Frau hält Smartphone in der Hand, darüber digitale Symbole

Datenschutz: Kommission will praktikable Profiling-Lösung

Die Staatspolitische Kommission des Nationalrats hat sich in der Differenzbereinigung erneut mit der Datenschutzvorlage beschäftigt. Von den drei noch offenen Fragen konnte eine bereinigt werden. Im Zentrum steht nach wie vor eine praktikable Regelung beim Profiling.

Die Wirtschaft begrüsst, dass die Kommission ihrem Rat beantragt, beim Profiling an seiner ursprünglichen Lösung festzuhalten und das neuartige, vom Ständerat verabschiedete Konzept abzulehnen, welches zu einem praktischen Profiling-Verbot führen könnte. Die Kommission bestätigt, dass die neuartige Definition eines «hohen Risikos» ein Swiss-Finish mit negativen Folgen darstellen würde. Die Schweiz wäre damit alleine: Die europäischen Regeln kennen keine Unterscheidung zwischen «normalem» und Profiling mit «hohem Risiko». Die Folgen wären erhebliche Rechtsunsicherheit und Wettbewerbsnachteile für den Standort Schweiz. 

Das Konzept des Ständerats bringt keinen Mehrwert

Gemäss Botschaft des Bundesrats sollte mit dem Profiling das alte Persönlichkeitsprofil durch ein Konzept aus der EU-Datenschutzverordnung (DSGVO) ersetzt werden. Die «wesentlichen Aspekte der Persönlichkeit», welche dem Persönlichkeitsprofil zugrunde liegen, sind seit jeher ein unklarer Begriff, zu dem es keine einheitliche Rechtsprechung gibt und auch keine Auslegungshilfe in der DSGVO. In der Erstberatung des Nationalrats wurde die Definition des Profilings an die europäischen Angaben angepasst, was zu einer wünschenswerten Angleichung geführt hat. Das Konzept des Ständerats bringt demgegenüber keinen Mehrwert. 

Die Fassung des Nationalrats wahrt das geltende Schutzniveau 

Der erhöhte Schutz des Persönlichkeitsprofils beruhte vor allem auf dem Gedanken, eine Informations-Asymmetrie im bestehenden Recht zu vermeiden. Dies insbesondere für den Fall, dass eine Zusammenstellung von an sich nicht besonders schützenswerten Daten zu einem sensitiven Profil einer Person führt, von dem diese nichts weiss. Diese Problematik wird mit der DSG-Revision aber massgeblich entschärft: Die geltende Informationspflicht wird auf die Beschaffung sämtlicher Personendaten ausgeweitet und nicht nur wie bisher auf besonders schützenswerte Persönlichkeitsprofile. Das aktuelle Schutzniveau wird mit der Lösung des Nationalrats daher klar beibehalten. 

Verlängerung der Nutzungsfrist bei der Bonitätsprüfung auf zehn Jahre begrüssenswert 

Begrüssenswert ist zudem, dass die Kommission in der Frage, wie lange die Daten zur Kreditwürdigkeitsprüfung zurückverfolgt werden sollen, an der Differenz zum Ständerat festhält. Die Nutzung dieser Daten zwecks Kreditwürdigkeitsprüfung muss aus praktischen Gründen weiterhin zulässig sein, auch wenn diese älter als fünf Jahre sind. Verlustscheine beispielsweise verjähren erst nach 20 Jahren. 

Fehlende Präzisierung der Definition der genetischen Daten ist bedauerlich 

Die fehlende Präzisierung bei der Definition der genetischen Daten führt zu Auslegungsfragen in der Praxis. So wäre eine Klarstellung notwendig gewesen, wonach ein Schutzbedürfnis an genetischen Daten nicht uneingeschränkt bestehen soll, sondern nur, wenn diese zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer Person erhoben respektive bearbeitet werden. Dies umso mehr, als die hier geforderte Eingrenzung bei biometrischen Daten bereits besteht.