# 13 / 2016
25.11.2016

Freihandelsabkommen mit China: Meilenstein für Schweizer Firmen

China als Magnet für Schweizer Firmen

Schweizer Unternehmen messen dem Abkommen eine grosse Bedeutung zu. economiesuisse hat von seinen Mitgliedern vor allem in den ersten Monaten nach Inkraftsetzung zahlreiche Rückmeldungen und Fragen zur Anwendung und Umsetzung des Freihandelsabkommens erhalten. Darunter waren viele exportorientierte Schweizer KMU. Die Fragen drehten sich um die zoll- und ursprungsrelevanten Bestimmungen, um von den Zollvorteilen profitieren zu können, wie beispielsweise die korrekte Tarifierung, die Anwendung der Listenregeln, die Ursprungsnachweise und -überprüfung, den Nachweis des Direktversands oder den elektronischen Datenaustausch für Ermächtigte Ausführer.

Ermächtigte Ausführer exportierten im ersten Jahr des Abkommens mehr als 52’000 Sendungen mit Präferenznachweis nach China. Das sind durchschnittlich etwa 200 Sendungen pro Arbeitstag. Die Eidgenössische Zollverwaltung schreibt im Mai 2016 von rund 2500 Ermächtigten Ausführern, welche in der Applikation EACN mit dem Status «aktiv» registriert sind. Durchschnittlich werden monatlich zwischen 4200 bis 4500 Ursprungserklärungen in der Applikation hochgeladen.

Verbesserungen im nichttarifären Bereich

Da China im Vergleich zu anderen Schwellenländern relativ moderate Importzölle erhebt, sind nichttarifäre Verbesserungen für den Marktzugang umso wichtiger.

Geistiges Eigentum:

Das Abkommen enthält eine Reihe von Verbesserungen im Bereich des Schutzes des geistigen Eigentums. Die Schweiz und China gehen damit zum Teil über das TRIPS-Abkommen der WTO hinaus. Der Schutz von Testdaten beträgt sechs Jahre, derjenige von industriellem Design zehn, in gewissen Fällen 25 Jahre. Zudem wurde der bestehende bilaterale Dialog über Fragen des geistigen Eigentums ins Abkommen aufgenommen. Bei vermuteten Verletzungen der geistigen Eigentumsrechte sind Schutzmassnahmen bereits an der Grenze vorgesehen. Bei Verletzungen von geistigen Eigentumsrechten ist im Zivilverfahren die Möglichkeit von Entschädigungen vorgesehen. Die Patente bei Erfindungen in der Biotechnologie werden anerkannt.

Dienstleistungen:

In Bezug auf Dienstleistungen baut das Abkommen auf den Begriffen und Regeln des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der WTO auf. Gewisse horizontale Regeln (unter anderem bezüglich Transparenz und Zulassungsverfahren) werden präzisiert. Dies erhöht die Rechtssicherheit. Für die Dienstleistungserbringung durch natürliche Personen legt das Freihandelsabkommen bestimmte Personenkategorien (firmeninterne Transfers von Führungskräften und Spezialisten, hoch qualifizierte Erbringer von bestimmten vertraglich befristeten Dienstleistungen sowie Dienstleistungsverkäufer und Geschäftsreisende) und die Bedingungen für die Verfahren zur Arbeits- und Einreisebewilligung für diese Kategorien fest. Mass-nahmen betreffend Zugang zum Arbeitsmarkt oder Daueraufenthalt fallen nicht unter das Freihandelsabkommen.

Im Vergleich zum GATS verbesserten die Schweiz und China ihre Marktzugangsverpflichtungen in verschiedenen Sektoren. So erleichtern China und die Schweiz insbesondere die Erbringung von befristeten Dienstleistungen durch Installateure und Maschinenreparateure, Flughafendienstleistungen und bestimmte Finanzdienstleistungen. Darüber hinaus gewährt China beim Wertschriftenhandel einen besseren Marktzugang.

Überprüfungsklausel:

Der Gemischte Ausschuss Schweiz-China wird alle zwei Jahre die Bestimmungen des Abkommens im Warenhandelsbereich einschliesslich der Zollkonzessionslisten überprüfen. Dies erfolgt im Gemischten Ausschuss, der letztmals im September 2016 in Peking tagte.

Verbesserung Zollverfahren:

Das Freihandelsabkommen enthält zudem ein Kapitel über Handelserleichterungen, in dem sich die Parteien verpflichten, bei der Ausgestaltung von Zollverfahren internationale Standards zu berücksichtigen, für den Warenverkehr relevante Informationen zu veröffentlichen und den Wirtschaftsakteuren verbindliche Tarif- und Ursprungsauskünfte zu erteilen.

Renminbi-Hub Schweiz

China entwickelt sich auch im Finanzbereich zunehmend zu einem wichtigen globalen Akteur und treibt die Internationalisierung seiner Währung, des Renminbi (RMB), gezielt voran. Die Aufnahme des RMB in den Währungskorb der Sonderziehungsrechte des IWF im Oktober 2016 markiert den vorläufigen Höhepunkt des dynamischen Aufstiegs der chinesischen Währung.

China und die Schweiz haben sich im Mai 2013 auf einen Finanzdialog geeinigt mit dem Ziel auch im Finanzbereich die Zusammenarbeit zu vertiefen. Mit gezielten Massnahmen wurden die Rahmenbedingungen für die Positionierung der Schweiz als RMB-Hub bzw. als Zentrum für die Abwicklung von RMB-basierten Finanzgeschäften sowie als Verbindungsbrücke zum chinesischen Finanzplatz geschaffen.

Die People’s Bank of China (PBC) hat im November 2015 die Zürcher Filiale der China Construction Bank (CCB) autorisiert, in der Schweiz als Clearing-Bank für RNB zu agieren. Die Etablierung der Zürcher Filiale der CCB ist ein weiterer Meilenstein in den bilateralen Finanzbeziehungen zwischen dem Reich der Mitte und der Schweiz. Die Möglichkeit zum RNB-Clearing erleichtert und fördert die Verwendung von RNB in grenzüberschreitenden Transaktionen zwischen Unternehmen und Finanzinstituten, da bei einem Devisentausch zwischen Renminbi und Schweizer Franken nicht mehr ein Umweg über den US-Dollar erfolgen muss. Darüber hinaus stärkt die Entwicklung eines RNB-Marktes die Stellung der Schweiz als Finanzzentrum. Der Renminbi-Hub Schweiz ist für beide Länder von NutzenDer Renminbi-Hub Schweiz ist für beide Länder von Nutzen, unterstützt er doch die Erreichung der mit dem Abschluss des Freihandelsabkommens verfolgten wirtschaftlichen Ziele beider Länder.