Vernehmlassungsantwort

Anhörung FINMA-Rundschreiben 2016/xx „Offenlegung Banken“

Angemessene Offenlegungsvorschriften, welche es verschiedenen Interessengruppen erlauben, sich auf Basis der offengelegten Informationen ein fundiertes Urteil über die Risikolage, die Eigenmittel - und auch die Liquiditätssituation einer Bank zu bilden, sind im Grundsatz zu begrüssen. 

Aus Gründen der Effizienz ist es jedoch erforderlich, dass die quantitativen Angaben, welche der Offenlegung unterliegen, derart ausgestaltet sind, dass die Daten ohne grossen Mehraufwand, d.h. möglichst unverändert aus dem Eigenmittel- beziehungsweise dem Liquiditätsnachweis entnommen werden können.

Bereits heute werden in den Vorgaben zur Rechnungslegung für Banken (vgl. FINMA-Rundschreiben 2015/1 „Rechnungslegung Banken“) Erläuterungen zum Risikomanagement einer Bank verlangt. Im Rahmen des nun vorliegenden Rundschreibens zur Offenlegung sind ähnlich gelagerte oder sogar weitergehende Erläuterungen zum Risikomanagement daher unnötig und werden von uns abgelehnt.