Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrecht
Der Bundesrat beabsichtigt mit der Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts eine umfassende Modernisierung des Gesellschaftsrechts und eine Verbesserung der Corporate Governance. Die Vorlage des Bundesrates wird von der Wirtschaft grundsätzlich unterstützt. In einigen Punkten muss sie aber nachgebessert werden.
Die Wirtschaft setzt sich für ein unternehmensfreundliches und flexibles Aktienrecht ein. Ein Aktienrecht, das den Unternehmen einen optimalen Grad an Gestaltungs- und Handlungsfreiheit gewährt, ist ein wichtiger Standortvorteil. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Flexibilisierung der Kapitalstrukturen sowie die Modernisierung der Generalversammlung werden daher begrüsst.
Mehr Transparenz und Stärkung der Aktionärsrechte
Unter der Zielsetzung der Verbesserung der Corporate Governance schlägt der Bundesrat vor, das Auskunfts- und Einsichtsrechts der Aktionäre zu stärken. Dieser Punkt, wie auch der Vorschlag, die Schwellenwerte für die Einberufung einer Generalversammlung zu senken, wird von der Wirtschaft grundsätzlich unterstützt. Abgelehnt wird hingegen die vom Bundesrat vorgeschlagene Abschaffung von Depot- und Organvertretung, welche die Wahlfreiheit des Aktionärs einschränken würde. Die institutionelle Stimmrechtsvertretung entspricht einem praktischen Bedürfnis und liegt letztlich im Interesse des Aktionärs, der sich so auf einfache und kostengünstige Weise an der Meinungsbildung beteiligen kann. Ebenfalls abgelehnt wird der gesetzliche Zwang zu einjährigen Amtszeiten des Verwaltungsrats. Die Amtsdauer soll weiterhin von den Aktionären festgelegt werden. Zudem muss im Rahmen der parlamentarischen Beratung eine Lösung für das Problem der hohen Dispoaktienbestände gefunden werden.
Einbezug der Aktionäre in die Entschädigungspolitik
Für börsenkotierte Unternehmen wurde auf den 1. Januar 2007 eine neue Regelung betreffend der Offenlegung von Management-Vergütungen in Kraft gesetzt. Die Bestimmung verlangt von börsenkotierten Unternehmen Transparenz betreffend Vergütungen an die Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitglieder. Die Botschaft des Bundesrates sieht neu die Möglichkeit vor, in den Statuten die Zuständigkeit der Generalversammlung für die Festlegung der Entschädigungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihnen nahestehender Personen sowie betreffend der Ausrichtung von Aktien und Optionen an Mitarbeiter festzuhalten. Damit hätten es die Aktionäre künftig in der Hand, über die Ausgestaltung der Statuten Beschlüsse zur Entschädigungsfrage zu fällen. Diese Möglichkeit wird von economiesuisse begrüsst.
economiesuisse hat Anfang 2008 im Anhang zum "Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance" die Empfehlung abgegeben, die Aktionäre in geeigneter Form in die Salärdebatte einzubeziehen und schlägt dazu zwei Varianten vor: Entweder soll während der Debatte zum Traktandum "Genehmigung der Jahresrechnung" oder "Décharge an den Verwaltungsrat" auf den Entschädigungsbericht hingewiesen und dieser im Rahmen des Traktandums genehmigt werden. Oder der Entschädigungsbericht wird in einer Konsultativabstimmung der Generalversammlung unterbreitet. Ob diese und allenfalls weitere Empfehlungen des Swiss Code - etwa die Absage an goldene Fallschirme oder Abgangsentschädigungen - künftig im Gesetz verankert werden soll, ist im Rahmen der Aktienrechtsrevision zu prüfen.
Aktienrecht muss KMU-verträglich sein
Einige Vorschläge – vor allem im Rechnungslegungsteil – führen zu einem unnötigen und kostspieligen bürokratischen Mehraufwand, der vor allem die Klein- und Mittelbetriebe belasten würde. Die bundesrätlichen Vorschläge müssen aus diesem Grund unter den Gesichtspunkten der Steuerneutralität, der Verhältnismässigkeit und der KMU-Verträglichkeit geprüft werden. Gefordert wird ein Aktienrecht, dass allen Unternehmen, sowohl Grossunternehmen als auch Klein- und Mittelbetrieben, gerecht wird.
Überschiessende Initiative Minder
Kernforderung der Initiative "gegen die Abzockerei" (Initiative Minder) ist, dass die Aktionäre sämtlicher börsenkotierten Unternehmen jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen an den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung zwingend abstimmen. Weiter verlangt die Initiative unter anderem die jährliche Einzelwahl der Verwaltungsräte sowie zahlreiche zusätzliche Vorschriften wie beispielsweise zur Stimmrechtsausübung durch Pensionskassen, zur Beschränkung der Anzahl Mandate oder zur Ausgestaltung der Arbeitsverträge zwischen den Unternehmen und ihren Geschäftsleitungsmitgliedern. Damit würden alle börsenkotierten Unternehmen über ein und denselben Leisten geschlagen. Dies hätte insbesondere für mittelgrosse Industriebetriebe ungerechtfertigte Folgen. Die Anliegen der Initiative sind aber im Rahmen der laufenden Aktienrechtsrevision vom Parlament aufzunehmen und zu diskutieren.
Neuauflage Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance Deutsch
Code suisse de bonne pratique pour le gouvernement d’entreprise
New edition Swiss Code of Best Practice for Corporate Governace English