Erster entscheidender Schritt zu einem umfassenden Sanierungsrecht im Obligationenrecht
economiesuisse begrüsst den Entscheid der Rechtskommission des Ständerats, den Bundesrat mittels Motion zu beauftragen, im Obligationenrecht ein umfassendes Sanierungsverfahren zu schaffen. Das schweizerische Sanierungsrecht wird damit effektiv gestärkt.
Die Rechtskommission des Ständerats will Unternehmenssanierungen vor der Einleitung eines Nachlass- und Konkursverfahrens erleichtern. Mit einer einstimmig beschlossenen Motion wird der Bundesrat aufgefordert, nicht nur wie vorgesehen das Sanierungsrecht im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) anzupassen, sondern im Obligationenrecht (OR) ein umfassendes Sanierungsrecht zu verankern. Die Wirtschaft ist über diesen Entscheid sehr erfreut. Sie hat wiederholt aufgezeigt, dass für ein wirksameres schweizerisches Sanierungsrecht Anpassungen im Obligationenrecht unentbehrlich sind.
Die Wirtschaft begrüsst zwar die vorgeschlagene Revision des SchKG. Die in der Vorlage des Bundesrats vorgesehenen Verbesserungen sind jedoch unzureichend. Sie greifen zu kurz und hätten das «Swissair-Grounding» nicht verhindert. Die Wirtschaft bedauerte deshalb, dass sich die Botschaft des Bundesrats auf das Nachlassverfahren – und damit auf Verbesserungsmöglichkeiten innerhalb des SchKG – beschränkt. Denn es besteht ein ausgewiesenes Bedürfnis, das Sanierungsrecht auch innerhalb des OR zu verbessern. Dies zeigen nicht zuletzt die jüngsten Revisionsvorhaben in unseren Nachbarländern. Ziel muss es sein, das Sanierungsverfahren zeitlich vorzuverlegen und gleichzeitig die Eigenverantwortung der Unternehmensleitung für die Sanierung bereits in der Phase vor der Einleitung eines Insolvenzverfahrens soweit als möglich zu stärken («Sanierung zehn vor zwölf»). Dies lässt sich mit einer blossen Revision des SchKG nicht erreichen, da hier die Sanierung von Anfang an von der Konkurs- oder Liquidationsgefahr überschattet ist («Sanierung fünf nach zwölf»). Die Schweizer Wirtschaft braucht jedoch ein Sanierungsverfahren, das nicht vom SchKG dominiert wird.
Die von der ständerätlichen Rechtskommission beschlossene Motion ist deshalb ein wichtiger Schritt zu einem wirksamen Sanierungsverfahren vor Nachlassstundung und Konkurseröffnung. Ständerat und Nationalrat sind nun aufgerufen, die Motion rasch zu überweisen.
Die Wirtschaft begrüsst zwar die vorgeschlagene Revision des SchKG. Die in der Vorlage des Bundesrats vorgesehenen Verbesserungen sind jedoch unzureichend. Sie greifen zu kurz und hätten das «Swissair-Grounding» nicht verhindert. Die Wirtschaft bedauerte deshalb, dass sich die Botschaft des Bundesrats auf das Nachlassverfahren – und damit auf Verbesserungsmöglichkeiten innerhalb des SchKG – beschränkt. Denn es besteht ein ausgewiesenes Bedürfnis, das Sanierungsrecht auch innerhalb des OR zu verbessern. Dies zeigen nicht zuletzt die jüngsten Revisionsvorhaben in unseren Nachbarländern. Ziel muss es sein, das Sanierungsverfahren zeitlich vorzuverlegen und gleichzeitig die Eigenverantwortung der Unternehmensleitung für die Sanierung bereits in der Phase vor der Einleitung eines Insolvenzverfahrens soweit als möglich zu stärken («Sanierung zehn vor zwölf»). Dies lässt sich mit einer blossen Revision des SchKG nicht erreichen, da hier die Sanierung von Anfang an von der Konkurs- oder Liquidationsgefahr überschattet ist («Sanierung fünf nach zwölf»). Die Schweizer Wirtschaft braucht jedoch ein Sanierungsverfahren, das nicht vom SchKG dominiert wird.
Die von der ständerätlichen Rechtskommission beschlossene Motion ist deshalb ein wichtiger Schritt zu einem wirksamen Sanierungsverfahren vor Nachlassstundung und Konkurseröffnung. Ständerat und Nationalrat sind nun aufgerufen, die Motion rasch zu überweisen.