Versicherungsaufsicht: neue FINMA-Rundschreiben sowie Revision und Aufhebung diverser Rundschreiben

20.08.2015

Der volks­wirt­schaftli­che Nut­zen von Kapital­anla­gen der Versi­che­rer ist erheblich, denn sie tra­gen wesentlich zur Befriedigung des stei­gen­den Kapitalbedarfs der Wirt­schaft bei. Ge­nerell müs­sen regulatori­sche Auf­la­gen zuhan­den der Markt­teilneh­mer zurückhal­tend ein­gesetzt wer­den. Randziffer 146 des Ent­wurfs des Run­dschreibens schränkt die Bedingun­gen für die Versi­cherun­gen bei der Anla­ge ih­res gebun­denen Vermö­gens in die Privat­wirt­schaft und in öff­entlich-rechtli­che In­sti­tutionen unnötig ein. Die An­erken­nung von Ratings von Banken, die nach den «Richtli­ni­en zur Si­cher­stellung der Un­abhängigkeit der Fi­nanzanalyse» von Swiss Banking arbei­ten, soll im FINMA-Rundschrei­ben 2016/xx «Anla­gerichtli­ni­en Versi­che­rer» denjenigen von FINMA-an­erkann­ten Rating­agentu­ren gleichge­stellt wer­den. Dies erfordert die ent­spre­chen­de Anpassung von Randziffer 146 im FINMA-Rundschrei­ben.

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