vernetztes gehirn

Daten als Treiber der digitalen Wirtschaft

Daten sind die Basis von Innovation und Wachstum. Das wirft die Frage auf, wie der rechtliche Rahmen für den Umgang der Daten aussehen muss, damit die Chancen der Digitalisierung optimal genutzt werden können. Ihre Nutzung und Verarbeitung darf nicht durch ein regulatorisches Korsett behindert werden.

Big Data, Internet of Things (IoT) und Industrie 4.0 sind in aller Munde. Mittlerweile ist es eine Binsenweisheit, dass Daten die Grundlage und die treibende Ressource der digitalen Wirtschaft sind. Ihre Nutzung und Verarbeitung birgt ein enormes Potenzial für die Wirtschaft und die Gesellschaft. Oft werden sie als Rohstoff oder als Gold der Zukunft bezeichnet. Zu Recht, wobei die Zukunft – die Digitalisierung – schon längst im Gange ist und alle Branchen erfasst. Daten werden nicht mehr allein vom Menschen, sondern zunehmend auch durch miteinander kommunizierende Gegenstände und Systeme produziert. Das weltweit generierte Datenvolumen wächst exponentiell, in einem Ausmass, welches das Vorstellungsvermögen sprengt. 

Eine unerschöpfliche Ressource

Digitale Daten werden wie Waren produziert, verarbeitet und gehandelt – kurzum: sie sind zu einem zentralen Wirtschaftsgut geworden. Anders als Energieträger wird die Ressource Daten bei der Produktion nicht verbraucht. Der datengetriebenen Wirtschaft liegt vielmehr ein unbegrenzter Kreislauf zugrunde: Aus Daten, also einer binären Zeichenmenge, werden Informationen gewonnen. Diese führen zum Aufbau von Know-how, das seinerseits in Entscheidungen und Handlungen mündet. Hierbei entstehen neue Daten, die – kombiniert mit andern Datensätzen –  wiederum die Grundlage für neue Informationen bilden. So entstehen Innovation, Wachstum und Lebensqualität.

Verstärkend wirkt eine weitere Spezialität digitaler Daten: Sie lassen sich leicht und zu tiefen Grenzkosten vervielfältigen. So können sie – im Unterschied zu physischen Gütern – von beliebig vielen Personen gleichzeitig genutzt werden. Angesichts der herausragenden Bedeutung von Daten für hochwertige Produkte und für die Optimierung von Geschäftsmodellen stellt sich die Frage, wie das regulatorische Umfeld beschaffen sein muss, damit sich das Potenzial der digitalen Wirtschaft entfalten kann. 

Eine datenbezogene Regulierung muss sich an folgenden Parametern orientieren:

  • Ungehinderten Datenverkehr fördern: Der Zugang zu und der Austausch von Daten ist für die Unternehmen essenziell. Unnötige Beschränkungen sollen beseitigt und damit Innovationen gefördert werden. Der notwendige Investitionsschutz muss dabei sichergestellt sein. 
  • Innovationswettbewerb sichern: Neue Regelungen dürfen der Entwicklung und Nutzung von digitalen Produkten, zukunftsfähigen Geschäftsmodellen und effizienzsteigernden industriellen Anwendungen nicht im Wege stehen. Der Regulator soll auf die Chancen der Digitalisierung schauen, nicht primär auf Risiken. Insbesondere ein überschiessender Datenschutz kann wirtschaftliche Entwicklungen bremsen.
  • «Smart» regulieren: Das technologische Umfeld entwickelt sich rasant. Je dynamischer die Marktentwicklung ist, desto mehr steigt die Gefahr, dass eine Intervention zu Verzerrungen führt. Der Gesetzgeber soll deshalb nur in den Wettbewerb eingreifen, sofern es zwingend notwendig ist. Vorschnelle Regulierung ist zu vermeiden. Im Zweifelsfall ist auf die fragliche Regulierung zu verzichten. Gezielte, differenzierte Lösungen sind pauschalen Regelungen vorzuziehen. Verbote sollen nur das letzte Mittel sein.
  • Der Privatautonomie Raum lassen: Bei der Bewältigung der juristischen Herausforderungen der Digitalisierung nehmen die Unternehmen schon heute ihre Verantwortung wahr. Verträge und Standards ermöglichen angemessene Lösungen im Rahmen privatautonomer Gestaltung. Auch Selbstregulierung und Behördenempfehlungen können praktikable Instrumente sein. Gesetzgeberische Massnahmen sollen nur subsidiär erwogen werden. 
  • Kein eigentumsrechtlicher Regulierungsansatz geboten: Das Schweizer Recht kennt verschiedene Schutzbestimmungen, die sich auch auf die rechtliche Zuordnung von Daten beziehen. Ein einheitliches Regime zur Zuordnung vor allem nicht-personenbezogener Daten, die von Maschinen und Gegenständen produziert werden, gibt es hingegen nicht. Dies stellt aber gegenwärtig kein Hindernis dar, das vom Gesetzgeber aus dem Weg geräumt werden müsste. Die Nutzung von und der Umgang mit Daten lassen sich hinreichend vertraglich regeln.
  • Für internationale Abstimmung sorgen: In einer globalisierten Wirtschaft verlaufen die Datenströme über Länder- und Kontinentgrenzen hinweg. Bei allfälligen Anpassungen im «Datenrecht» ist zu berücksichtigen, dass der Schweizer Rechtsrahmen mit den Regulierungen der wichtigen Handelspartner kompatibel ist. Schweizer Alleingänge führen zu Aufwand und Rechtsunsicherheiten bei den Unternehmen.