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Home > Themen > Steuern > Mehrwertsteuer

In Kürze
Konsequente Vereinfachung einer teuren Steuer
Die Die Mehr­wert­steuer gilt als ver­gleichsweise effizient. Ihre volks­wirt­schaftlich günstigen Ei­genschaf­ten hän­gen jedoch wesentlich von der richtigen Umsetzung ab. Gemäss ihrem Ziel und Zweck be­las­tet die Mehr­wert­steuer den nichtun­ternehmeri­schen Endver­brauch. Die Un­ternehmen sol­len grundsätzlich nicht be­las­tet wer­den. In der Realität weicht die Mehr­wert­steuer in der Schweiz in wesentli­chen Punk­ten von diesem zen­tra­len Grund­satz ab. Nicht nur tra­gen die Un­ternehmen die Auf­gabe der Steu­er­erhebung für den Staat, un­ter ho­hen Kos­ten und auf vol­les ei­genes Risiko. Sie wer­den auch durch ei­ne mil­liar­den­schwe­re Schatten­steuer be­las­tet (taxe occulte), die auf vie­len Inves­titionen und Vorleis­tun­gen anfällt. Ver­schiede­ne Steuersät­ze und die Vielzahl der Steuer­ausnah­men schaffen zudem Wettbewerbsver­zerrun­gen. Die Kos­ten tra­gen die Un­ternehmen, aber auch die priva­ten Haushalte und der Staat.

Die Wirt­schaft fordert an­ge­sichts der bekann­ten Defizite der Mehr­wert­steuer seit Jah­ren ei­ne fundamen­tale Ver­einfa­chung. Steuer­satz­privilegi­en sind kon­sequent auf­zuhe­ben, und die Steuer­ausnah­men sind so weit als möglich abzubauen. Auf der tech­ni­schen Ebe­ne geht es um die Ver­bes­serung die Grundla­gen. Wäh­rend im tech­ni­schen Be­reich die Ent­las­tung der Un­ternehmen in Vor­dergrund steht, pro­fitie­ren von ei­ner kon­sequen­ten Ver­einfa­chung auch die Volks­wirt­schaft und damit das Wachs­tum und der Wohl­stand.

Das Bundes­parla­ment ver­ab­schiede­te im Juni 2009 ei­ne Totalrevisi­on des Mehr­wert­steuer­geset­zes. Auf der tech­ni­schen Ebe­ne wur­den wichtige Anliegen der Wirt­schaft umgesetzt. Noch hängig ist der zweite Teil der Re­form, der ei­nen einheitli­chen Steuer­satz und die Auf­hebung möglichst vie­ler Steuer­ausnah­men zur Zielsetzung hat.

economie­suisse un­ter­stützt zu­sammen mit füh­r­en­den Kreisen der Schwei­zer Wirt­schaft ei­ne kon­sequente Re­form der Mehr­wert­steuer mit ei­nem Einheits­satz und we­nigen Steuer­ausnah­men.




Hintergrund

Ei­ne Re­form in zwei Teilen
Seit 2005 un­ternimmt der Bundesrat Schritte zur Ent­las­tung der Un­ternehmen bei der Mehr­wert­steuer. Ei­ne grosse Re­formbotschaft wurde 2008 ver­ab­schiedet. Die Botschaft ent­hält im ers­ten Teil ei­ne tech­ni­sche Totalrevisi­on des Mehr­wert­steuer­geset­zes. Im zwei­ten Teil wird ein einheit­li­cher Mehr­wert­steuer­satz von 6 Pro­zent vor­ge­schla­gen und die Auf­hebung des zah­lenmässig gröss­ten Teiles der Steuer­ausnah­men. Steuer­ausnah­men blei­ben erhal­ten in den Be­rei­chen: Fi­nan­zen und Versi­cherun­gen, privat genutzte Immobili­en, Land­wirt­schaft, Wett- und Glücks­spiel­umsät­ze, Leis­tun­gen von Sozi­alversi­cherun­gen sowie ho­heitli­che Leis­tun­gen. Auf den auf­kommensneu­tra­len Einheits­satz soll gemäss Vorschlag des Bundesra­tes ein Zuschlag von 0.1 Pro­zent zu­guns­ten von tiefen Ein­kommen erho­ben wer­den.

