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Parallelimporte und Cassis de Dijon 
 
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Home > Themen > Wettbewerb & Regulatorisches > Parallelimporte und Cassis de Dijon

In Kürze

Freihandel fördert den Wohlstand und wird von economiesuisse klar unterstützt. Handels­hemmnisse müssen beseitigt werden, namentlich auch durch den Abbau von bürokratischen Hindernissen und von schweizerischen Sondernormen. Zum freien Handel gehören auch Parallelimporte. Bei Marken­produkten sind Parallel­importe aus al­ler Welt er­laubt. Dies gilt neu weitgehend auch für patentgeschützte Produkte. Das Poten­zial von Parallelimporten wird in der Praxis aber nicht aus­ge­schöpft. Grund dafür sind tari­färe und nicht-tari­färe Handels­hemm­nisse. economiesuisse drängt daher auf die Beseitung dieser Handelshemmnisse. 




Hintergrund

Parallelimporte
Freihandel fördert den Wohlstand und wird von economiesuisse klar unterstützt. Handels­hemmnisse müssen beseitigt werden, namentlich auch durch den Abbau von bürokratischen Hindernissen und von schweizerischen Sondernormen. Zum freien Handel gehören auch Parallelimporte. Bei Marken­produkten sind Parallel­importe aus al­ler Welt er­laubt. Dies gilt neu weitgehend auch für patentgeschützte Produkte. Das Poten­zial von Parallelimporten wird in der Praxis aber nicht aus­ge­schöpft. Grund dafür sind tari­färe und nicht-tari­färe Handels­hemm­nisse. economiesuisse drängt daher auf die Beseitung dieser Handelshemmnisse. 

Cassis-de-Dijon-Prinzip gegen Barrieren
Das Cassis-de-Dijon-Prinzip trägt zu einer Beseitigung von Handelsbarrieren bei und entspricht einer liberalen Ordnung. Das Parlament hat die Vorlage zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelsehmmnisse im Juni 2009 verabschiedet. Nach Inkrafttreten der Revision können Produkte, die in der EG bzw. im EWR rechtmässig in Verkehr sind, grundsätzlich auch in der Schweiz ohne zusätzliche Kontrollen frei zirkulieren. Bei den Produkten handelt es sich beispielsweise um Lebensmittel, Kosmetika und Textilien. Ausnahmen sind nur zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen möglich und sind auf einer Negativliste aufgeführt.

Das Cassis-de-Dijon-Prinzip soll in der ersten Jahreshälfte 2010 in Kraft treten. Zur Zeit ist die zum Cassis-de-Dijon-Prinzip dazugehörige Vollzugsverordnung  im Entstehen begriffen. In der Vollzugsordnung werden die beschlossenen Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip aufgelistet und die Verfahrensbestimmungen beispielsweise im Zusammenhang mit der Allgemeinverfügung für Lebensmittel geregelt. Für Lebensmittel ist eine Sonderregelung zur Anwendung des „Cassis-de-Dijon“-Prinzips vorgesehen. Lebensmittel, die die schweizerischen Produktevorschriften nicht erfüllen, aber diejenigen der EG oder eines EG-/EWR-Mitgliedstaates und dort rechtmässig in Verkehr sind, können auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Sie brauchen dafür aber beim Erstimport eine Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit. Diese wird in Form einer Allgemeinverfügung erteilt und gilt für gleichartige Lebensmittel. Die Details werden in einer Verordnung geregelt, deren Vernehmlassung noch nicht abgeschlossen ist.




Position

Position economiesuisse

       Liberalisierungen durch Beseitigung von Handelshemmnissen sind zu unterstützen. Beim Cassis-de-Dijon-Prinzip ist entscheidend, dass es mit einem wirkungsvollen Klagerecht etwa der Weko durchgesetzt und dass die nationalen Produzenten nicht durch strengere Auflagen diskriminiert werden.      




Ansprechperson

Urs Furrer, Stv. Leiter Wettbewerb und Regulatorisches
Urs Furrer, Stv. Leiter Wettbewerb und Regulatorisches economiesuisse