# 13 / 2016
25.11.2016

Freihandelsabkommen mit China: Meilenstein für Schweizer Firmen

Wie nutzen Sie das Freihandelsabkommen? Informationen für Schweizer Exporteure und Importeure.

Präferenzieller Ursprung

Die Ursprungsregeln, welche die im Ursprungsland vorzunehmende Bearbeitung festlegen, berücksichtigen die modernen Produktionsmethoden. Dadurch können Schweizer Produzenten den präferenziellen Marktzugang – die Waren sind zollfrei oder zollreduziert – auch tatsächlich nutzen. Im Gegensatz zu den anderen Freihandelsabkommen der Schweiz sind die Ursprungsbestimmungen im Abkommen mit China nicht in einem separaten Anhang geregelt, sondern im Kapitel 3 des Hauptabkommens. Die spezifischen Regeln zu den einzelnen Produkten oder Produktkategorien sind im Anhang II «Product-Specific Rules» aufgeführt.

Das Abkommen sieht die in FHA übliche bilaterale Kumulation von Ursprungserzeugnissen vor. Ausserdem ist die Aufteilung von Warensendungen unter Zollkontrolle in Drittstaaten erlaubt, ohne dass der Ursprung verloren geht (Direktversandregel). Bei der Anwendung der Direktbeförderungsvorschriften nach Artikel 3.13 des Hauptabkommens waren die exportierenden und importierenden Schweizer Firmen vor allem in der Anfangsphase mit Schwierigkeiten konfrontiert (siehe nachfolgend «Herausforderungen im Direktversand»).

Bilaterale Kumulation von Ursprungserzeugnissen

Die Kumulation ist eine Abweichung vom Prinzip, dass Waren gänzlich im Ausfuhrland hergestellt oder dort genügend bearbeitet werden müssen, um als Ursprungswaren zu gelten. Mit der bilateralen Kumulation wird ermöglicht, dass Waren des Freihandelspartners gleich behandelt werden wie solche mit Ursprung im Ausfuhrland. Damit ist es für einen Produzenten oder Ausführer attraktiv, Vormaterialien mit Ursprung im Freihandelspartnerland zu verwenden. Aufgrund dieser Regelung müssen solche Vormaterialien die restriktiven Regeln der Liste der Bearbeitungen und Verarbeitungen nicht erfüllen. Dagegen ist die Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einem Drittland weniger attraktiv, weil für diese in der Regel bei der Einfuhr Zoll bezahlt werden muss und bei deren Verwendung die entsprechenden Anforderungen der Liste der Bearbeitungen und Verarbeitungen erfüllt sein müssen.

Warenverkehr China-Schweiz (Import)

Mit dem Inkrafttreten des Abkommens wurde Chinas Status als präferenzberechtigtes Entwicklungsland im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zugunsten der Entwicklungsländer (APS) aufgehoben. Das heisst, dass das APS Ursprungszeugnis Form A seit 1. Juli 2014 nicht mehr anwendbar ist. Um bei der Einfuhrverzollung für Waren aus China in der Schweiz Präferenzabfertigung beantragen zu können, gilt bei Annahme der Zollanmeldung seit 1. Juli 2014 das «Certificate of Origin» (Appendix 1 to Annex III Certificate) als gültiger Ursprungsnachweis. Dieser Ursprungsnachweis wird von der chinesischen Behörde seit 1. Juli 2014 ausgestellt.

Die Zollverwaltung gewährte für provisorische Veranlagungen, die bis am 31. Dezember 2014 beantragt wurden, eine Frist von sechs Monaten zum Einreichen der fehlenden Dokumente. Seit 1. Januar 2015 gilt für provisorische Veranlagungen im Rahmen dieses Abkommens die übliche Frist von zwei Monaten. Der Schweizer Importeur ist für das Einholen des nachträglichen Certificate of Origin durch seinen chinesischen Lieferanten verantwortlich. Zudem muss der Schweizer Importeur dem Zolldienstleister die entsprechenden Verzollungsinstruktionen erteilen.

