# 15 / 2019
06.11.2019

Sammelklagen: kaum Nutzen, viele Gefahren

Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes

Sammelklagen

Bei einer Sammelklage oder Gruppenklage handelt es sich um eine Klage des Zivilrechts, die im Falle ihres Erfolgs nicht nur dem Kläger Ansprüche verschafft, sondern jeder Person, die in gleicher Weise wie der Kläger vom betreffenden Sachverhalt betroffen ist – dies unabhängig davon, ob sie selbst geklagt hat. Man kann zwischen zwei Typen von Sammelklagen unterscheiden.


Bei der Opt-in-Gruppenklage muss der Betroffene ausdrücklich sein Einverständnis erklären, Teil der Klägergruppe zu werden.

Abbildung 1

Opt-in-Gruppenklage

eigene Darstellung


Bei der Opt-out-Gruppenklage muss der Betroffene sich ausdrücklich melden, wenn er nicht zur Gruppe gehören will.

Abbildung 2

Opt-out-Gruppenklage

eigene Darstellung

Gruppenvergleichsverfahren

Ein Gruppenvergleich kann als Opt-in- oder als Opt-out-Modell konzipiert sein. Im Unterschied zur Gruppenklage wird jedoch nicht vor einem Gericht über die Ansprüche befunden, sondern es findet eine Vergleichsverhandlung über die allfälligen Ansprüche statt. Kommt eine Einigung zustande, wird diese für alle Beteiligten verbindlich.

Art. 352a ff. VE-ZPO ist als rein konsensuales Gruppenverfahren, nicht als kontradiktorisches Zweiparteienverfahren, ausgestaltet (keine Klage, kein Schriftenwechsel, kein Beweisverfahren für materielle Anspruchsprüfung, Opt-out-Ansatz usw.).

Verbandsklagen

Mit einer Verbandsklage werden Vereine, Verbände und andere Organisationen, die gemäss ihren Statuten berechtigt sind, die Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, befugt, im eigenen Namen wegen Verletzung zivilrechtlicher Pflichten zu klagen.

Prozessfinanzierung

In wenigen Jahren hat sich die Finanzierung von Zivilprozessen in der Schweiz im Interesse von rechtsuchenden Parteien etabliert. Künftig sollen die Gerichte sogar dazu verpflichtet werden, die Parteien auf dieses Instrument hinzuweisen (vgl. Art. 97 VE-ZPO). Durch die Finanzierung von Zivilprozessen werden Kläger in die Lage versetzt, kostengünstig berechtigte Ansprüche prozessual durchzusetzen. Hinzu kommt, dass der Bundesrat vorsieht, dass dem Gericht eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Möglichkeiten der Prozessfinanzierung zukommen solle.

Zu bedenken ist, dass die Gefahr missbräuchlicher Klagen nur zurückgebunden werden kann, wenn für die klagende Partei ein Kostenrisiko besteht.