Eine Reform in zwei Teilen
Seit 2005 unternimmt der Bundesrat Schritte zur Entlastung der Unternehmen bei der Mehrwertsteuer. Eine grosse Reformbotschaft wurde 2008 verabschiedet. Die Botschaft enthält im ersten Teil eine technische Totalrevision des Mehrwertsteuergesetzes. Im zweiten Teil wird ein einheitlicher Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent vorgeschlagen und die Aufhebung des zahlenmässig grössten Teiles der Steuerausnahmen. Steuerausnahmen bleiben erhalten in den Bereichen: Finanzen und Versicherungen, privat genutzte Immobilien, Landwirtschaft, Wett- und Glücksspielumsätze, Leistungen von Sozialversicherungen sowie hoheitliche Leistungen. Auf den aufkommensneutralen Einheitssatz soll gemäss Vorschlag des Bundesrates ein Zuschlag von 0.1 Prozent zugunsten von tiefen Einkommen erhoben werden.
Entlastung der Unternehmen
Der erste Teil der Mehrwertsteuerreform wurde vom Parlament im Juni 2009 verabschiedet. Ein neues, totalrevidiertes Mehrwertsteuergesetz trat am 1. Januar 2010 in Kraft. Das neue Mehrwertsteuergesetz bringt allen Steuerpflichtigen massgebliche Entlastungen. So wurde der oft und zurecht gerügte Formalismus auf der Gesetzesstufe weitgehend beseitigt. Die Stellung der Steuerpflichtigen im Verfahren wurde verbessert, und die Rechtssicherheit wurde deutlich erhöht. In Übereinstimmung mit dem Besteuerungsziel der Mehrwertsteuer soll auf Stufe der Unternehmen grundsätzlich jede Steuerbelastung vermieden werden. Der Weg dazu stellt die Neuordnung des Vorsteuerabzugs dar, die zusammen mit dem liberalen Beweisrecht zu den zentralen Neuerungen gehört. Der Vorsteuerabzug ist weiterhin ausgeschlossen bei ausgenommenen Leistungen (Steuerausnahmen) und beim Empfang von Subventionen.
Das neue Mehrwertsteuergesetz wird gegenwärtig in die Praxis umgesetzt. Dabei ist dem Willen des Gesetzgebers auf allen Stufen Nachachtung zu verschaffen. Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung des Gesetzes sind im Sinne der Hauptzielsetzung der Reform, der Entlastung der Unternehmen, zu lösen. economiesuisse setzt sich im Mehrwertsteuer-Konsultativgremium des Bundesrats seit Jahren engagiert für eine unternehmerfreundliche Praxis ein. Auch mit dem neuen Mehrwertsteuergesetz, das in zentralen Bereichen Verbesserungen bringt und langjährige Probleme löst, bleibt die Mehrwertsteuer eine aufwändige und komplizierte Steuer.
Der Einheitssatz: die Vorteile
Die Komplexität der Mehrwertsteuer rührt zu einem nicht geringen Teil aus der Vielzahl der Steuerausnahmen (29 Ausnahmen) und aus der Mehrzahl von Steuersätzen her (3 Steuersätze). Auch ordnungspolitisch und volkswirtschaftlich stellen sich Fragen und Probleme. Ungleiche Wettbewerbsbedingungen sind ebenso die Folge von Steuerausnahmen und Steuersatzprivilegien wie Eingriffe in die unternehmerischen Entscheidungsprozesse, die das Wachstum hemmen und die Kaufkraft schädigen.
Der zweite Teil der Mehrwertsteuerreform zielt auf eine deutlich einfachere und sehr viel weniger verzerrende Mehrwertsteuer mit einem einheitlichen, tiefen Steuersatz und nur noch wenigen Steuerausnahmen ab. Der Reformschritt hat neben anderen folgende Vorteile:
- die Wirtschaft wird zusätzlich und spürbar entlastet
- die Schattensteuer (Taxe occulte) wird namhaft gesenkt
- schädliche volkswirtschaftliche Verzerrungen werden abgebaut
- Wachstumsimpulse bringen den Privathaushalten mehr Kaufkraft
- steuerliche Ungleichbehandlungen innerhalb und zwischen Branchen werden beseitigt, die Wettbewerbsgleichheit steigt
- die heute nur eingeschränkt vorhandene Transparenz der mehrwertsteuerlichen Belastung des Konsums wird verbessert, in gewissen Bereich, wie der Gesundheit, sogar markant
- der reduzierte Steuersatz, der ein überholtes und erwiesenermassen ungeeignetes Instrument der Verteilungspolitik ist, wird aufgehoben
Ein besonderer, tiefer Steuersatz, wie er vorab für Nahrungsmittel gilt, ist heute nicht mehr haltbar. Er stellt ein Relikt auf dem Zweiten Weltkrieg dar, als für Lebensmittel ein bedeutender Teil der Privateinkommen ausgegeben werden musste. Heute beträgt der Anteil der Nahrungsmittel an den gesamten privaten Haushaltausgaben unter 8 Prozent. Für Wohnen, Energie und Verkehr – Leistungen, die alle direkt oder indirekt mit dem Normalsatz belastet werden – betragen die Haushaltausgaben das Dreifache. Der reduzierte Steuersatz erhöht den Normalsatz, der für fast 80 Prozent der besteuerten Waren und Dienstleistungen gilt, und begünstigt nachweislich hohe Einkommen überproportional. Gemäss ihrem Zweck beschafft die Mehrwertsteuer Mittel für den Staat. Sie ist kein Instrument der Sozialpolitik. Aufgrund ihrer breiten, ungezielten Wirkung ist sie dafür ungeeignet.
Unter der geltenden Bedingung, dass die Umstellung auf den Einheitssteuersatz ohne Mehreinnahmen erfolgt, werden die privaten Haushalte steuerlich nicht stärker belastet. Die langfristig positiven Effekte wären fünfmal grösser als allfällige umstellungsbedingte kurzfristige Belastungsverschiebungen. Ein tiefer, einheitlicher Steuersatz bei der Mehrwertsteuer liegt im Gesamtinteresse.