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In Kürze

Ausgewogenes Verhältnis zwischen Gesetz und Selbstregulierung
Für eine gute Corporate Governance und eine Stärkung der Aktionärsrechte braucht es einen ausgewogenen Mix zwischen gesetzlichen und selbstregulatorischen Vorgaben. Wichtige Grundsätze sind im Gesetz zu verankern. Bei der gesetzlichen Festhaltung der Rechte und Pflichten der verschiedenen Akteure ist aber die Bewahrung der unternehmerischen Gestaltungsautonomie zu beachten. Deshalb muss neben den gesetzlichen Vorschriften auch Raum gelassen werden für flexible Formen der Selbstregulierung.

Corporate Governance
Die Corporate Governance der Schweizer Unternehmen ist im internationalen Vergleich auf einem hohen Stand. Der «Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance» ist zum Referenzwerk mit einer Ausstrahlung weit über den primären Anwendungsbereich der kotierten Unternehmen in der Schweiz geworden. Seine Regeln sind im Lichte der nationalen und internationalen Entwicklungen laufend zu überprüfen und wo nötig anzupassen und weiterzuentwickeln.




Hintergrund

Was gute Corpo­rate Gover­nance auszeichnet
Corpo­rate-Gover­nance-Richt­li­nien umschreiben die Grund­sätze, nach denen die Unter­neh­mens­lei­tung und das Unter­nehmen zu handeln haben. Diese Grund­sätze sind auf das Aktio­när­s­in­ter­esse ausge­richtet und streben unter Wahrung der Entschei­dungs­¬­fä­hig­keit und Effi­zienz auf der obersten Unter­neh­men­sebene einen möglichst hohen Grad an Trans­pa­renz und ein ausge­wo­genes Verhältnis von Führung und Kontrolle an. Eine gute Corpo­rate Gover­nance hat den Zweck, das lang­fris­tige und nach­hal­tige Wachstum des Unter­neh­mens­wertes zu gewähr­leisten. Die konkrete Ausge­stal­tung hängt von den unter­schied­li­chen Verhält­nissen wie der Eigen­tü­mer­struktur, der Grösse des Unter­neh­mens, den Geschäftstä­tig­keiten oder der Konkur­renz ab. Sie soll daher von den Aktio­nären frei gewählt werden können. Dabei müssen Trans­pa­renz und eine unge­hin­derte Willen­säus­se­rung gewähr­leistet sein.

Schweizer Unter­nehmen auf inter­na­tional hohem Stand
Im inter­na­tio­nalen Vergleich ist heute aner­kannt, dass die Corpo­rate Gover­nance der Schweizer Unter­nehmen in den letzten Jahren stark verbes­sert wurde und zu den Besten welt­weit zählt. Das schwei­ze­ri­sche Akti­en­recht umschreibt in knapper Form die notwen­digen „checks and balan­ces“. Seit Juli 2002 sind sodann zwei Selbst­re­gu­lie­rungs­werke in Kraft: der „Swiss Code of Best Prac­tice for Corpo­rate Gover­nance“ und die von der Schweizer Börse erlas­sene SWX-Richt­linie. Diese Selbst­re­gu­lie­rungs­werke werden laufend den aktu­ellen Entwick­lungen ange­passt. So wurde die SXW-Richt­linie per 2007 an die neu im Gesetz gere­gelte Verpflich­tung zur Offen­le­gung von Vergü­tungen ange­passt. Der „Swiss Code“ wurde im Herbst 2007 vor dem Hinter­grund der Diskus­sionen um Entschä­di­gungen und „goldene Fall­schirme“ ergänzt. Dabei stand der Ausgleich zwischen natio­naler Veran­ke­rung und inter­na­tio­naler Wett­be­werbs­fä­hig­keit durch Trans­pa­renz und ange­passte Selbst­re­gu­lie­rung im Vorder­grund.

