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In Kürze
Im globa­len Stand­ortwettbewerb wer­den die rechtli­chen Rah­menbedingun­gen zu ei­nem im­mer wichtige­ren Kriterium. Damit ent­schei­det auch das Gesellschaftsrecht in zu­nehmendem Mass über die Zukunft un­se­res Wirt­schafts­stand­orts.

Zu gu­ten Rah­menbedingun­gen ei­nes at­traktiven Wirt­schafts­stand­ortes gehört ein flexi­bles moder­nes Gesellschaftsrecht. Ei­ne ho­he Flexibilität bei den rechtli­chen Or­ganisati­ons­möglichkei­ten von Un­ternehmen und ei­ne genügen­de Rechtssi­cherheit sind Grundla­gen für die An­siedlung von Unternehmen in un­se­rem Land.

Die in der Praxis wichtigste Gesellschafts­form von Un­ternehmen ist die Ak­ti­en­gesellschaft. De­shalb ist das Ak­ti­en­recht besonders stand­ort­relevant für die Schweiz. Dies gilt besonders mit Bezug auf die Schwei­zer Un­ternehmen, de­ren Ak­ti­en an ei­ner Börse gehandelt wer­den: Die­se rund 300 Un­ternehmen er­wirt­schaf­ten jeden sechs­ten Franken und bezah­len über 40 Pro­zent der ge­sam­ten Un­ternehmenssteuern in der Schweiz.




Hintergrund

Flexibilität ist ent­schei­dend
Ein gutes Gesellschaftsrecht zeichnet sich durch ei­ne ho­hen Flexibilität für die Or­ganisati­on von Un­ternehmen aus. Wei­ter sind ei­ne sinnvolle rechtli­che Zu­teilung von Auf­ga­ben, Kompe­ten­zen und Ver­antwortlichkei­ten inn­erhalb der Un­ternehmen wichtig. Staatli­che Ein­griffe in die Or­ganisati­ons­freiheit der Un­ternehmen sol­len nur dort erfolgen, wo es zwin­gend notwendig ist.

Aus­gewogenes Verhältnis zwi­schen Gesetz und Selbstregulierung
Ideale rechtli­che Or­ganisati­ons­möglichkei­ten für Un­ternehmen basie­ren auf ei­nem aus­gewogenen Mix zwi­schen gesetzli­chen und selbstregulatori­schen Vor­ga­ben. Wichtige Grundsät­ze sind im Gesetz zu ver­ankern. Bei der gesetzli­chen Fest­hal­tung der Rech­te und Pf­lich­ten der ver­schiede­nen Akteu­re ist aber die Bewahrung der un­ternehmeri­schen Ge­stal­tungs­autonomie zu beach­ten. De­shalb muss ne­ben den gesetzli­chen Vorschrif­ten auch Raum gelas­sen wer­den für flexi­ble Formen der Selbstregulierung.

Corpora­te Governance
Das schwei­zeri­sche Ak­ti­en­recht um­schreibt für die in der Praxis wichtigs­ten Un­ternehmens­form der Ak­ti­en­gesellschaft in knapper Form die grundlegen­den „checks and ba­lan­ces“. Dar­über hin­aus wur­den in der Praxis umfassen­de Corpora­te-Governance-Leitli­ni­en festgelegt. Die­se ent­hal­ten Grundsät­ze, nach denen die Un­ternehmenslei­tung zu handeln hat. Die­se Grundsät­ze sind auf das Aktionärs­in­ter­esse aus­gerich­tet und stre­ben un­ter Wahrung der Ent­scheidungs­fähigkeit und Effizi­enz auf der obers­ten Un­ternehmens­ebe­ne ei­nen möglichst ho­hen Grad an Trans­pa­renz und ein aus­gewogenes Verhältnis von Führung und Kontrolle an. Ei­ne gu­te Corpora­te Governance hat den Zweck, das lang­fristige und nach­haltige Wachs­tum des Un­ternehmenswertes zu gewährleis­ten. Die konkre­te Aus­ge­stal­tung hängt von den un­ter­schiedli­chen Verhältnis­sen wie der Ei­gentü­mer­struktur, der Grösse des Un­ternehmens, den Ge­schäfts­tätigkei­ten oder der Konkurrenz ab. Sie soll daher von den Aktionären frei gewählt wer­den können. Dabei müs­sen Trans­pa­renz und ei­ne un­gehinder­te Willens­äusserung gewährleistet sein.

