Wettbewerbsneutralität nicht nur darum, die Verschwendung von Steuermitteln zu verhindern. Vielmehr geht es darum, dass Leistungen und Güter im freien Wettbewerb effizienter angeboten werden, als wenn einzelne Teilnehmer von Vorzugsbedingungen profitieren. Es ist zu hoffen, dass der Ordnungspfiff des Bundesverwaltungsgerichts bei einem allfälligen Weiterzug bestätigt wird. Ein solcher Leitentscheid des Schiedsrichters wäre ein positives Signal für Fairplay zwischen staatlichen und privaten Akteuren und für eine wettbewerbsfreundliche Schweiz.