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Vertikalabreden: Das mit der Kartellgesetzrevision 2003 in Art. 5 Abs. 4 eingeführte faktische Per-se-Verbot bestimmter vertikaler Abreden ist im Lichte der neusten ökonomischen Theorien kritisch zu hinterfragen und abzuschaffen. Die heutige Regelung schafft Rechtsunsicherheit und die Gefahr überschiessender Interventionen. Auch die Vertikalbekanntmachung ist zu überarbeiten, namentlich die Preisempfehlungen betreffend. Auf Einschränkungen, die weiter gehen als die EU-Regelungen, ist zu verzichten. Die direkte Sanktionierung von unzulässigen Mindest- und Festpreisen sowie Gebietsbeschränkungen wird nicht in Frage gestellt.
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Marktbeherrschung: Die Beweislast für den Nachweis missbräuchlicher Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen soll immer bei den Behörden liegen. Dabei sind hohe Anforderungen an das Beweismass zu stellen. Bestehende Rechtsunsicherheit muss sich in jedem Fall zugunsten eines beschuldigten Unternehmens sanktionsmindernd auswirken. Den Unternehmen sollte die Möglichkeit gegeben werden, ein geplantes, aber noch nicht eingeführtes Vorhaben sanktionsbefreiend zu melden. Bei Beibehaltung des Umsetzungserfordernisses im Meldeverfahren sollte den Unternehmen eine Sanktionsbefreiung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gewährt werden. Für den Fall, dass das Meldeverfahren nicht entsprechend den beschriebenen Erwägungen verbessert wird, ist ein gesetzlicher Anspruch auf Erlass von Feststellungsverfügungen nach dem Vorbild von Art. 25 VwVG einzuführen. Bei der Sanktionsbemessung gemäss Art. 49a KG von Tatbeständen nach Art. 7 KG (Missbrauch einer marktmächtigen Stellung) sind die Gesamtumstände zu berücksichtigen. Kann ein Unternehmen im Voraus die Rechtswidrigkeit nicht oder nur sehr schwer erkennen, dann muss die fehlende oder eingeschränkte Vorhersehbarkeit und damit die begrenzte Vorwerfbarkeit des Verhaltens zu einer Sanktionsminderung, allenfalls zu einem Sanktionsausschluss führen.
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Fusionskontrolle: Die Fusionskontrolle ist im Sinne der Rechtssicherheit beizubehalten, mit Fokus auf offenbare Marktmachtrisiken ist sie aber zu verwesentlichen. Die Fusionskontrolle ist zurückhaltend auszuüben und auf Auflagen mit detaillierten Eingriffen in betriebswirtschaftliche Abläufe der Unternehmen ist möglichst zu verzichten. Durch differenzierte Schwellenwerte sollen internationale Fusionen, die den Schweizer Markt nur marginal betreffen, von der Meldepflicht ausgenommen werden.
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Kartellrechtliches Sanktionsverfahren: Das kartellrechtliche Sanktionsverfahren muss den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs, der Vermeidung der Selbstbelastung und der Waffengleichheit mit einer verstärkten Aufgabenteilung zwischen Untersuchungs- und Entscheidbehörde besser Rechnung tragen. Die Unabhängigkeit der Wettbewerbsbehörde ist durch die Ausgliederung aus der Verwaltung und der Verminderung des direkten Einflusses der politischen Exekutive zu stärken.
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Compliance und Berufsgeheimnis für Unternehmensjuristen: Die Bemühungen der Unternehmen, mit Hilfe von Compliance-Programmen und internen Risikoanalysen Wettbewerbsverstösse zu vermeiden, müssen gefördert werden. Dazu gehören bei fehlender direkter Verantwortung und angemessenen Compliance-Massnahmen der Unternehmen die Befreiung oder Milderung von Sanktionen. Die allfällige Sanktionierung von Mitarbeitenden, die sich unter Missachtung von Compliance-Programmen vorsätzlich an Kartellabsprachen beteiligen, ist in diesem Zusammenhang zu prüfen. Auch ein allgemeines Berufsgeheimnis für Unternehmensjuristen soll gesetzlich verankert werden.
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Sanktionsbemessung: Bei der Sanktionsbemessung ist in erster Linie auf das Verschulden abzustellen. Unternehmen mit angemessenem Compliance-Programm sind bei fehlender direkter Verantwortung vollständig oder teilweise von Sanktionen zu entlasten („Compliance Defence“). Im Rahmen der Sanktionsbemessung sind zudem absehbare Schadenersatzzahlungen an Kunden und Wettbewerber sowie Geldbussen in gleicher Sache in anderen Jurisdiktionen zwingend zu berücksichtigen.
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Zweistufigkeit der Behörden: Die Zweistufigkeit der Behörden (Trennung von Untersuchung und Entscheid) soll gestärkt werden. Die Kommission soll für die Redaktion der Entscheide über eine vom untersuchenden Sekretariat unabhängige Stelle verfügen. Das Sekretariat soll stärker auf seine Ermittlungs- und Antragsstellungsfunktion ausgerichtet werden („Staatsanwaltschaftsmodell“) und zu diesem Zweck einen eigenständigen Auftritt erhalten, aber nicht direkt an der Beratung von Entscheiden mitwirken.
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Milizsystem: Die WEKO-Mitglieder sollen ihre Tätigkeit weiterhin im Milizsystem wahrnehmen. Die von den Interessengruppen vorgeschlagenen Mitglieder sollen als Fachrichter auch künftig ihre Praxiskenntnisse einbringen, analog zu Handelsgerichten. Die Kommission soll die Entscheide unabhängig vom Sekretariat beraten und fertigstellen. Dazu muss ihr ein vom Sekretariat unabhängiger Stab zur Verfügung stehen. Die ökonomische Kompetenz soll in Kommission, Präsidium und Sekretariat verstärkt werden.
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Schaffung einer neuen Wettbewerbsbehörde: Es ist zu prüfen, ob eine einzige (neue) Wettbewerbsbehörde geschaffen werden soll, in die neben der WEKO auch die Sektorbehörden und die Preisüberwachung eingegliedert werden. Alternativ müsste eine schärfere Trennung der Kompetenzen zwischen Sektorbehörden und WEKO festgelegt werden. Wird eine sektorspezifische Regulierungsbehörde mit umfassenden Kompetenzen ausgestattet, darf die WEKO keine damit konkurrierende Kompetenz haben.
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Europakompetitivität geht vor Europakompatibilität: In der Schweiz soll zulässig sein, was im Wettbewerbsrecht der EU zulässig ist. Die Schweiz soll das EU-Wettbewerbsrecht in Bereichen, in denen Mängel festgestellt wurden, nicht übernehmen. Das Schweizer Recht soll und darf durchaus rechtsstaatlicher und liberaler sein. Die Schweiz soll den Spielraum für eigenständige Lösungen nutzen.
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Bedingungen für ein internationales Zusammenarbeitsabkommen: Vor Beginn von Verhandlungen über ein Zusammenarbeitsabkommen sind rechtsstaatliche Bedenken zu bereinigen. Sodann sind die grundsätzlichen Regeln für die Amts- und Rechtshilfe sowie der Geheimnisschutz für Unternehmensjuristen zu sichern.
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