Schloss auf Computertastatur

Datenschutzrevision: angemessene Regelung ohne unnötige Verschärfungen

Nächste Woche berät der Ständerat als Zweitrat die Datenschutzrevision. Die Wirtschaft braucht ein administrativ tragbares Gesetz, welches international eingebettet ist. Die Tempoverschärfung in der Debatte ist aufgrund der laufenden Angemessenheitsüberprüfung durch die EU grundsätzlich begrüssenswert. Gleichzeitig darf der Ständerat die guten Vorarbeiten des Nationalrats nicht verschlechtern.

Es ist in der Tat kein einfaches Unterfangen, eine komplexe Vorlage wie das Datenschutzgesetz zu revidieren. Einerseits muss die Schweiz die Entwicklungen in der EU nachvollziehen und dabei intelligente Lösungen finden, die unseren Besonderheiten Rechnung tragen und unsere Wirtschaft nicht unnötig belasten. Andererseits überprüft die EU parallel dazu die Schweizer Datenschutzgesetzgebung auf Angemessenheit. Dies bringt zeitlichen Druck in die Debatte. Der Ständerat sollte vor diesem Hintergrund die guten Vorarbeiten des Nationalrats nicht verschlechtern, in einigen wesentlichen Punkten besteht zudem noch Anpassungsbedarf.

Administrativ tragbares und gleichzeitig äquivalentes Gesetz mit Beseitigung von Swiss Finish

Für die Wirtschaft ist ein administrativ tragbares Gesetz im Rahmen der internationalen Entwicklungen zentral. Der Ständerat soll keine Vorschriften einführen, die weder aus Angemessenheitsüberlegungen notwendig sind, noch einen Mehrwert für die betroffene Person bringen. Auch von überschiessenden Regeln im Verhältnis zur EU (sog. Swiss Finish) soll er absehen. Der Nationalrat hatte gute Vorarbeiten in diese Richtung geleistet.

Einschneidende und unnötige Verschärfungen durch Ständerat

Die vorberatende Kommission im Ständerat hat nun aber ohne ersichtlichen Grund unnötige Verschlechterungen an der Vorlage vorgenommen. Diese sollte das Plenum korrigieren.

Wesentliche Punkte betreffen das Profiling. Die ständerätliche Kommission hat eine neue Unterscheidung zwischen «Profiling» und «Profiling mit hohem Risiko» eingeführt. Die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kennt diese Unterscheidung nicht, das wäre eine Schweizer Besonderheit. Das «Profiling mit hohem Risiko» soll auch vorliegen, wenn eine «systematische Verknüpfung bzw. Bearbeitung verschiedener Personendaten» durchgeführt wird. Diese Elemente machen das Profiling aber in der Praxis typischerweise aus, weshalb immer ein «Profiling mit hohem Risiko» vorliegen würde. Hiesige Unternehmen würden im internationalen Vergleich dadurch massive Nachteile erleiden.

Als weitere Neuerung hat eine Mehrheit der ständerätlichen Kommission vorgeschlagen, dass jede Weitergabe von Personendaten an Dritte eine Persönlichkeitsverletzung darstellt und zudem immer der ausdrücklichen Genehmigung durch die betroffene Person bedarf. Dieses Konzept hat die Kommission des Ständerats von der DSGVO abgeschaut, es wird dort aber völlig anders angewandt. Es führt zu grundlegenden systemischen Problemen innerhalb des Schweizer Datenschutzgesetzes und sollte daher abgelehnt werden.

Aber auch in weiteren Punkten hat die ständerätliche Kommission problematische Entscheide gefällt. Beispielsweise erstickt sie jeglichen Anreiz für Unternehmen, einen internen Datenschutzberater einzusetzen. Sie verlangt, dass Informationspflichten unnötig ausgeweitet (z.B. bei einer Absicht zur Kreditprüfung) und im Falle von Auslanddatenfluss nach wie vor zu pauschal formuliert werden. Auch wurden Auskunftsrechte in Bezug auf Entscheide zur Kreditwürdigkeitsprüfung ausgeweitet, um nur einige der Punkte zu nennen. All dies ist nicht nötig, um aus Sicht der EU angemessen reguliert zu sein.

Begrüssenswerte Entwicklung: Ratifikationsbotschaft zur Datenschutzkonvention des Europarats

Aus Sicht einer Annäherung an die internationalen Entwicklungen und einem klaren Statement zugunsten einer angemessenen Datenschutzregelung in der Schweiz begrüsst es economiesuisse, dass der Bundesrat am 6. Dezember 2019 die Ratifikationsbotschaft zu SEV 108 verabschiedet hat. Dies ermöglicht es, dass die Schweiz auch in Bezug auf Drittländer ausserhalb der EU als angemessen reguliert wahrgenommen wird.