Selbstregulierung in der Corpora­te Governance
Seit Juli 2002 sind zwei Selbstregulierungs­werke in Kraft: der „Swiss Code of Best Practi­ce for Corpora­te Governance“ und die von der Schwei­zer Börse erlassene SWX-Richtli­nie. Die­se Selbstregulierungs­werke wer­den lau­fend den aktuel­len Ent­wicklun­gen angepasst. So wurde die SXW-Richtli­nie per 2007 an die neu im Gesetz ge­regelte Ver­pf­lich­tung zur Offenlegung von Vergü­tun­gen angepasst. Der „Swiss Code“ wurde im Herbst 2007 vor dem Hin­ter­grund der Diskussionen um Ent­schädigun­gen und „goldene Fall­schirme“ um ei­nen Anhang ergänzt. Die­ser Anhang empfiehlt, die Aktionäre in geeig-ne­ter Form in die Debatte über das Ent­schädigungs­sys­tem einzubezie­hen. Die Praxis zeigt, dass im-mer mehr Schwei­zer Un­ternehmen die­ser Empfehlung nach­kommen. Auf die SMI-Firmen, wel­che die ent­spre­chen­den Empfehlun­gen berücksichtigen, ent­fällt in­zwi­schen ei­ne Bör­senkapi­talisierung von 85 Pro­zent.

Neuauflage Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance Deutsch

Code suisse de bonne pratique pour le gouvernement d’entreprise

New edition Swiss Code of Best Practice for Corporate Governace English  

 

Auf­sichtsrechtli­che Vor­ga­ben für Sal­ärsysteme in Fi­nanz­in­sti­tu­ten
Für Fi­nanz­in­sti­tu­te ist ein spezi­el­les Rundschrei­ben der Fi­nanz­markt­aufsichtsbehörde Finma in Kraft. Mehr Informationen finden Sie hier.

Aktualisierung der Selbstregulierung zur Sal­ärdebatte
Mit der neuen gesetzli­chen Ver­pf­lich­tung zur Offenlegung von Vergü­tun­gen an Mit­glieder des Verwal­tungs­rats und der Ge­schäftslei­tung sind die Ent­schädigun­gen Teil der von den Revi­soren zu prü­fen­den Jah­res­rech­nung gewor­den, die auch den Aktionären zwin­gend zur Ge­neh­migung vor­gelegt wird. Der neue Anhang des „Swiss Code“ ent­hält zehn Empfehlun­gen zu den Ent­schädigun­gen von Verwal­tungs­rat und obers­tem Management. Sie se­hen un­ter an­de­rem vor, dass dem Ent­schädigungs­aus­schuss aus­schliesslich un­abhängige Mit­glieder des Verwal­tungs­rats angehören, dass das Ent­schädigungs­sys­tem ein auf mit­tel- und lang­fristigen Erfolg abzielen­des Verhal­ten belohnt und fal­sche Anreize vermei­det und dass grundsätzlich kei­ne goldenen Fall­schirme und Abgangs­ent­schädigun­gen gewährt wer­den. Den Aktionären soll jährlich ein Bericht über die Ent­schädigungs­politik vor­gelegt wer­den, und die Ge­ne­ralver­sammlung soll in ge­eig­ne­ter Form in die Debatte über das Ent­schädigungs­sys­tem einbezogen wer­den. Goldenen Fall­schirmen und Abgangs­ent­schädigun­gen wird in diesem Anhang zum Swiss Code ei­ne grundsätzli­che Ab­sage er­teilt.

