Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren

08.04.2013

Die Teilnah­memöglichkeit an Vernehmlassun­gen gehört zu den verfassungs­mässig garantier­ten politi­schen Rech­ten. Dieses Recht soll dar­um im Grund­satz exten­siv ein­gesetzt und nur aus­nahmsweise ein­ge­schränkt wer­den können. Für die betroffenen Kreise ist es essenzi­ell, be­reits in diesem Stadium auf die Kon­sequen­zen und die allfälligen Umsetzungs­hindernis­se wie -kos­ten hinweisen zu können. Die Trans­pa­renz von Verfah­ren wie Aus­wer­tung hat ei­nen ho­hen Stel­lenwert. Un­ter diesen Prämis­sen begrüsst economie­suisse die An­strengun­gen zur Ver­bes­serung und Konkretisierung dieses wichtigen demokrati­schen In­struments aus­drück­lich und stimmt der grundsätzli­chen Stossrich­tung des vorliegen­den Ent­wurfs zu.

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Änderung des Bundesgesetzes vom 18. | economiesuisse