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01.10.2012
Neue Liquiditätsverordnung für Schweizer Banken muss pragmatisch und flexibel sein
Die Schweiz will für alle Banken die in­ternatio­nal ver­ab­schiede­ten quan­ti­tativen Liquiditätsvorschrif­ten des Regelwerks Ba­sel III und die quali­tativen Anforde­run­gen an das Liquiditäts­risikomanagement einfüh­ren. economie­suisse befürwortet diesen Schritt. Allerdings müs­sen Anpassun­gen künftig sowohl in inhalt­li­cher als auch zeit­li­cher Hinsicht möglich sein und Verände­run­gen des in­ternatio­na­len oder mo­netären Umfelds berücksichtigen.

Seit dem Aus­bruch der Fi­nanz­marktkrise ist offensichtlich gewor­den, wie wichtig ei­ne vor­aus­schauen­de und sach­lich überzeugen­de Regulierung der Fi­nanz­indus­trie ist. Es ist zweckmässig, dass sich die Schwei­zer Liquiditätsver­ord­nung den in­ternatio­na­len Stan­dards anpasst. Nur so kann vermieden wer­den, dass in­ternatio­nal tätige Banken gleichzeitig zwei un­ter­schiedli­che Regimes befolgen müs­sen. Auch können die Schwei­zer Banken der in­ternatio­na­len Fi­nanz­welt auf die­se Weise einfa­cher kommunizie­ren, dass sie die Mi­nimal­anforde­run­gen an die Liquidität jederzeit einhal­ten.

Pragmatismus und Flexibilität
Ähnlich wie in der «Too big to fail»-Regulierung be­steht aber noch Un­si­cherheit in Bezug auf die konkre­te Umsetzung der in­ternatio­na­len Vorla­gen in den ver­schiede­nen Ländern. Damit die Schweiz diesbezüglich kei­nen Sonderzug fährt, ist die Liquiditätsregulierung nötigen­falls dann wieder anzupas­sen, wenn die neuen Vorschrif­ten im Aus­land nicht wie erwartet umgesetzt wer­den. Auch in Bezug auf die Differen­zierung nach Grösse braucht es ei­nen ge­wis­sen Pragmatismus, damit den sehr un­ter­schiedli­chen Vor­aus­setzun­gen der ver­schiede­nen Banken in der Schweiz Rech­nung ge­tra­gen wird.

Schliesslich begibt man sich mit jeder neuen Regulierung in teilweise unbekanntes Gewäs­ser und kann ex ante die Aus­wirkun­gen nur grob ab­schät­zen. Ent­spre­chend können die Reaktionen der Markt­teilneh­mer ex post grös­ser oder klei­ner als erwartet sein. So wurde bei­spielsweise der Einfluss der neuen schwei­zeri­schen Liquiditätsvorschrif­ten im Jah­re 1988 auf die Geldpolitik un­ter­schätzt. Offensichtlich herrscht gegenwärtig ein mo­netä­rer Aus­nah­mezu­stand, in dem die Zinsen auf ei­nem his­tori­schen Tiefst- und die Geldmenge auf ei­nem Höchst­stand sind. Ent­spre­chend schwierig ist es, die Reaktionen der Markt­teilneh­mer zu pro­gnostizie­ren, wenn sich das mo­netäre Umfeld wieder ändern sollte.

Kurz­um: Die Handhabung der Liquiditätsvorschrif­ten muss pragmatisch und flexibel sein. Anpassun­gen müs­sen künftig sowohl in inhalt­li­cher als auch zeit­li­cher Hinsicht möglich blei­ben und Verände­run­gen des in­ternatio­na­len oder mo­netären Umfelds berücksichtigen.

Liquiditätsvorschriften dürfen keinen Einfluss auf die Eigenmittelanforderungen haben
Im Rahmen der Debatte um die «Too big to fail»-Regulierung wurde intensiv über die erforderliche Höhe der Eigenmittelunterlegung gerungen. Die neuen Liquiditätsvorschriften dürfen nun nicht dazu führen, dass die Eigenkapitalanforderungen an Grossbanken noch weiter verschärft werden. Auch für nicht systemrelevante Banken besteht die Gefahr, dass die neuen Vorschriften die erforderliche Eigenkapitalunterlegung erhöhen. Dies gilt es unbedingt zu vermeiden. Wie viel Eigenmittel eine Bank halten muss, darf einzig in der Eigenmittelverordnung geregelt sein.

PDF der Vernehmlassungsantwort: Download
Rückfragen zum Artikel
Prof. Dr. Rudolf Minsch
Mitglied der Geschäftsleitung
rudolf.minsch@economiesuisse.ch
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