# 1 / 2020
10.03.2020

Keine Vergleiche im Strafrecht – Die aufgeschobene Anklageerhebung für Unternehmen

4. Wie weiter?

Es ist für den Wirtschaftsstandort Schweiz von grossem Interesse, dass bestehende Probleme stufengerecht adressiert und zur Sprache gebracht werden. Hierfür ist aber das Kind beim Namen zu nennen, zum Beispiel eine allfällige Ressourcenknappheit bei der Bundesanwaltschaft. Zudem sind in einem grösseren Kontext Sinn und Unsinn von Sanktionen im schweizerischen Rechtssystem zu reflektieren. Zu klären ist auch, ob aus Sicht der Wirtschaft Handlungsbedarf hinsichtlich des seit mehr als 15 Jahren geltenden schweizerischen Unternehmensstrafrechts besteht oder nicht.

Wesentlich ist, dass aus Sicht der Wirtschaft klar wird, was effektiv auf internationaler Ebene mit Nachdruck verlangt wird und wo man sich mit vorschneller Umsetzung auf nationaler Ebene – wie bei der Einführung von DPA – selbst ein Bein stellt. Es ist an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass unser Nachbarland Deutschland noch nicht einmal ein Unternehmensstrafrecht kennt. Die Wirtschaft sollte sich aktuell selbst ein Bild davon machen, wo auf internationaler Ebene der Druck aktuell gross ist und wo Raum für nationale Lösungen besteht.

In einem Land existiert meist ein feines Zusammenspiel zwischen Straf- und Aufsichtsrecht, welches nicht ohne Not aus den Fugen geraten darf. Es ist wenig sinnvoll, lediglich das strafrechtliche Instrumentarium zu prüfen, ohne gleichzeitig die im betreffenden Land anwendbaren aufsichtsrechtlichen Bestimmungen mit einzubeziehen. Daher sind künftige Sanktionen zwingend im weiteren Sinn zu verstehen. Das Zusammenspiel von straf- wie auch verwaltungsrechtlichen Sanktionen ist umfassend zu prüfen.