Ak­tua­li­sie­rung der Re­geln über Ma­na­ge­ment­sa­lä­re
Mit der neu­en ge­setz­li­chen Ver­pflich­tung zur Of­fen­le­gung von Ver­gü­tun­gen an Mit­glie­der des Ver­wal­tungs­rats und der Ge­schäfts­lei­tung sind die Ent­schä­di­gun­gen Teil der von den Re­vi­so­ren zu prü­fen­den Jah­res­rech­nung ge­wor­den, die auch den Ak­tio­nären zwin­gend zur Ge­neh­mi­gung vor­ge­legt wird. Der neue An­hang des „Swiss Co­de“ ent­hält zehn Emp­feh­lun­gen zu den Ent­schä­di­gun­gen von Ver­wal­tungs­rat und obers­tem Ma­na­ge­ment. Sie se­hen un­ter an­de­rem vor, dass dem Ent­schä­di­gungs­aus­schuss aus­sch­liess­lich un­ab­hän­gi­ge Mit­glie­der des Ver­wal­tungs­rats an­ge­hö­ren, dass das Ent­schä­di­gungs­sys­tem ein auf mit­tel- und lang­fris­ti­gen Er­folg ab­zie­len­des Ver­hal­ten be­lohnt und fal­sche An­rei­ze ver­mei­det und dass grund­sätz­lich kei­ne gol­de­nen Fall­schir­me und Ab­gangs­ent­schä­di­gun­gen ge­währt wer­den. Den Ak­tio­nären soll jähr­lich ein Be­richt über die Ent­schä­di­gungs­po­li­tik vor­ge­legt wer­den, und die Ge­ne­ral­ver­samm­lung soll in ge­eig­ne­ter Form in die De­bat­te über das Ent­schä­di­gungs­sys­tem ein­be­zo­gen wer­den, sei es im Rah­men der Jah­res­rech­nung und des Déchar­ge-Be­schlus­ses oder im Rah­men ei­ner Kon­sul­ta­ti­vab­stim­mung.

Fle­xibles Un­ter­neh­mens­recht zahlt sich aus
Ein at­trak­ti­ves Ak­ti­en­recht zeich­net sich durch gu­te Cor­po­ra­te Go­ver­nance un­ter Bei­be­hal­tung ei­ner ho­hen Fle­xi­bi­li­tät für die Aus­ge­stal­tung der Or­ga­ni­sa­tion von Un­ter­neh­men aus.  Vielfältige Wahlmöglichkeiten bei der Organisation von Unternehmen sind ein Standortvorteil im Wettbewerb um die Ansiedlung international tätiger Unternehmen.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen:
Themenseite Gesellschaftsrecht




Position

Posi­tion econo­mie­suisse

Zu guten Rahmen­be­din­gungen eines attrak­tiven Wirt­schafts­stand­ortes gehört ein attrak­tives und modernes Gesell­schafts­recht. Grund­sätz­lich sollen die Aktio­näre als Eigen­tümer selber über die Ausge­stal­tung der Orga­ni­sa­tion ihres Unter­neh­mens bestimmen können.
Im Zentrum der Corpo­rate Gover­nance muss die Gesamt­heit der Aktio­när­s­in­ter­essen stehen. Dabei sind Entschei­dungs­fä­hig­keit und Effi­zienz auf der obersten Unter­neh­mens­ebene zu wahren und Trans­pa­renz sowie ein ausge­wo­genes Verhältnis von Führung und Kontrolle anzu­streben.
Der Zwang zu jähr­li­chen Wahlen schränkt die Aktio­näre in der Orga­ni­sa­tion ein, kann den Verwal­tungsrat gegen­über dem Mana­ge­ment schwä­chen und erschwert die Konti­nuität.









Ansprechperson

Urs Furrer, Stv. Leiter Wettbewerb und Regulatorisches
Urs Furrer, Stv. Leiter Wettbewerb und Regulatorisches economiesuisse 

Thomas Pletscher, Leiter Wettbewerb und Regulatorisches
Thomas Pletscher, Leiter Wettbewerb und Regulatorisches economiesuisse

Arbeitsgruppe Gesellschaftsrecht (e-net Site)