Ent­las­tung der Un­ternehmen
Der erste Teil der Mehr­wert­steu­er­re­form wurde vom Parla­ment im Juni 2009 ver­ab­schiedet. Ein neues, totalrevidiertes Mehr­wert­steuer­gesetz trat am 1. Janu­ar 2010 in Kraft. Das neue Mehr­wert­steuer­gesetz bringt al­len Steuer­pf­lichtigen massgebli­che Ent­las­tun­gen. So wurde der oft und zurecht ge­rügte Formalismus auf der Geset­zes­stufe weitgehend be­seitigt. Die Stellung der Steuer­pf­lichtigen im Verfah­ren wurde ver­bes­sert, und die Rechtssi­cherheit wurde deutlich erhöht. In Über­ein­stimmung mit dem Be­steuerungs­ziel der Mehr­wert­steuer soll auf Stufe der Un­ternehmen grundsätzlich jede Steuerbe­las­tung vermieden wer­den. Der Weg dazu stellt die Neu­ord­nung des Vor­steuer­abzugs dar, die zu­sammen mit dem libe­ra­len Beweisrecht zu den zen­tra­len Neuerun­gen gehört. Der Vor­steuer­abzug ist weiterhin aus­ge­schlos­sen bei aus­genommenen Leis­tun­gen (Steuer­ausnah­men) und beim Empfang von Subventionen.

Das neue Mehr­wert­steuer­gesetz wird gegenwärtig in die Praxis umgesetzt. Dabei ist dem Wil­len des Gesetzgebers auf al­len Stu­fen Nach­ach­tung zu verschaffen. Fra­gen im Zu­sammenhang mit der Aus­legung des Geset­zes sind im Sinne der Hauptzielsetzung der Re­form, der Ent­las­tung der Un­ternehmen, zu lösen. economie­suisse setzt sich im Mehr­wert­steuer-Kon­sul­tativgremium des Bundesrats seit Jah­ren en­gagiert für ei­ne un­ternehmer­freundli­che Praxis ein. Auch mit dem neuen Mehr­wert­steuer­gesetz, das in zen­tra­len Be­rei­chen Ver­bes­serun­gen bringt und langjähr­ige Pro­bleme löst, bleibt die Mehr­wert­steuer ei­ne auf­wändige und komplizier­te Steuer.

Der Einheits­satz: die Vor­teile
Die Komplexität der Mehr­wert­steuer rührt zu ei­nem nicht gerin­gen Teil aus der Vielzahl der Steuer­ausnah­men (29 Aus­nah­men) und aus der Mehrzahl von Steuersät­zen her (3 Steuersät­ze). Auch ordnungs­politisch und volks­wirt­schaftlich stel­len sich Fra­gen und Pro­bleme. Un­glei­che Wettbewerbsbedingun­gen sind ebenso die Folge von Steuer­ausnah­men und Steuer­satz­privilegi­en wie Ein­griffe in die un­ternehmeri­schen Ent­scheidungsprozesse, die das Wachs­tum hemmen und die Kaufkraft schädigen.