Revisi­on des Ak­ti­en- und Rech­nungs­legungs­rechts
Ob die seit 2007 gel­ten­den Empfehlun­gen des Swiss Code zu den Vergü­tungs­fra­gen im Gesetz ver­ankert wer­den soll, ist im Rah­men der Ak­ti­en­rechtsrevisi­on zu prüfen. Im Zusammenhang mit die­ser Revisi­on setzt sich economie­suisse für ei­ne Stärkung der Aktionärs­rech­te bei der Fra­ge der Mitbe­stimmung in Sal­ärfra­gen ein. Die Revisi­on sieht auch die Flexibilisierung der Kapital­struktu­ren sowie die Modernisierung der Ge­ne­ralver­sammlung vor, was von economie­suisse begrüsst wird. Die Revisi­on sollte zudem dazu genutzt wer­den, ei­ne sachge­rech­te Lösung für das Pro­blem der ho­hen Dispoak­ti­en­bestän­de zu fin­den. Bei den üb­rigen Punk­ten – bei­spielsweise bei der Rech­nungs­legung – gilt es, unnötigen und kost­spieligen bürokrati­schen Mehr­aufwand, der vor al­lem die Klein- und Mit­telbetriebe be­las­ten würde, zu verhindern. Gefordert wird letztlich ein Ak­ti­en­recht, dass al­len Un­ternehmen, sowohl Gross­un­ternehmen als auch Klein- und Mit­telbetrie­ben, ge­recht wird.

Gegenvorschlag zur In­itiative Min­der
Die In­itiative "gegen die Abzocke­rei" (Min­der-In­itiative) mag ein be­rechtigtes Anliegen verfolgen. Sie ent­hält aber gefährli­che rechtli­che Kon­strukti­ons­feh­ler und wür­de alle bör­senkotier­ten Schwei­zer Un­ternehmen über ein und densel­ben Leis­ten schla­gen. Dies hätte nicht nur für die Un­ternehmen, sondern für die ganze Volks­wirt­schaft gefährli­che Folgen. Denn die bör­senkotier­ten Ak­ti­en­gesellschaf­ten sind ei­ne wichtige Stüt­ze der Schwei­zer Wirt­schaft: Jeder sechste Franken vom BIP wird von diesen we­ni­ger als 300 Un­ternehmen direkt er­wirt­schaftet. Die bör­senkotier­ten Ak­ti­en­gesellschaf­ten bezah­len sodann über 40 Prozent al­ler Un­ternehmens­steuern und be­schäftigen direkt und indirekt rund 600 000 Arbeits­kräfte in der Schweiz.Das Anliegen der Min­der-In­itiative ist aber im Rah­men der lau­fen­den Ak­ti­en-rechtsrevisi­on vom Parla­ment auf­zu­nehmen und dort un­ter Aus­merzung der rechtli­chen Fehlkon­struktionen im Rah­men ei­nes Gegennvorschlags zu berücksich­rtigen.




Position

Posi­tion econo­no­mie­suisse

Im in­ternatio­na­len Stand­ortwettbewerb muss die Schweiz für die un­ternehmeri­schen Aktivitä­ten möglichst flexi­ble und kostengünstige Regel­werke zur Verfügung stel­len und das Vertrau­en der Inves­to­ren si­cher­stel­len.
Zu gu­ten Rah­menbedingun­gen ei­nes at­traktiven Wirt­schafts­stand-ortes gehört ein flexi­bles und moder­nes Gesellschaftsrecht. Grundsätzlich sol­len die Ei­gentü­mer selber über die Aus­ge­stal­tung der Or­ganisati­on ih­res Un­ternehmens be­stimmen können.
Die mit der Revisi­on des Ak­ti­en­rechts vor­ge­schla­genen Be­strebun­gen zur Flexibilisierung der Kapital­struktu­ren erweitern das Spektrum der Handlungs­möglichkei­ten der Un­ternehmen und wer­den begrüsst.
Die Anliegen der Min­der-In­itiative sind in ei­nem Gegenvorschlag auf­zu­nehmen und umzuset­zen. Dabei gilt es, die gefährli­chen Mängel der In­itiative zu korrigie­ren.



Ansprechperson

Urs Furrer, Stv. Leiter Wettbewerb und Regulatorisches
Urs Furrer, Stv. Leiter Wettbewerb und Regulatorisches economiesuisse 

Thomas Pletscher, Leiter Wettbewerb und Regulatorisches
Thomas Pletscher, Leiter Wettbewerb und Regulatorisches economiesuisse

Arbeitsgruppe Gesellschaftsrecht (e-net Site)