Herausforderungen: Direktversand beim Import in die Schweiz über EU-Zolllager

Beim Import von Produkten aus China in die Schweiz, die in einem Logistiklager in der EU zwischengelagert und in Teilsendungen aufgeteilt wurden, kam es bei der Einhaltung der sogenannten Direktversandregel anfänglich zu Problemen. Da China mit Inkrafttreten des Abkommens den Status als präferenzberechtigtes Entwicklungsland verloren hat, waren Schweizer Importeure mit dem Problem konfrontiert, dass für in der EU aufgeteilte Sendungen keine Ersatzursprungszeugnisse mehr ausgestellt werden konnten. Die EZV hat darum in Absprache mit dem SECO und in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft ein neues Verfahren entwickelt. Dieses ermöglicht den importierenden Schweizer Unternehmen die Teilabschreibung von Ursprungsnachweisen für Sendungen aus Logistiklagern. Grundlage ist eine Vereinbarung zwischen der EZV und der jeweiligen Firma, für welche die EZV eine Gebühr erhebt. Die Firma muss die Auflagen für e-dec-Anwender erfüllen. Das neue Verfahren gilt neben dem FHA zwischen der Schweiz und China grundsätzlich auch für alle anderen FHA – mit wenigen Ausnahmen. Gleichzeitig müssen die Lager, wo die Waren zwischengelagert werden, in Gebieten und Ländern sein, mit denen die Schweiz ein Amtshilfeabkommen hat. Eine lückenlose Buchführung von der Firma selbst ist eine wichtige Voraussetzung. Die Firma muss sich bei der Bestandesaufzeichnung und der Behandlung der Ware an die Bestimmungen der Offenen Zolllager in der Schweiz halten. Für deren Prüfung hat die Zollverwaltung verschiedene Überprüfungsmöglichkeiten zur Verfügung: beim Lieferanten (FHA), bei der Firma (Buchführung) oder im Lager im Ausland (via Amtshilfe). Es ist zu beachten, dass ein negatives Resultat bei einer Nachprüfung für alle Artikel massgebend ist. Interessierte Firmen können einen Antrag an die Oberzolldirektion, Abteilung Organisation und Vollzug stellen. Das neue Verfahren wurde nach dem Herbst-Release von e-dec Ende Oktober 2016 eingeführt.

Warenverkehr Schweiz-China (Export)

Für Exporte aus der Schweiz nach China gelten seit dem 1. Juli 2014 die folgenden Bestimmungen:

Nicht Ermächtigte Ausführer: Schweizer Exporteure ohne Bewilligung zum Ermächtigten Ausführer benutzen die Warenverkehrsbescheinigung «EUR.1 CN» mit englischsprachigem Vordruck. Im Unterschied zu anderen Abkommen muss bei jedem Erzeugnis im «EUR.1 CN» die 6-stellige HS-Nummer und das verwendete Ursprungskriterium angegeben sein.

Ermächtigte Ausführer (EA): Ermächtigte Ausführer können die Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung verwenden. Die Ursprungserklärungen müssen fortlaufend nummeriert sein. Die 23-stellige Seriennummer setzt sich aus der Bewilligungsnummer, dem Datum und der Rechnungsnummer zusammen. Das Abkommen sieht ausserdem einen elektronischen Austausch von Ursprungserklärungen vor (EA-Datenaustausch). Ermächtigte Ausführer müssen die ausgestellte Ursprungserklärung elektronisch über eine Internetapplikation der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) übermitteln. Zu beachten ist, dass die Ursprungserklärung bei der Einfuhr in China trotzdem auch auf Papier vorgelegt werden muss. Die Ermächtigten Ausführer wurden von der EZV im Mai 2014 brieflich über die Einzelheiten informiert. Weitere Informationen zum EA-Datenaustausch sind unter www.ezv.admin.ch aufgeschaltet.

Herausforderungen: Nachweis des Direktversands in China

Auch für Exporteure gab es nach Inkrafttreten des Abkommens Hürden zu überwinden. Die chinesischen Einfuhrzollstellen verlangten für Sendungen, die über Drittländer transportiert wurden, zusätzliche Nachweise des Direkttransports. Der grösste Teil der Sendungen wird heute per Seefracht nach China befördert und macht ein Umladen in einem Drittstaat (beispielsweise im Seehafen von Rotterdam) notwendig. Schweizer Exporteure mussten von den Transitländern sogenannte «Non Manipulation Certificates» verlangen, was teilweise sehr aufwendig war. Es fanden mehrere Expertentreffen zwischen den chinesischen und Schweizer Zollbehörden statt. Mit den vereinbarten neuen Bestimmungen für Seefrachtsendungen ist die Problematik für Schweizer Ausführer nun spürbar entschärft (siehe Zirkular der EZV vom 14. April 2016). Wichtig für die Schweizer Unternehmen ist, dass der Aufwand der vorzulegenden Dokumente in China auf ein Minimum reduziert wird und sie von zusätzlichen Angaben, die belegen, dass ihre Sendungen über Drittstaaten unter ständiger Zollkontrolle waren, entlastet werden.