Flexibilität ist entscheidend
Ein gutes Gesellschaftsrecht zeichnet sich durch eine hohen Flexibilität für die Organisation von Unternehmen aus. Weiter sind eine sinnvolle rechtliche Zuteilung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten innerhalb der Unternehmen wichtig. Staatliche Eingriffe in die Organisationsfreiheit der Unternehmen sollen nur dort erfolgen, wo es zwingend notwendig ist.
Ausgewogenes Verhältnis zwischen Gesetz und Selbstregulierung
Ideale rechtliche Organisationsmöglichkeiten für Unternehmen basieren auf einem ausgewogenen Mix zwischen gesetzlichen und selbstregulatorischen Vorgaben. Wichtige Grundsätze sind im Gesetz zu verankern. Bei der gesetzlichen Festhaltung der Rechte und Pflichten der verschiedenen Akteure ist aber die Bewahrung der unternehmerischen Gestaltungsautonomie zu beachten. Deshalb muss neben den gesetzlichen Vorschriften auch Raum gelassen werden für flexible Formen der Selbstregulierung.
Corporate Governance
Das schweizerische Aktienrecht umschreibt für die in der Praxis wichtigsten Unternehmensform der Aktiengesellschaft in knapper Form die grundlegenden „checks and balances“. Darüber hinaus wurden in der Praxis umfassende Corporate-Governance-Leitlinien festgelegt. Diese enthalten Grundsätze, nach denen die Unternehmensleitung zu handeln hat. Diese Grundsätze sind auf das Aktionärsinteresse ausgerichtet und streben unter Wahrung der Entscheidungsfähigkeit und Effizienz auf der obersten Unternehmensebene einen möglichst hohen Grad an Transparenz und ein ausgewogenes Verhältnis von Führung und Kontrolle an. Eine gute Corporate Governance hat den Zweck, das langfristige und nachhaltige Wachstum des Unternehmenswertes zu gewährleisten. Die konkrete Ausgestaltung hängt von den unterschiedlichen Verhältnissen wie der Eigentümerstruktur, der Grösse des Unternehmens, den Geschäftstätigkeiten oder der Konkurrenz ab. Sie soll daher von den Aktionären frei gewählt werden können. Dabei müssen Transparenz und eine ungehinderte Willensäusserung gewährleistet sein.
Selbstregulierung in der Corporate Governance
Seit Juli 2002 sind zwei Selbstregulierungswerke in Kraft: der „Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance“ und die von der Schweizer Börse erlassene SWX-Richtlinie. Diese Selbstregulierungswerke werden laufend den aktuellen Entwicklungen angepasst. So wurde die SXW-Richtlinie per 2007 an die neu im Gesetz geregelte Verpflichtung zur Offenlegung von Vergütungen angepasst. Der „Swiss Code“ wurde im Herbst 2007 vor dem Hintergrund der Diskussionen um Entschädigungen und „goldene Fallschirme“ um einen Anhang ergänzt. Dieser Anhang empfiehlt, die Aktionäre in geeig-neter Form in die Debatte über das Entschädigungssystem einzubeziehen. Die Praxis zeigt, dass im-mer mehr Schweizer Unternehmen dieser Empfehlung nachkommen. Auf die SMI-Firmen, welche die entsprechenden Empfehlungen berücksichtigen, entfällt inzwischen eine Börsenkapitalisierung von 85 Prozent.
Neuauflage Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance Deutsch
Code suisse de bonne pratique pour le gouvernement d’entreprise
New edition Swiss Code of Best Practice for Corporate Governace English
Aufsichtsrechtliche Vorgaben für Salärsysteme in Finanzinstituten
Für Finanzinstitute ist ein spezielles Rundschreiben der Finanzmarktaufsichtsbehörde Finma in Kraft. Mehr Informationen finden Sie hier.
Aktualisierung der Selbstregulierung zur Salärdebatte
Mit der neuen gesetzlichen Verpflichtung zur Offenlegung von Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sind die Entschädigungen Teil der von den Revisoren zu prüfenden Jahresrechnung geworden, die auch den Aktionären zwingend zur Genehmigung vorgelegt wird. Der neue Anhang des „Swiss Code“ enthält zehn Empfehlungen zu den Entschädigungen von Verwaltungsrat und oberstem Management. Sie sehen unter anderem vor, dass dem Entschädigungsausschuss ausschliesslich unabhängige Mitglieder des Verwaltungsrats angehören, dass das Entschädigungssystem ein auf mittel- und langfristigen Erfolg abzielendes Verhalten belohnt und falsche Anreize vermeidet und dass grundsätzlich keine goldenen Fallschirme und Abgangsentschädigungen gewährt werden. Den Aktionären soll jährlich ein Bericht über die Entschädigungspolitik vorgelegt werden, und die Generalversammlung soll in geeigneter Form in die Debatte über das Entschädigungssystem einbezogen werden. Goldenen Fallschirmen und Abgangsentschädigungen wird in diesem Anhang zum Swiss Code eine grundsätzliche Absage erteilt.
Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts
Ob die seit 2007 geltenden Empfehlungen des Swiss Code zu den Vergütungsfragen im Gesetz verankert werden soll, ist im Rahmen der Aktienrechtsrevision zu prüfen. Im Zusammenhang mit dieser Revision setzt sich economiesuisse für eine Stärkung der Aktionärsrechte bei der Frage der Mitbestimmung in Salärfragen ein. Die Revision sieht auch die Flexibilisierung der Kapitalstrukturen sowie die Modernisierung der Generalversammlung vor, was von economiesuisse begrüsst wird. Die Revision sollte zudem dazu genutzt werden, eine sachgerechte Lösung für das Problem der hohen Dispoaktienbestände zu finden. Bei den übrigen Punkten – beispielsweise bei der Rechnungslegung – gilt es, unnötigen und kostspieligen bürokratischen Mehraufwand, der vor allem die Klein- und Mittelbetriebe belasten würde, zu verhindern. Gefordert wird letztlich ein Aktienrecht, dass allen Unternehmen, sowohl Grossunternehmen als auch Klein- und Mittelbetrieben, gerecht wird.
Gegenvorschlag zur Initiative Minder
Die Initiative "gegen die Abzockerei" (Minder-Initiative) mag ein berechtigtes Anliegen verfolgen. Sie enthält aber gefährliche rechtliche Konstruktionsfehler und würde alle börsenkotierten Schweizer Unternehmen über ein und denselben Leisten schlagen. Dies hätte nicht nur für die Unternehmen, sondern für die ganze Volkswirtschaft gefährliche Folgen. Denn die börsenkotierten Aktiengesellschaften sind eine wichtige Stütze der Schweizer Wirtschaft: Jeder sechste Franken vom BIP wird von diesen weniger als 300 Unternehmen direkt erwirtschaftet. Die börsenkotierten Aktiengesellschaften bezahlen sodann über 40 Prozent aller Unternehmenssteuern und beschäftigen direkt und indirekt rund 600 000 Arbeitskräfte in der Schweiz.Das Anliegen der Minder-Initiative ist aber im Rahmen der laufenden Aktien-rechtsrevision vom Parlament aufzunehmen und dort unter Ausmerzung der rechtlichen Fehlkonstruktionen im Rahmen eines Gegennvorschlags zu berücksichrtigen.