Der zweite Teil der Mehr­wert­steu­er­re­form zielt auf ei­ne deutlich einfa­che­re und sehr viel we­ni­ger ver­zerren­de Mehr­wert­steuer mit ei­nem einheitli­chen, tiefen Steuer­satz und nur noch we­nigen Steuer­ausnah­men ab. Der Re­formschritt hat ne­ben an­de­ren folgen­de Vor­teile:

  • die Wirtschaft wird zusätzlich und spürbar entlastet

  • die Schattensteuer (Taxe occulte) wird namhaft gesenkt

  • schädliche volkswirtschaftliche Verzerrungen werden abgebaut

  • Wachstumsimpulse bringen den Privathaushalten mehr Kaufkraft

  • steuerliche Ungleichbehandlungen innerhalb und zwischen Branchen werden beseitigt, die Wettbewerbsgleichheit steigt

  • die heute nur eingeschränkt vorhandene Transparenz der mehrwertsteuerlichen Belastung des Konsums wird verbessert, in gewissen Bereich, wie der Gesundheit, sogar markant

  • der reduzierte Steuersatz, der ein überholtes und erwiesenermassen ungeeignetes Instrument der Verteilungspolitik ist, wird aufgehoben

Ein besonde­rer, tiefer Steuer­satz, wie er vor­ab für Nahrungs­mit­tel gilt, ist heu­te nicht mehr haltbar. Er stellt ein Reli­kt auf dem Zwei­ten Welt­krieg dar, als für Lebens­mit­tel ein bedeu­ten­der Teil der Privat­ein­kommen aus­gege­ben wer­den musste. Heu­te be­trägt der An­teil der Nahrungs­mit­tel an den ge­sam­ten priva­ten Haushal­t­ausga­ben un­ter 8 Pro­zent. Für Wohnen, En­ergie und Verkehr – Leis­tun­gen, die alle direkt oder indirekt mit dem Normal­satz be­las­tet wer­den – be­tra­gen die Haushal­t­ausga­ben das Dreifa­che. Der reduzier­te Steuer­satz erhöht den Normal­satz, der für fast 80 Pro­zent der be­steuer­ten Wa­ren und Dienst­leis­tun­gen gilt, und begünstigt nach­weislich ho­he Ein­kommen überpro­portio­nal. Gemäss ihrem Zweck beschafft die Mehr­wert­steuer Mit­tel für den Staat. Sie ist kein In­strument der Sozi­alpolitik. Auf­grund ih­rer brei­ten, un­geziel­ten Wirkung ist sie dafür un­ge­eig­net.

Un­ter der gel­ten­den Bedingung, dass die Um­stellung auf den Einheits­steuer­satz ohne Mehr­einnah­men erfolgt, wer­den die priva­ten Haushalte steuerlich nicht stärker be­las­tet. Die lang­fristig positiven Effekte wären fünfmal grös­ser als allfällige um­stellungs­bedingte kurz­fristige Be­las­tungs­ver­schiebun­gen. Ein tiefer, einheit­li­cher Steuer­satz bei der Mehr­wert­steuer liegt im Ge­samt­in­ter­esse.




Zahlen und Fakten




Position

Position economiesuisse

-          Bei der Umsetzung des totalrevidier­ten Mehr­wert­steuer­geset­zes gilt es, den Wil­len des Gesetzgebers auf al­len Stu­fen si­cherzu­stel­len. Die Ent­las­tung der Un­ternehmen, die im Vor­dergrund der Totalrevisi­on ge­stan­den hat, muss auch in der Praxis die Hauptzielsetzung sein.

-          economie­suisse un­ter­stützt dar­über hin­aus ei­ne weiter­gehen­de, kon­sequente Re­form der Mehr­wert­steuer.

-          Ein einheit­li­cher, tiefer Mehr­wert­steuer­satz, der ei­ne möglichst breite Bemessungs­basis hat, ist einfa­cher in der Handhabung, volks­wirt­schaftlich vor­teilhaft und un­ter Wettbewerbsge­sichtspunk­ten fair. Von ei­ner einfa­che­ren, we­ni­ger ver­zerren­den Mehr­wert­steuer pro­fitie­ren die Un­ternehmen ebenso wie die priva­ten Haushalte und der Staat.

-          Erhöhun­gen der Mehr­wert­steuer sind grundsätzlich durch ei­ne ent­spre­chen­de Redukti­on bei den direk­ten Steuern zu kom­pensieren.




Ansprechperson

Frank Marty, stv. Leiter Finanz- und Steuerpolitik